Neuigkeiten im Mietrecht

Betriebskostenabrechnung: Mieter hat Anspruch auf Einsicht in Originalbelege

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Bundesgerichtshof zum Einsichtsrecht des Mieters

Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich (Urteil vom 15.12.2021 - VIII ZR 66/20), dass der Mieter grundsätzlich verlangen kann, die Originalbelege zu sehen. Nach § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB muss der Vermieter nach der Betriebskostenabrechnung dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage gewähren, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist. Der Anspruch bezieht sich auf die Originalbelege. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 1 BGB. Der Vermieter muss die Belege vorlegen, die ihm selbst erteilt worden sind, mithin die Originale, während die Vorlage von Kopien grundsätzlich nicht ausreichend ist. Originalbelege müssen aber nicht unbedingt in Papierform vorliegen, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn er von seinen Dienstleistern ausschließlich digitale Dokumente erhalten hat. Nur in Ausnahmefällen genügt die Vorlage von Kopien, etwa wenn der Vermieter die Originalbelege nachweislich vernichtet hat.

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