Das LG Lüneburg (Urteil vom 07.12.2011 - 6 S 79/11) hält eine Eigenbedarfskündigung dann für unzulässig, wenn zur Zeit des Mietvertragsabschluss der Eigenbedarf zwar noch nicht konkret bestand, aber vorhersehbar war. Dies soll der Fall sein, wenn Kinder im Hause des Vermieters wohnen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kündigung innerhalb der ersten fünf Jahre des Mietverhältnisses erfolgt.
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Eigenbedarfskündigung nicht möglich, wenn der Bedarf bei Vertragsschluss vorhersehbar war.
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