Auch wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich übernommen hat, ist nach dem Urteil eine Farbwahlklausel nur dann wirksam, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.
Der Vermieter darf dem Mieter also nicht vorschreiben, wie die Wände während des Mietverhältnisses auszusehen haben. Zur Beendigung des Mietverhältnisses darf der Vermieter im Vertrag bspw. einen hellen Anstrich, nicht aber ausschließlich weiß verlangen.