Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22.03.2024 (AZ: V ZR 87/23) zu einem von der Wohnungseigentümergemeinschaft im Beschlusswege geänderten Umlageschlüssel für Erhaltungskosten konkreter Gebäudeteile des Gemeinschaftseigentums geurteilt. Anstelle der Verteilung nach Miteigentumsanteilen – wie in der Teilungserklärung vorgesehen – haben die Eigentümer mit Mehrheit beschlossen, die Kosten für den Austausch der Dachflächenfenster dem Eigentümer allein aufzuerlegen, in dessen Wohnung sich die Fenster befanden. Der betroffene Eigentümer hat diesen Beschluss angefochten und geltend gemacht, dass zumindest ein Grundlagenbeschluss für die zukünftige entsprechende Verteilung der Kosten der anderen Fenster getroffen werden muss.
Der BGH bestätigte zunächst, dass der Beschluss über die abweichende Verteilung der Erhaltungskosten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zulässig ist. Dies hatte das Gericht am selben Tag bereits mit einem anderen Urteil erkannt (V ZR 81/23). Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels aufgrund des Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Jeder Maßstab, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung einzelner führt, ist ordnungsgemäß. Dies gilt bei der Überwälzung einzelner Kosten auf einzelne Wohnungseigentümer insbesondere dann, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt. Dass ist bei den Kosten für den Austausch der Fenster der Fall.
Nach dem Grundsatz der Maßstabskontinuität dürfte sich die Gemeinschaft dadurch für die Zukunft binden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit dem ersten Beschluss über abweichende Kosten zwingend ein Grundlagenbeschluss darüber getroffen werden muss, dass zukünftig die Kosten ebenso verteilt werden.