Der Bundesgerichtshof hat sich (mal wieder) mit der Schriftformbedürftigkeit nachträglicher Vereinbarungen zum gewerblichen Mietvertrag befasst. Dieser bedarf nach § 550 BGB der Schriftform, wenn er länger als ein Jahr läuft, also wenn er entweder auf mindestens ein Jahr befristet ist oder die Kündigungsfrist länger als ein Jahr ist. Ohne Beachtung der Schriftform ist der Vertrag nicht etwa unwirksam; er gilt dann nur als auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist also von jeder Vertragspartei mit der gesetzlichen Frist kündbar.
Nun hat der BGH entschieden (Beschluss vom 15.09.2021 - XII ZR 60/20), dass nachträgliche Änderungen des Vertrages nur dann der Schriftform bedürfen, wenn sie für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum Geltung beanspruchen. Die Laufzeit ist für die Frage der Schriftformbedürftigkeit für jede einzelne (von mehreren) Änderungsvereinbarungen zu prüfen. Vereinbarungen über eine Mietminderung betreffen die Miete als vertragswesentlichen Bestandteil und unterfallen dem Schriftformerfordernis, wenn die Minderung für einen Zeitraum von mehr als ein Jahr geregelt wird.