Wie wirkt sich die temporäre Reduzierung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% auf Mietverträge aus?
Bedeutung erlangt die Änderung, wenn der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert und diese im Vertrag ausgewiesen wird.
Da der Mietvertrag selbst keine Rechnung ist, sind die Rechnungen über den Mietzins (auch die Dauermietrechnungen) vor der Fälligkeit der reduzierten Mietzinszahlung an den neuen Umsatzsteuersatz anzupassen. Daher sollte die neue (Dauer-)Mietrechnung (für Juli 2020) bis zum 03.07.2020 übermittelt werden. Dies ist Ende Dezember für den ab Januar 2021 erhöhten Steuersatzes zu wiederholen. Wir haben für Sie ein Formular vorbereitet, das Sie kostenlos herunterladen können.
Wird im Mietvertrag der Netto-Mietzins genannt und enthält der Vertrag die Regelung, dass neben dem Mietzins „die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe“ zu zahlen ist, muss der Mietvertrag nicht angepasst werden. Dann gilt automatisch der ab dem 01.07.2020 geltende reduzierte Umsatzsteuersatz (und ab dem 01.01.2021 wieder der bisherige Umsatzsteuersatz). Die Erstellung eines Nachtrages ist nicht notwendig.
Wenn ein Mietvertrag diese Regelung nicht enthält, sollte er an die geltende Rechtslage angepasst und die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes mit einem Nachtrag vertraglich vereinbart werden. Wir haben eine entsprechende Vorlage für Sie bereitgestellt.
Ferner kann § 29 UStG zu berücksichtigen sein, wonach der Vermieter vom Mieter einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag vor dem 01.03.2020 geschlossen wurde und keine abweichende Vereinbarung der Parteien vorliegt.