Mit Urteil vom 13.04.2011 (Az.: VIII ZR 223/10) gibt der BGH vor, wie bei geminderter Miete über die Betriebskosten abzurechnen ist. Ausgangspunkt des Problems ist, dass die Minderung die Bruttomiete erfasst, also auch die Betriebskostenvorauszahlungen (BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03). Das Minderungsrecht darf selbstverständlich im Rahmen der Abrechnung nicht eingeschränkt werden, so dass es naheliegt, für die Abrechnung trotz geminderter Vorauszahlungen die vollen geschuldeten Vorauszahlungen als gezahlt einzustellen.
Das Gericht meint, die Jahresabrechnung sei am sinnvollsten dergestalt aufzustellen, dass die vom Mieter im Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen der von ihm geschuldeten Gesamtjahresmiete (Jahresbetrag der Nettomiete zuzüglich der abgerechneten Betriebskosten abzüglich des in dem betreffenden Jahr insgesamt gerechtfertigten Minderungsbetrages) gegenübergestellt werden.