Die Mieter mindern wegen brauner Verfärbung des Parkettbodens unterhalb beider Balkontüren in den Schlafzimmern der Wohnung die Miete um 5% und erheben Klage auf Feststellung ihrer Mietminderungsberechtigung. Sie vermuten außerdem Schimmel unter den Verfärbungen.
Das Amtsgericht gibt dem Vermieter Recht! Da die einzige Nutzungsbeeinträchtigung nach dem eigenen Vortrag der Mieter in der rein optischen Beeinträchtigung besteht, fehlt es nach Ansicht des Gerichts an einer erheblichen Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch. Somit ist ein Minderungsanspruch nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen.