Neuigkeiten im Mietrecht

Höhe der Nutzungsentschädigung nach Kündigung

Mietrecht Kündigung

Nutzungsentschädigung nach Kündigung kann höher sein als die Bestandsmiete. Sie kann der ortsüblichen Miete für den Fall der Neuvermietung entsprechen.

Das Landgericht München hat am 27.01.2016 zu der vom Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlenden Nutzungsentschädigung geurteilt (AZ: 15 S 8361/15, nicht rechtskräftig, Revision zum Bundesgerichtshof anhängig – AZ: 8 ZR 17/16). Der Mieter hat, wenn er die Wohnung trotz berechtigter Kündigung nicht räumt, ab Beendigung des Mietverhältnisses Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB zahlen (Mietzins schuldet er nicht mehr, da der Vertrag ja beendet ist). Der Höhe nach entspricht diese Nutzungsentschädigung nicht zwingend der zuvor geschuldeten Miete, sondern kann auch höher sein und der ortsüblichen aktuellen Miete entsprechen. Das Landgericht hat den Mieter verurteilt, eine ortsübliche Vergleichsmiete zu zahlen, die höher war als die zuvor geschuldete Miete. Die Bestandsmiete spielt nach Auffassung des Landgerichts bei der Bemessung keine Rolle. Das Urteil ist zu begrüßen, da der Mieter im Fall der unberechtigten Weiternutzung nicht damit rechnen kann, nur die alte Miete weiter zahlen zu müssen. Diese bei anderen Gerichten leider noch weit verbreitete Praxis belohnt den Mieter, der sich nicht rechtstreu verhält.  

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