Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 20.03.2019 - 311 O 1/16) hatte über Heizkostenabrechnungen zu entscheiden, wenn einzelne Zähler nicht funktionierten.
Das Gericht kam zu Ergebnis, dass die Kostenverteilung nach Verbrauchserfassung den einwandfreien Betrieb der Messgeräte voraussetzt. Der Ausfall eines von zwei Wärmemengenzählern führt dazu, dass eine ordnungsgemäße Erfassung des Wärmeverbrauchs nicht möglich ist. Grundsätzlich bleibt dem Vermieter dann die Möglichkeit, den Verbrauch des Mieters nach § 9a Abs. 1 HeizkostenV zu schätzen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn die betroffene Nutzfläche 25 % der für die Kostenverteilung maßgeblichen Gesamtnutzfläche überschreitet. Der Heizkostenverbrauch muss dann flächenanteilig umgelegt werden. Ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV um 15% besteht in beiden Fällen nicht.