Darlehensvertrag
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Warum ist ein individueller Vertrag so wichtig?
- Im Vertrag bieten sich gewisse Feinheiten und Spielräume - aber auch Fallen, in die unerfahrene Personen tappen können.
- Die Klauseln müssen korrekt und nach der aktuellen Rechtsprechung formuliert sein, um Gültigkeit zu haben. Schon kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass ganze Teile unwirksam und zugunsten des anderen Vertragspartners ausgelegt werden.
- Stärken Sie Ihre eigenen Rechte und sparen Sie u.U. viel Geld indem Sie z.B. Pflichten auf den Anderen abwälzen
- Grundregel ist: Sie sollten keinen beliebigen Vertrag unterschreiben, sondern ihre Rechte und ihr Eigentum bestmöglich schützen.
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Wir danken für alle konstruktiven und schönen Rückmeldungen zu unserer Arbeit.
Im Folgenden eine kleine Auswahl:
- „Der Vertrag hat bis zum Kleinsten alles aufgeführt und ist sehr verständlich. Sowie für Mieter als Vermieter sehr zu empfehlen.‘
Frau W. - „Werde Ihre Verträge bei der bald anstehenden neuen Vermietung wieder nutzen.“
Frau S. - „Ich würde den Dienst wieder nutzen und war sehr zufrieden.“
Herr R. - „Ich schätze ihr Angebot sehr und habe heute bereits zum zweiten Mal ihren Vertragskonfigurator in Anspruch genommen.“
Herr Z. - „Ich habe schon mehrere Gewerberaumietverträge bei Ihnen angefordert und bin damit auch sehr zufrieden.“
Herr B.
(die Namen sind uns bekannt und aus Datenschutzgründen hier abgekürzt)
Wissenswertes und Erklärungen zu einem Darlehensvertrag
Definition: Was ist ein Darlehensvertrag? Was sind die rechtlichen Grundlagen für diesen?
Der Darlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber zur Hingabe des Darlehens und den Darlehensnehmer zur Rückzahlung. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Darlehensvertrag unter § 488 ff. BGB geregelt. Viele der dortigen Vorschriften verhalten sich zum sogenannten Verbraucherdarlehensvertrag, also einem Darlehensvertrag, der ein Darlehen eines Unternehmers an einen Verbraucher regelt. Das Gesetz enthält Regelungen über die Informationspflichten, über die ordentliche und außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages, die Rückzahlungsverpflichtungen und die Rechtsfolgen bei Verzug.
Zu regeln ist im Darlehensvertrag vor allem, wann und wie (Raten) das Darlehen zurückzuzahlen ist und ob und welche Sicherheiten bestellt werden.
Antworten auf die häufigsten weiteren Fragen zu einem Vertrag für einen Kredit:
- Ist ein zinsloses Darlehen eine Schenkung?
Ein zinsloses Darlehen ist im Allgemeinen keine Schenkung, da eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht. Bei einem zinslosen Darlehen verzichtet der Kreditgeber lediglich auf die Zinsen auf den darlehensweise überlassenen Betrag, während der Darlehensnehmer verpflichtet bleibt, das geliehene Kapital zurückzuzahlen. Es liegt daher auch ein Darlehensvertrag vor, wenn Kindern, Verwandten oder Freunden Geld "geliehen" wird, sofern die Rückzahlung erwartet und vereinbart wird. Wenn Zinsen üblich sind und darauf in erheblichem Umfang verzichtet wird, kann das zinslose Darlehen natürlich im landläufigen Sinne als eine Art von Schenkung verstanden werden; ist dies aber im rechtlichen Sinne nicht.
Eine Schenkung beinhaltet die Übertragung einer Sache oder eines Wertes ohne Vereinbarung einer Gegenleistung. Die endgültige Überlassung von Geld ohne Rückzahlungspflicht ist daher eine Schenkung. Eine Schenkung kann es auch sein, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Zahlungen erlässt, obwohl zunächst eine Rückzahlung vereinbart war.
Zinslose Darlehen können allerdings steuerliche Auswirkungen haben. Das gilt insbesondere dann, wenn Zinsen in dem geschäftlichen Kontext üblich sind. Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen bei dem Verzicht auf Zinsen von einer Schenkung ausgehen, wobei dann nur die erlassenen Zinsen als Schenkung angesehen werden können.
