Die auf den Mieter entfallenden Heizkostenanteile ermittelte der Vermieter auf der Grundlage der im jeweiligen Kalenderjahr an den Gasversorger geleisteten Zahlungen. Dies beanstandet der Mieter: Der Vermieter könne nur die Kosten des tatsächlich verbrauchten Gases umlegen.
Der BGH gibt dem Mieter recht. Die streitigen Heizkostenabrechnungen beruhen auf dem sog. Abflussprinzip. Diese Abrechnungsmethode verstößt gegen § 7 Abs. 2 HeizkostenV, weil danach der tatsächliche Brennstoffverbrauch abgerechnet werden muss.