Der Wohnraummieter verlangt von seinem Vermieter die Erteilung einer generellen Untervermietungserlaubnis, ohne den Untermieter konkret zu nennen. Der Mieter bekommt nicht recht. Nur im Wohnraummieterecht besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Duldung der Untervermietung. § 553 BGB beschränkt diesen Anspruch aber auf einen Teil des Wohnraums. Die Überlassung der gesamten Räume an den Untermieter ist grundsätzlich nicht zulässig. Ein Anspruch auf Untervermietung kann bestehen, wenn der Mieter vorübergehend beruflich aus Wohnung auszieht, solange er nicht die gesamte Wohnung untervermietet. Der Mieter, dem die beabsichtigte Untervermietung verweigert wird, kann den Mietvertrag nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB kündigen, es sei denn, in der Person des Untermieters liegt ein wichtiger Grund für die Versagung der Erlaubnis vor. Diese Regel gilt für die Geschäftsraummiete und wird in der Praxis mitunter genutzt, um durch Untervermietungsanfragen bei langfristigen Mietverträgen ein Kündigungsrecht zu provozieren.
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