Der Bundesgerichtshof urteilte zu Kosten für das Fällen eines morschen Baumes im Wohnraummietverhältnis (BGH, Urteil vom 10.11.2021 - VIII ZR 107/20). Die Gartenpflegekosten waren als umlegbar vereinbart. Nach Ansicht des BGH zählen auch die Kosten für das Fällen eines morschen Baums dazu. § 2 Nr. 10 BetrKV umfasst die Kosten der Pflege von gemeinschaftlichen Gartenflächen. Die Fällung und Beseitigung eines morschen Baums ist regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege. Das Entfernen von Pflanzen und Gehölzen unterfällt der Gartenpflege. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die objektiv dem Erhalt der Gartenanlage dienen. Dies sind nicht nur Arbeiten, die dem Erhalt einzelner Pflanzen und Gehölze dienen, sondern auch das Entfernen abgestorbener Pflanzen. Die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen setzt regelmäßig voraus, alte Pflanzen zu entfernen. Die Kosten der Fällung eines morschen Baums sind auch keine Instandsetzungskosten. Dass aus Gründen der Verkehrssicherung der Baum gefällt werden muss, ändert daran nichts. Die Kosten fallen auch "laufend" an, da hierfür ein mehrjähriger Turnus ausreicht.