Kündigungsfrist

Die gesetzliche Kündigungsfrist bei einer Mietwohnung beträgt mieterseitig 3 Monate - egal wie lange er bereits in der Wohnung gewohnt hat. Sollte der Mieter jedoch im Mietvertrag auf einer längeren Kündigungsfrist bestanden haben, dann gilt diese für beide Parteien.

Kündigt der Vermieter dem Mieter aus berechtigten und gesetzlich anerkanntem Grund (z.B. "Eigenbedarf" oder "wirtschaftliche Verwertung") so sind die Kündigungsfristen gestaffelt nach der Mietdauer: Bis 5 Jahre, die der Mieter in der Wohnung gewohnt hat: 3 Monate; bis 8 Jahre Mietdauer: 6 Monate und ab 8 Jahren: 9 Monate.

Ausnahmen bilden hier dennoch die Sonderkündigungsrechte oder die fristlosen Kündigungen aus erheblichem Grund, die es den Vertragsparteien und besonderen Bedingungen gestatten, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Widerspruchsrecht für Mieter
Laut § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter einer berechtigten Kündigung solange widersprechen, solange er, seine Familie oder einem anderes Mitglied des Haushaltes vom bevorstehenden Wohnungswechsel eine besondere Härte ausgeht. Der Mieter kann also die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, solange die Bedingungen für diese Härte unter Berücksichtigung aller Umstände bestehen.
Das Widerspruchsrecht gilt nicht für Fälle einer berechtigten fristlosen Kündigung.

Gewerbeimmobilien
Für Gewerbeimmobilien greift § 580 a Abs.2 BGB, welcher besagt, dass sowohl Mieter als auch Vermieter den Mietvertrag mit 6-Monatsfrist zum Ende jedes Quartals kündigen können.

Sind im Gewerbemietvertrag kürzere Kündigungsfristen vereinbart worden, so gelten diese.

Im Unterschied zum Wohnraummietrecht, darf im Gewerbemietrecht zwischen den Vertragsparteien eine individuelle Verlängerung der Kündigungsfristen und auch die automatische Verlängerung bei Nichtkündigung getroffen werden. Dies wirkt sich mitunter und inzwischen recht häufig anzutreffen in langen Laufzeiten von 10 Jahren und mehr aus.

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