- Wie hoch darf ein privates Darlehen sein?
Gesetzlich ist die Höhe eines Darlehens nicht begrenzt.
Grenzen der Vertragsfreiheit können sich unter bestimmten Umständen aus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers und auch des Darlehensnehmers ergeben.
Eine andere Frage ist die Höhe der Zinsen. Dieser sind Grenzen gesetzt, insbesondere sind Wucherzinsen nicht zulässig. Wucherzinsen können schon anzunehmen sein, wenn das Doppelte des üblichen Zinses oder mehr vereinbart wird.
- Was geschieht mit dem Darlehensvertrag wenn einer der beiden Vertragspartner verstirbt?
Grundsätzlich gilt die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge. Der oder die Erben treten in die Position des Verstorbenen ein. Ist der Darlehensnehmer verstorben, müssen seine Erben die Zinsen und den Darlehensbetrag zurückzahlen. Ist der Darlehensgeber verstorben, können seine Erben die Rückzahlung an sich verlangen.
Der Darlehensvertrag kann auch eine Klausel enthalten, die besagt, dass das Darlehen im Falle des Todes eines Vertragspartners sofort fällig wird. Dies bedeutet, dass der gesamte ausstehende Betrag sofort zurückgezahlt werden muss, entweder vom Darlehensnehmer oder von seinen Erben.
Denkbar ist auch eine vertragliche Regelung im Darlehensvertrag, wonach die Restschuld im Falle des Todes eines Vertragspartners erlassen wird. Derartige Regelungen müssen aber ausdrücklich und präzise vereinbart werden.
- Wie sichere ich ein privates Darlehen ab?
Sicherheiten sollen den Darlehensgeber vor einem Forderungsausfall schützen, also für den Fall, dass der Darlehensnehmer nicht mehr in der Lage ist, das Darlehen zurück zu zahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers kann auf verschiedene Weise abgesichert werden.
Pfand: Das Pfandrecht kann an Gegenständen bestellt werden, wie Fahrzeuge, Schmuck oder Wertpapiere, die dem Kreditgeber im Falle eines Zahlungsausfalls des Kreditnehmers zur Verfügung stehen. Die Verpfändung setzt in der Regel die Übergabe der Sache voraus, bei Wertpapieren und Sparkonten genügt eine schriftliche Verpfändungserklärung.
Auch Immobilienvermögen kann als Sicherheit dienen. Dies setzt die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch voraus. Dieses Sicherungsmittel bevorzugen Banken, insbesondere bei der Immobilienfinanzierung; es steht aber auch Privatpersonen zur Verfügung. Eine solche Sicherheit muss notariell beurkundet und im Grundbuch vermerkt werden.
Bürgschaft: Ein Bürge verpflichtet sich, die Forderung zu zahlen, wenn der Kreditnehmer in Verzug gerät. Daher sollte der Bürge wirtschaftlich leistungsfähig sein. Bürgen können Privatpersonen, aber auch juristische Personen und natürlich Banken sein. Eine Bürgschaft ermöglicht es möglicherweise dem Kreditnehmer, bessere Kreditbedingungen zu erhalten.
Sicherungsabtretung: Denkbar ist die Abtretung von Forderungen des Darlehensnehmers gegen Dritte. Wenn der Darlehensnehmer in Verzug gerät, kann der Darlehensgeber die Forderungen einziehen. Abgetreten werden können bspw. auch Forderungen aus einer Lebensversicherung. Die abzutretende Forderung sollte natürlich werthaltig sein.
Sicherungsübereignung: Der Darlehensnehmer kann einen oder mehrere werthaltige Gegenstände zur Sicherheit übereignen, wobei er regelmäßig im Besitz der Sachen bleibt. Daher ist eine präzise Vereinbarung zu treffen, die sicherstellt, dass der Darlehensgeber im Sicherungsfall (Darlehensnehmer zahlt seine Raten nicht) auf die Gegenstände zugreifen kann.
Kreditgeber und Kreditnehmer sollten die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen der gewählten Absicherung kennen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass die Absicherung angemessen ist und den individuellen Bedürfnissen entspricht.
Keine Frage der wirtschaftlichen Sicherheit, wohl aber der Rechtssicherheit ist die Empfehlung, jeden Darlehensvertrag schriftlich abzuschließen, damit sich die Absprachen auch nach längerer Zeit beweisen lassen.
