Das Gericht hatte folgende Klausel in einem Gaststättenpachtvertrag zu prüfen:
"Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der Art des Gewerbebetriebes bzw. der vertraglichen Nutzung erfordert."
Diese Klausel legt dem Pächter die Pflicht auf, die Schönheitsreparaturen durchführen zu lassen. Er kann sie also nicht selbst in Eigenleistung durchführen. Allein dies führt zur Unwirksamkeit der in einem (vom Verpächter verwandten) vorformulierten Vertrag enthaltenen Klausel.
Die strenge Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Klauseln zu Schönheitsreparaturen gilt also auch zugunsten eines Pächters gewerblicher Räume.