Der Vermieter hat mehrfach erfolglos versucht, Zutritt zur Wohnung des Mieters zu erhalten, um die Heizkostenverteiler zu tauschen und Rauchwarnmelder anzubringen. Der Mieter hat bei den angekündigten Terminen den Zutritt zur Wohnung verweigert und auch auf mehrmalige Aufforderung des Vermieters keinen Termin genannt. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Nach Auffassung des AG Brandenburg (Urteil vom 05.11.2021 - 31 C 32/21) zu Recht. Die Pflichtverletzung des Mieters habe ein Ausmaß erreicht, welches nach einer Gesamtabwägung eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertige. Es liegt daher wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Wann die Zumutbarkeitsgrenze für den Vermieter überschritten sei, wenn der Mieter die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten (vorliegend: auf Zutrittsgewährung) verweigere, sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Zwar habe der Mieter ein ausschließliches Nutzungsrecht an der gemieteten Wohnung. Dieses sei jedoch eingeschränkt, weil die Beseitigung von Mängeln und der gesetzlich vorgeschriebener Einbau von Rauchwarnmeldern die Mietsache gerade erhalte und damit letztlich der Gewährung des Mietgebrauchs diene. Die Verletzung der Duldungspflicht des Mieters könne eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn die Duldungspflicht noch nicht (rechtskräftig) festgestellt worde ist.