Der Bundesgerichtshof hat sich von seiner bisherigen Rechtsprechung verabschiedet und mit Urteil vom 15.05.2012 (VIII ZR 245/11) judiziert, dass eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung nur dann auf vorangegangene Abrechnungen gestützt werden kann, wenn diese Abrechnungen sowohl formell als auch materiell ordnungsgemäß sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung genügte eine formell ordnungsgemäße Abrechnung.
Nach neuer Rechtslage muss jede einzelne Position auch inhaltlich korrekt abgerechnet werden. Findet der Mieter einen Fehler, muss er die auf die Abrechnung gestützte erhöhte Vorauszahlung nicht zahlen. Dies kann zu bösen Überraschungen in Mietprozessen führen, wenn schon erhebliche Beträge wegen erhöhter Vorauszahlungen streitig sind und sich ein lediglich kleiner Fehler der Abrechnung herausstellt.