Fehlende Fußleisten in allen bis auf einem Raum in einer Mietwohnung mindern die Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch nicht bzw. nur unerheblich, weil der Mieter in der Wohnung ohne Beeinträchtigung seiner Gesundheit oder seiner alltäglichen Gewohnheiten leben kann, so das AG Rheine mit Urteil vom 27.03.2013 (Az.: 14 C 230/11). Es besteht lediglich eine minimale ästhetische Beeinträchtigung, die den Mieter nicht zu einer Minderung der Monatsmiete
berechtigt. Ein "unerheblicher Mangel", der nicht zur Minderung berechtigt, liegt nach dem BGH (Urteil vom 30.06.2004 - XII ZR 251/02) dann vor, wenn er leicht erkennbar ist und schnell sowie wie mit geringen Kosten beseitigt werden kann.
Beispiele für unerhebliche Mängel sind ein Wasserfleck an der Badezimmerdecke (AG Berlin-Tiergarten, GE 2005, 999), ein kleiner Schimmelfleck (AG Trier, WuM 2008, 665) oder der Sprung in einer Fensterscheibe (LG Berlin, WuM 2000, 200).