- Was ist der Unterschied zwischen einem Darlehen und einem Kredit?
Die Begriffe "Darlehen" und "Kredit" werden oft synonym verwendet, dabei gibt es unterschiedliche Bedeutungen.
Das Darlehen zeichnet sich dadurch aus, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt, der zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden muss. Häufig werden Zinsen vereinbart; das muss aber nicht sein; es gibt auch zinslose Darlehen.
Das Wort Kredit wird als allgemeinerer Begriff verwendet und meint die Bereitstellung von Geldmitteln an den Kreditnehmer, die zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen. Ein Kredit umfasst verschiedene Arten von Finanzierungen, bspw.. kurzfristige Kredite, Überziehungskredite, Kreditrahmen, Revolving-Kredite, Kreditkarten usw. Kredite haben häufig flexiblere Rückzahlungsbedingungen.
- Welche Arten von Darlehen gibt es?
Darlehensverträge werden nach verschiedenen Kriterien unterschieden:
Fälligkeit:
- Annuitätendarlehen: Gleich bleibende Rate bestehend aus einem Zins- und Tilgungsanteil.
- Tilgungsdarlehen: Abnehmende Rate aus einem kleiner werdenden Zins- und gleichbleibenden Tilgungsanteil.
- Endfällige Darlehen: nur laufende Zinszahlung und Rückzahlung des Darlehensbetrages am Ende der Laufzeit.
Zinsform:
- Festzinsdarlehen: Zinssatz ist während der Darlehenslaufzeit fest vereinbart.
- Variable Zinsvereinbarung: Zinssatz wird immer wieder neu festgelegt und orientiert sich in der Entwicklung am Kapitalmarkt.
Dann gibt es noch Forward-Darlehen: Wer eine Baufinanzierung zum Ende der Laufzeit noch nicht komplett zurückbezahlt hat, braucht eine Anschlussfinanzierung. Weil nicht bekannt ist, wie hoch die Zinsen dann sein werden, kann ein Forward-Darlehen abgeschlossen werden. Damit sichert sich der Kreditnehmer die aktuellen Zinsen für den späteren Darlehensvertrag. Dies geschieht bis zu fünf Jahre im Voraus und ist dann sinnvoll, wenn mit steigenden Zinsen zu rechnen ist. Regelmäßig lässt sich der Kreditgeber diese Möglichkeit vergüten.
Beim Dispokredit gestattet die Bank in einem bestimmten Rahmen, das Konto zu überziehen, also mit einem negativen Kontostand ins Saldo zu gehen. Dies ist eine Form des Bankdarlehens. Der Zins ist in den Bedingungen der Bank festgelegt. Einen festen Termin zur Rückzahlung gibt es nicht, aber irgendwann ist auch dieses Darlehen zurück zu zahlen.
- Was ist der Unterschied zwischen einem besicherten und einem unbesicherten Darlehen?
Beim besicherten Darlehen stehen dem Darlehensgeber Möglichkeiten zur Verfügung, an sein Geld zu kommen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlt. Grundsätzlich ist es nämlich sehr riskant, ein Darlehen zu geben: Der Darlehensgeber verlässt sich darauf, dass der Darlehensnehmer seinen Zahlungspflichten nachkommt. Leider wird dieses Vertrauen aber mitunter enttäuscht, sei es, weil der Darlehensnehmer nicht mehr zahlen will oder kann (bspw. wegen Verarmung) oder stirbt. Stehen dem Darlehensgeber dann Sicherheiten zur Verfügung, kommt er trotzdem an sein Geld, indem er die Sicherheiten verwertet. Sicherheiten können sein: Grundschulden (dann kann das Grundstück zwangsversteigert werden), die Bürgschaft eines wirtschaftlich Leistungsfähigen, ein Pfand (bspw. Goldschmuck) oder die Sicherungsabtretung einer Forderung.
- Kann ein Darlehensvertrag auch abgeschlossen werden, nachdem der Darlehensnehmer das Darlehen erhalten hat?
Ja, das ist möglich und nicht unüblich. Häufig wird eine bestehende Zahlungsverpflichtung in ein Darlehen umgewandelt. Das kommt vor, wenn der Schuldner eine Forderung nicht auf einmal, sondern nur in Raten begleichen kann.
