Nach dem Mietvertrag über Gewerberäume ist der Mieter zur Aufrechnung, Minderung und Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt und darf sich dafür nicht im Zahlungsverzug befinden. Bei Mängeln muss der Mieter also voll zahlen und sich den Minderungsbetrag oder andere Forderungen (Schadensersatz, Mangelbeseitigungskosten) dann einklagen. Die Klausel ist wirksam.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der formularmäßige Ausschluss von Minderung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht in gewerblichen Mietverhältnissen grundsätzlich zulässig, solange es für den Mieter möglich bleibt, ungerechtfertigte Mietzahlungen zurückzufordern (BGH, Urteil vom 23.04.2008 - XII ZR 62/06).