Der BGH geht davon aus, dass die Belegeinsicht in den Fällen, in denen Vermieter und Mieter ihre Wohnung bzw. Sitz im gleichen Ort haben, in den Räumen des Vermieters erfolgen kann. Die Rechtsprechung hält auch einen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien gegen Kostenerstattung für denkbar. Sind Mietwohnung und Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt, kann der Mieter jedoch Einsicht am Mietort verlangen. Allerdings müssen dem Mieter die Originalbelege nicht in dessen Wohnung vorgelegt werden. Dies kann durchaus in den Räumen der örtlichen Hausverwaltung geschehen. Der Mieter muss sich nicht auf die Übersendung von Fotokopien verweisen lassen, denn er kann ein berechtigtes Interesse daran haben, die Originale zu sehen, um sich von der Richtigkeit der Abrechnung zu überzeugen.
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