Das OLG Dresden entschied mit Beschluss vom 24.09.2018 (Az: 5 U 1055/18) unter Berufung auf den BGH (Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 193/16), dass Bezugsgröße für den kündigungsrelevanten Zahlungsrückstand im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a oder 3b BGB die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete ist, auch wenn diese gemindert ist.
Der Vermieter hatte mit der Begründung gekündigt, dass zwei Monatsmieten rückständig seien. Der Mieter hatte wegen Mängeln berechtigt eine geminderte Miete bezahlt. In einem solchen Fall genügt es aber nicht, so das Gericht, wenn der Mieter in Höhe des Doppelten der geminderten Miete in Rückstand ist.
Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Rückstand zwei vertraglich vereinbarte Mieten erreicht hat.