- Wie werden bei Ratenzahlung die Zinsen berechnet?
Beim Annuitätendarlehen werden die laufenden Zinsen immer aus dem vollen Darlehensbetrag bis zum Datum der Ratenzahlung berechnet. Die vorher der Höhe nach festgelegte Rate wird dann zunächst voll auf die bis zum Zahlungstermin aufgelaufenen Zinsen berechnet, so dass die Zinsen bis zum Zahlungstermin getilgt sind. Der nach dieser Verrechnung verbleibende Rest (Rate abzüglich Zinsanteil) dient dann der (teilweisen) Tilgung des Darlehens. Damit wird der Darlehensbetrag sukzessive abgebaut und die Zinsen bis zur nächsten Zahlung werden immer geringer. Das bedeutet, dass der Anteil immer größer wird, mit dem die Forderung selbst abgebaut (getilgt) wird. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Wichtig ist dabei natürlich die Überlegung, dass die Rate mindestens die laufenden Zinsen abdeckt und darüber hinaus zur Tilgung des Darlehens beiträgt. Entspricht die Höhe der Raten exakt den jeweils im Ratenzahlungsintervall aufgelaufenen Zinsen, wird die Hauptforderung nicht reduziert (sondern nur die Zinsen bezahlt). Bleibt die Rate sogar noch hinter den jeweils anfallenden Zinsen zurück, erhöht sich die Gesamtforderung trotz Ratenzahlung!
- Wann ist ein Darlehen zurückzuzahlen?
Ist im Darlehensvertrag nichts zur Fälligkeit geregelt, ist das Darlehen (und die Zinsen, soweit vereinbart) zurückzuzahlen, nachdem Darlehensnehmer oder Darlehensgeber das Darlehen gekündigt haben. Wurde eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 BGB). Wenn Zinsen nicht vereinbart wurden, kann der Darlehensnehmer jederzeit zurückzahlen.
Daher sollte vereinbart werden, wann das Darlehen zurückzuzahlen ist. Denkbar ist die Vereinbarung der Rückzahlung in Raten (bspw. monatlich) oder zu einem bestimmten Termin.
Etwaige Zinsen sind - wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde - jährlich bzw. spätestens mit Rückzahlung des Darlehensbetrages zu entrichten.
- Muss der Darlehensnehmer Zinsen zahlen?
Zinsen sind nur zu zahlen, wenn das im Darlehensvertrag vereinbart ist. Werden Zinsen nicht vereinbart, ist nur der Darlehensbetrag zurück zu zahlen.
- Wann ist ein privater Darlehensvertrag ungültig?
Ein Darlehensvertrag zwischen Privatleuten und auch zwischen Unternehmern bedarf grundsätzlich keiner Form, kann also auch mündlich wirksam geschlossen werden, wenngleich der schriftliche Vertrag natürlich zu Beweiszwecken dringend zu empfehlen ist. Ungültig ist ein Vertrag, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder Wucherzinsen vereinbart werden, § 138 BGB. Wucherzins liegt schon vor, wenn das Doppelte des marktüblichen Zinses verlangt wird, wobei die Ermittlung der Marktüblichkeit das eigentliche Problem ist, denn diese hängt natürlich auch von den Umständen der Darlehensgewährung ab (Sicherheiten, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers).
Darlehensverträge zwischen Unternehmern als Darlehensgeber und Verbrauchern als Darlehensnehmer sind strengen Formvorschriften unterworfen und können unwirksam sein, wenn diese Formvorschriften nicht beachtet werden. Daher kann ein Vertragsformular, bei dem ein Unternehmer einem Verbraucher ein Darlehen gewährt, hier nur generiert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (die in der Abfrageroutine ermittelt werden).
Ähnliche Dokumente:
Wenn Sie nicht Geld verleihen wollen, sondern Gegenstände so verweisen wir Sie auf unseren Mietvertrag für bewegliche Sachen.
