Der Mieter eines Einkaufszentrums wehrte sich gegen die Umlage der Kosten des "Center-Managers". Mit Erfolg! Der Begriff ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot wird verletzt, denn es ist nicht ersichtlich, welche Kosten einbezogen und welche Leistungen davon erfasst werden sollen. Wenn der Vermieter daneben auch "Kosten für Verwaltung" und an anderer Stelle "Raumkosten für Büro- und Verwaltungsräume" umlegt, ist nicht klar, welche weiteren Kosten unter den Begriff "Center-Manager" fallen. Der Begriff erlaubt keine Eingrenzung der damit inhaltlich verbundenen Einzelpositionen, da auch Aufwendungen für Marktanalysen, Ermittlung von Kundenwünschen, Werbe- und PR-Maßnahmen, Dekoration, Veranstaltungen sowie sonstige Profilierungsmaßnahmen erfasst sein könnten. Da der Umfang der Tätigkeit des "Center-Managers" nicht vertraglich eingegrenzt ist, können die Kosten nicht abgeschätzt werden und sind deshalb intransparent.
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