Mieter und Vermieter streiten darüber, ob die im (vom Vermieter) vorformulierten Vertrag statuierten Pflichten des Mieters, Schönheitsreparaturen und die Endrenovierung durchzuführen, wirksam sind. Der Mieter hatte die Gewerberäumen zu Mietbeginn unrenoviert übernommen. Im Rahmen eines Formularmietvertrags ist eine Endrenovierungsklausel nicht grundsätzlich unzulässig. Eine solche Klausel kann jedoch unwirksam sein, wenn der Mieter unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Renovierung verpflichtet wird. Nach der Rechtsprechung des BGH im Wohnraummietrecht ist die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn dem Mieter ohne angemessenen Ausgleich in einem renovierungsbedürftigen Zustand überlassen wird. Diese Entscheidung betraf zwar nur das Wohnraummietrecht, jedoch ist nach Auffassung des Landgerichts Lüneburg diese Rechtsprechung auf Gewerberaummietverträge anzuwenden.
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