Wenn Sie den Darlehensvertrag mit einem Schuldschein absichern wollen, finden Sie diesen hier: Schuldschein-Vorlage
Einsatzmöglichkeiten:
- Vertrag für ein zinsloses Darlehen (zinsloser Privatkredit, Geld zinslos leihen, zinsloses Darlehen der Eltern an Kinder)
- Kreditvertrag
- Darlehnsvertrag oder auch Darleihensvertrag (nicht mehr gebräuchliche Varianten)
- Darlehensvertrag mit Tilgungsplan
- Privater Darlehensvertrag: Geld privat verleihen bzw. leihen mit Vertrag (Darlehensvertrag zwischen Privatleuten, Privatdarlehen/Privatkredit, privates Darlehen, privater Kreditvertrag/Privatkreditvertrag, Darlehensvertrag zwischen Angehörigen / Eheleuten / mit Eltern / Familie / Freunden, Familiendarlehen, Rückzahlungsvereinbarung zwischen Privatpersonen, Kreditvereinbarung, Leihvertrag für Geld / Geldverleih- oder Geldleihe-Vertrag)
Vertrag für einen Kredit
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- die Klauseln werden von Zeit zu Zeit aktualisiert
Inhalte & Bestandteile unseres rechtssicheren Vertrags:
Der individuelle Darlehensvertrag enthält in Abhängigkeit der von Ihnen gegebenen Antworten folgende Regelungen und Klauseln:
Benennung der Vertragspartner: Darlehensgeber und Darlehensnehmer
Festhalten, ob Darlehensgeber Unternehmer nach § 14 BGB bzw. Darlehensnehmer kein Verbraucher nach § 13 BGB ist und ob es sich um kein Verbraucherdarlehen handelt im Sinne der §§ 491 ff. BGB
Festhalten des Darlehensbetrages und wann sowie wie die Auszahlung erfolgt bzw. bereits erfolgt ist
Festlegen ob und wie das Darlehen verzinst wird. Wenn nicht zinslos, dann Zinshöhe und Berechnung vermerken.
Festhalten der Modalitäten zur Rückzahlung des Darlehens: Ratenzahlung, Zahlung nach Kündigung (wer darf mit welcher Frist kündigen), Rückzahlung zu einem bestimmten Termin, vorzeitige Rückzahlung (ganz oder in Teilen) und Sondertilgungen
Regelungen zum Zahlungsverzug: Verzugszinsen, Verzugsschaden, Kündigung und Fälligkeit des Restdarlehensbetrages
Benennung von Sicherheiten und genaue Regelung der Rechte und Pflichten: Art der Besicherung (Forderungsabtretung, Verpfändung von Guthaben oder Wertpapieren, Sicherungsübereignung, Übergabe eines Pfandes)
Regelungen zur Schriftform, Salvatorische Klausel
Festhalten von Besonderen Vereinbarungen
Unterschriften der Vertragspartner
Anlage: Tilgungsplan (Fälligkeit, Rate, davon Zinsen, davon Tilgung, Restschuld)
Unsere Fragen, damit wir Ihren maßgeschneiderten Darlehensvertrag für Sie erstellen können:
Folgende Fragen stellen wir Ihnen bei der Option PREMIUM, um den Vertrag so individuell wie möglich gestalten zu können. Lediglich Fragen, welche Folgefragen beeinflussen sind unbedingt zu beantworten – alle anderen Punkte können Sie auch noch später im erstellten Vertrag eintragen.
Klicken Sie auf eine Frage und Sie erhalten mehr Informationen dazu.
- Erfolgt die Kreditvergabe durch einen Unternehmer?
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Er muss nicht zwingend gewerbsmäßig als Kreditgeber tätig werden, also die Kreditvergabe als Geschäftszweck ausüben.
Hier können nur Kredite von privat oder von Unternehmern an andere Unternehmer formuliert werden. Kredite von Unternehmern an Verbraucher unterliegen den strengen Vorgaben der § 491 ff. BGB mit vielfältigen Informationspflichten, die im Rahmen dieser Abfrageroutine nicht erfüllt werden können.
- Der Kreditnehmer ist
Verbraucher in diesem Sinne ist jede natürliche Person, die den Darlehensvertrag zu privaten Zwecken abschließt. Der Darlehensvertrag darf also nicht überwiegend der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden.
- Trifft eine der nachfolgenden Aussagen zu?
Der Vertrag fällt nur dann nicht unter die strengen Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB, wenn eine der hier angegebenen Voraussetzungen vorliegt. Liegt keine der Voraussetzungen vor, können wir Ihnen das Vertragsformular nicht erstellen, da die Informations- und Dokumentationspflichten den Rahmen dieser Abfrageroutine sprengen würden.
