Was passiert, wenn nach Ausspruch der wirksamen Eigenbedarfskündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist (diese kann ja mitunter fast ein Jahr betragen) der Eigenbedarf wegfällt. Das Landgericht Berlin entschied am LG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 - 67 S 9/18, dass der Vermieter dann nicht am Räumungsanspruch festhalten dürfe. Zwar lasse ein nachträglicher Wegfall des Nutzungswillens die Wirksamkeit der Kündigung unberührt; der Vermieter handelt allerdings rechtsmissbräuchlich, wenn er den aus der Vertragsbeendigung folgenden Räumungsanspruch gleichwohl durchsetzt. Der Vermieter kann danach die Räumung nicht verfolgen, wenn der zur Kündigung führende Nutzungswunsch des Vermieters nicht mehr "alsbald", also in zeitlich engem Zusammenhang ausgeübt werden könne.
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