Der Mieter einer Eigentumswohnung gibt nicht alle Schlüssel der Generalschließanlage zurück. Der Vermieter verlangt die Kosten des Austausches der gesamten Generalschließanlage.
Der BGH (Urteil vom 05.03.2014 - VIII ZR 205/13) urteilt, dass der Mieter nur dann die Kosten des Austausches der Generalschließanlage tragen muss, wenn eine missbräuchliche Verwendung des nicht auffindbaren Schlüssels durch Unbefugte zu befürchten ist und die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wird.