Hinweis: Im Rahmen dieser Abfrage wird nicht geprüft, ob die von Ihnen angegebenen Voraussetzungen mit den übrigen Vertragsangaben übereinstimmen.
Die zweite Voraussetzung ist gegeben, wenn der Kreditnehmer nicht persönlich für die Rückzahlung haftet, sondern nur mit einer als Pfand übergebenen Sache. Zahlt der Kreditnehmer nicht, kann sich der Kreditgeber allein aus dem Pfand befriedigen. Klassischer Fall ist die Auszahlung im Pfandhaus.
Der dritte Fall setzt voraus, dass nur geringe Bearbeitungskosten anfallen, wobei dies auch für den Fall zusätzlicher Kosten bei Verzug und Kündigung gilt.
Die übrigen Voraussetzungen erklären sich von selbst.
- Schade. Für Ihre Konstellation können wir leider kein Formular anbieten.
Ist der Kreditgeber Unternehmer und der Kreditnehmer Verbraucher und liegt keine Ausnahme nach § 491 BGB vor, gelten besondere Dokumentations- und Informationspflichten, die im Rahmen dieser Abfrageroutine nicht darstellbar sind.
- Wann wurde/wird das Darlehen ausgezahlt?
Hier wird entschieden, ob sich der Darlehensnehmer mit Abschluss des Vertrages zum Erhalt des Darlehens bekennt (Quittung) oder ob das Darlehen erst auf Grundlage des Darlehensvertrages an den Kreditnehmer ausbezahlt wird.
- Wird das Darlehen überwiesen oder bar ausgereicht?
- Soll der Kredit mit Zinsen zurückgezahlt oder zinslos gewährt werden?
- Wie soll die Rückzahlung geregelt werden?
Entscheiden Sie, ob der gesamte Darlehensbetrag + Zinsen erst nach einem bestimmten - von Ihnen noch festzulegenden - Zeitraum zurückzuzahlen ist, ob der Darlehensnehmer regelmäßige Raten zahlt und so den Kredit tilgt oder ob das Darlehen solange beim Kreditnehmer bleibt, bis er oder der Kreditgeber den Vertrag kündigt (Sie können noch entscheiden, wer wann mit welcher Frist kündigen darf).
- Von wem kann der Vertrag gekündigt werden?
Mit der Kündigung wird (nach Ablauf der Kündigungsfrist - dazu sogleich - das vollständige Darlehen einschließlich Zinsen zur Rückzahlung fällig.
- Zu welchem Termin kann gekündigt werden?
Hier geben Sie an, zu welchem Termin gekündigt werden kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Kündigungsfrist. Dazu folgt die nächste Frage. Beträgt die Kündigungsfrist bswp. einen Monat, muss die Kündigung zum 31.12. bis zum 30.11. erklärt werden. Wird die Kündigung in dem Beispiel nach dem 30.11. erklärt, wirkt sie bei vierteljährlicher Kündigungsmöglichkeit zum 31.03. des Folgejahres.
- Die Kündigungsfrist beträgt
Die Kündigungsfrist gibt den Zeitraum an, der mindestens zwischen Kündigungserklärung und Endtermin liegen muss. Beträgt die Kündigungsfrist drei Monate und ist die Kündigung halbjährlich möglich, muss die Kündigung bis zum 31.03. erklärt werden, um zum 30.06. zu wirken. Wird die Kündigung in diesem Fall nach dem 31.03. erklärt, wirkt sie erst zum 31.12.!
- Welche Raten sind vorgesehen?
- Darf der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig ganz oder teilweise zurückzahlen?
Mitunter hat der Kreditgeber das Interesse, dass keine vorzeitigen Zahlungen erfolgen, da er nur dann über die gesamte Darlehenszeit die gesamten kalkulierten Zinsen erhält. Möglich ist auch die Vereinbarung, dass pro Jahr ein bestimmter Prozentsatz des Kredites zusätzlich getilgt werden kann. Dann darf der Kreditnehmer - muss aber nicht - Sondertilgungen bis zum vereinbarten Betrag leisten. Für den Kreditnehmer am besten ist die Regelung, wonach er jederzeit soviel er will (kann) zurückzahlen kann, denn dadurch verringert sich die Zinslast.
- Wird das Darlehen besichert?
