Neuigkeiten im Mietrecht

Covid-19: Ausnahmeregelungen für Mietverträge

Mietrecht Kündigung

Am 27.03.2020 hat der Bundesrat das Gesetz zum Schutz der Mieter in der Corona-Krise angenommen. Danach kann der Vermieter ein Miet- oder Pachtverhältnis über Grundstücke oder über Räume (also Wohnungen, Gewerbeflächen, Garagen) nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Virus-/COVID-19-Pandemie beruht. 

Es handelt sich um zwingendes Recht, von dem durch Vertrag nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden kann. 

Der Zusammenhang zwischen COVID-19 Pandemie und ausbleibender Zahlung ist vom Mieter glaubhaft zu machen. Dazu genügt die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder eine Bestätigung über die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe oder die eidesstattliche Versicherung des Mieters.

Dieser Kündigungausschluss wirkt nur bis zum 30. Juni 2022. Ist bis dahin der Mietrückstand nicht ausgeglichen, kann der Vermieter auch wegen der alten Rückstände wieder kündigen. Es wird also nur der Kündigungsschutz ausgedehnt, die Miete wird weiter fällig, so dass Verzugszinsen anfallen und der Mieter auf Zahlung verklagt und gegen ihn vollstreckt werden kann.

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