Das Amtsgericht Königstein bestätigte dies mit Urteil vom 05.02.2010 (Az.: 23 C 1027/09). Danach verletzt der Mieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis erheblich, wenn er die Kaution nicht zahlt. Dies berechtigt den Vermieter zur fristgerechten (nicht zur fristlosen) Kündigung, wenn er zuvor eine Frist gesetzt hat. Zu empfehlen ist daher für den Fall, dass der Mieter die Kaution nicht zahlt, eine Frist zu setzen und die Kündigung anzudrohen.
Übrigens: Auch nach der Kündigung muss der Mieter noch die Kaution stellen. Diese ist erst zurück zu geben, wenn keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis bestehen (in der Regel nach sechs Monaten).