Sicherheiten sind mitunter sinnvoll, insbesondere wenn der Darlehensnehmer wirtschaftlich nicht sehr leistungsfähig ist. Auch bei - nicht absehbaren - künftigen Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse helfen Sicherheiten. Als Sicherheiten kommen die Abtretung anderer Forderungen, die Sicherungsübereignung von wertvollen Gegenständen (bspw. Maschinen), die im Besitz des Schuldners bleiben oder ein Pfand in Betracht. Dazu sogleich.
- Welche Sicherheit soll der Darlehensnehmer stellen?
Hier finden Sie eine Auswahl der gängigen Sicherheiten. Bei der Sicherungsabtretung wird dem Gläubiger eine oder mehrer Forderungen des Schuldners gegen Dritte abgetreten. Der Gläubiger darf die Forderungen nur einziehen, wenn der Zahlungspflichtige in Verzug gerät. Beim klassischen Pfand wird dem Gläubiger ein (wertvoller) Gegenstand übergeben, bis die Forderung beglichen wird. Der Gläubiger darf das Pfand nur verwerten, wenn der Schuldner die Forderung nicht bezahlt. Die Verpfändung von Wertpapieren erfolgt in der Regel durch Übergabe der Papiere, bspw. des Sparbuches. Dies erfolgt natürlich nur zur Sicherheit, sodass der Gläubiger Wertpapiere zurückgeben muss, sobald die Forderung beglichen ist. Die Sicherungsübereignung ist im Geschäftsverkehr verbreitet. Ein wertvoller Gegenstand (bspw. Maschine) wird dem Gläubiger durch einen Vertrag übereignet, verbleibt aber beim Schuldner (der damit weiter arbeiten kann). Auch hier erfolgt die Rückübereignung nach Ausgleich der Forderung und der Gläubiger darf den Gegenstand nur verwerten, wenn die Forderung nicht bezahlt wird.
- Sollen weitere Vereinbarungen in den Vertrag formuliert werden?
- Die konkreten Daten des Vertrages möchte ich
Wenn Sie möchten, werden sogleich die persönlichen Daten und die weiteren Eckpunkte des Vertrages abgefragt. Sie erhalten das Formular dann unterschriftsreif übermittelt. Ihr persönlichen Daten werden nicht für andere Zwecke verwendet. Lesen Sie unsere strengen Datenschutzvorgaben.
Andernfalls erhalten Sie das Formular mit entsprechenden Leerfeldern, die Sie (im Worddokument) ergänzen oder handschriftlich ausfüllen können.
- Namen und Adresse der Vertragspartner:
Vorname, Name, Adresse, bestenfalls Geburtsdatum oder Ausweisnummer
- Wie hoch ist der Darlehensbetrag?
- Wie hoch ist der Darlehensbetrag?
Da Sie zuvor angegeben haben, dass der Darlehensbetrag unter 200,00 € liegt, ist die Eingab hier auf 200,00 € limitiert.
- Wie hoch sind die jährlichen Zinsen?
Grundsätzlich kann der Zinssatz frei vereinbart werden. Unwirksam sind Wucherzinsen. Diese sind bei Darlehensverträgen anzunehmen, wenn der Zins doppelt so hoch wie der marktüblichen Zinssatz ist oder wenn der Vertragszins den Marktzins um 12%-Punkte übersteigt (Bundesgerichtshof, Az: III ZR 30/87). Als marktüblicher Zins gilt ein durchschnittlicher und repräsentativer Zinssatz, der auf den Kapitalmärkten (Geld-, Kredit- und Anleihemarkt) zu entrichten ist. Der Marktzins ist eng an den Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) gebunden. Es gibt keinen einheitlichen Marktzinssatz. Vielmehr gelten bei unterschiedlichen Voraussetzungen (Bonität, Sicherheiten, Darlehenszweck) verschiedene Marktzinssätze.
- Zu welchem Termin wurde bzw. wird das Darlehen an den Darlehensnehmer ausgezahlt?
- Wie hoch ist die Rückzahlungsrate?
Geben Sie den Betrag ein, den der Kreditnehmer in dem von Ihnen oben angegebenen Zeitraum jeweils zurückzahlen muss.
- Zu welchem Termin ist die erste Rückzahlungsrate fällig?
Die Folgeraten sind dann immer an dem entsprechenden Tag zu zahlen.
