Der BGH hat mit Urteil vom 05.11.2014 (VIII ZR 257/13) entschieden, dass es den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht freisteht, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass die Regelung in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abdingbar ist. Damit ist eine Klausel im Mietvertrag für zulässig erklärt worden, wonach der Vermieter mit der Abrechnung über die Betriebskosten der ersten Abrechnungsperiode den "Umlageschlüssel nach billigem Ermessen" festlegen darf. Diese Klausel ist sinnvoll, wenn der Vermieter bei Abschluss des Vertrages noch nicht weiß, wie genau die Umlage erfolgen soll und sich diese Entscheidung - etwa auch für jede Betriebskostenart unterschiedlich - vorbehalten möchte.
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