Das Landgericht Berlin hat sich mit der Frage befasst, wie konkret der Vermieter Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB ankündigen muss (Beschluss vom 18.02.2019 - 65 S 5/19). Die Ankündigung dieser Instandsetzungen unterscheidet sich von der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (§ 555c BGB). Das Gericht führt aus, dass Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig angekündigt werden müssen, damit der Mieter ausreichend Zeit hat, organisatorische Maßnahmen zu treffen. Bei der Ankündigung muss ein konkretes Datum genannt werden; ein Zeitraum reicht nicht aus! Die Angaben müssen ferner verständlich sein und dürfen keine Spezialkenntnisse voraussetzen.
Die Anforderungen an die Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen sind geringer als bei Modernisierungsmaßnahmen. Das Gesetz schreibt weder Textform vor (ist aber gleichwohl sinnvoll), noch ist die dreimonatige Ankündigungsfrist einzuhalten. Gleichwohl sind Vermieter gut beraten, Erhaltungsmaßnahmen präzise anzukündigen.