- Bis wann ist das Darlehen zurückzuzahlen?
Sie haben angegeben, dass das Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen ist. Hier ist nun einzugeben, bis wann der Kreditnehmer genau das Darlehen zurückzahlen muss.
- Wie hoch ist die maximale Sondertilgung?
Hier geben Sie ein, wie hoch einerseits jede Sondertilgung sein darf und innerhalb welcher Intervalle der Kreditnehmer Sondertilgungen leisten darf. Üblich sind bei langjährigen Krediten bis 5% pro Jahr, d.h. bei einer Kreditsumme von 100.000 € können 5.000 € pro Jahr zusätzlich getilgt werden.
- Bitte formulieren Sie hier die besonderen Vereinbarungen:
Wir prüfen die Vereinbarungen nicht auf ihre Plausibilität, Schlüssigkeit, auf Widersprüche zum Vertrag im Übrigen oder auf ihre Rechtswirksamkeit.
- Welches Guthaben soll verpfändet werden?
Sie haben angegeben, dass der Kreditnehmer eine Sicherheit stellt. Die Sicherheit soll eine Verpfändung von Guthaben sein. Hier ist nun so präzise wie möglich das die zu verpändende Forderung zu beschreiben, damit es später darüber keinen Streit gibt.
- Welcher Gegenstand soll zur Sicherheit übereignet werden?
Sie haben angegeben, dass der Kreditnehmer eine Sicherheit stellt. Die Sicherheit soll eine Sicherungsübereignung sein. Hier ist nun so präzise wie möglich der zur Sicherheit übereignete Gegenstand zu beschreiben, damit es später darüber keinen Streit gibt.
- Bitte beschreiben Sie präzise den Pfandgegenstand, den der Darlehensnehmer zur Sicherheit übergibt
Sie haben angegeben, dass der Kreditnehmer eine Sicherheit stellt. Die Sicherheit soll ein Pfand sein. Hier ist nun so präzise wie möglich das Pfand zu beschreiben, damit es später darüber keinen Streit gibt.
- Bitte geben Sie möglichst konkret an, welche Forderungen der Darlehensnehmer abtritt.
Sie haben angegeben, dass der Kreditnehmer eine Sicherheit stellt. Die Sicherheit soll ein Sicherungsabtretung sein. Hier ist nun so präzise wie möglich die zur Sicherheit abgetretene Forderung zu beschreiben, damit es später darüber keinen Streit gibt.
- Hier können Sie das Konto angeben, auf das der Darlehensgeber den Darlehensbetrag auszahlt.
- Hier können Sie das Konto angeben, auf das die Rückzahlungen erfolgen sollen:
Hinweis für die kostenlosen Beispiel-Vorlagen, welche auf dieser Seite zum Ausdrucken heruntergeladen werden können:
Wie alle anderen kostenlos aus dem Internet zu ladenden Formulare enthält dieses Formular die wesentlichen für die Wirksamkeit eines Vertrages notwendigen Klauseln. Die wichtigen Regelungen hingegen, die dem Vermieter eine günstige Position verschaffen, können wir Ihnen nur liefern, wenn Sie die Abfrageroutine durchlaufen. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Regelungen sich nur dann wirksam gestalten lassen, wenn wichtige Eckpunkte und Daten bekannt sind. Deshalb empfehlen wir stets die Erarbeitung eines individuellen Vertrages.
Bei einem individuellen Vertrag können hingegen die für Ihre Situation maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.
Zudem wird nur dort größter Wert auf Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung gelegt - so dass man einen aktuellen, rechtsgültigen Vertrag erwarten kann.
Ein einfacher Mustervertrag/Einheits-Vertrag ist immer nur ein allgemeingültiger Vordruck und passt nie genau auf den jeweiligen Zweck, sondern muss in Eigenregie angepasst werden um allen Punkten gerecht zu werden. Solche mehr oder weniger formlosen Verträge entfalten nicht selten eine unerwünschte Wirkung wenn es zu Streitfällen kommt und sich die Gegenseite auf ungültige Passagen beruft.
Die Nutzung der Formulare und Mietvertragsentwürfe erfolgt auf eigenes Risiko. Der Nutzer hat eigenveranwortlich zu entscheiden, ob er fachmännischen Rat zur Vertragsgestaltung einholt.