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Frage: Was soll verkauft werden?

Anmerkungen zur Antwort

Je nachdem, ob eine gebrauchte oder neue Sache verkauft wird, sind unterschiedliche Ausgestaltungen zur Mangelhaftung (Gewährleistung) möglich. Der Kaufgegenstand ist nur neu, wenn er wirklich nicht gebraucht wurde, also in der Regel originalverpackt ist. 

Immobilien können Sie nur mit notariellen Verträgen verkaufen. Dafür ist dieses Formular nicht geeignet.

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­­Warum ist ein individueller Vertrag so wichtig?

  • Im Vertrag bieten sich gewisse Feinheiten und Spielräume - aber auch Fallen, in die unerfahrene Personen tappen können.
  • Die Klauseln müssen korrekt und nach der aktuellen Rechtsprechung formuliert sein, um Gültigkeit zu haben. Schon kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass ganze Teile unwirksam und zugunsten des anderen Vertragspartners ausgelegt werden.
  • Stärken Sie Ihre eigenen Rechte und sparen Sie u.U. viel Geld indem Sie z.B. Pflichten auf den Anderen abwälzen
  • Grundregel ist: Sie sollten keinen beliebigen Vertrag unterschreiben, sondern ihre Rechte und ihr Eigentum bestmöglich schützen.

­­Werden auch Sie ein zufriedener Vertragsfix-Kunde

Wir danken für alle konstruktiven und schönen Rückmeldungen zu unserer Arbeit.
Im Folgenden eine kleine Auswahl:


  • „Der Vertrag hat bis zum Kleinsten alles aufgeführt und ist sehr verständlich. Sowie für Mieter als Vermieter sehr zu empfehlen.‘
    Frau W.
  • „Werde Ihre Verträge bei der bald anstehenden neuen Vermietung wieder nutzen.“
    Frau S.
  • „Ich würde den Dienst wieder nutzen und war sehr zufrieden.“
    Herr R.
  • „Ich schätze ihr Angebot sehr und habe heute bereits zum zweiten Mal ihren Vertragskonfigurator in Anspruch genommen.“
    Herr Z.
  • „Ich habe schon mehrere Gewerberaumietverträge bei Ihnen angefordert und bin damit auch sehr zufrieden.“
    Herr B.

(die Namen sind uns bekannt und aus Datenschutzgründen hier abgekürzt)



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Wissenswertes und Erklärungen zu einem Kaufvertrag

Definition: Was ist ein Kaufvertrag? Was sind die rechtlichen Grundlagen für diesen?

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, die Kaufsache zu übereignen und der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis zu bezahlen. Der Kaufvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch unter den §§ 433 ff. BGB geregelt. Unterschieden wird der sogenannte Stückkauf vom Gattungskauf. Beim Stückkauf wird eine bereits identifizierte Sache verkauft, beim Gattungskauf wird die Sache allgemein bezeichnet und der Verkäufer individualisiert sie erst nach Vertragsschluss. 

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält vielfältige Regellungen, insbesondere zu Mängeln der Kaufsache, wobei hier die besonderen verbraucherschützenden Vorschriften zu beachten sind. Diese unterscheiden zwischen dem Verkauf neuer und gebrauchter Dinge. 


Sachen, die verkauft werden können und deren Verkauf mit diesem Vertrag geregelt werden kann sind z.B. Werkzeuge (Schlagbohrmaschine, Heckenschere, Kettensäge, Rasenmäher, Häcksler, Holzspalter, Fräse, ..), Baumaschinen (Bagger, Betonmischer, Rüttelplatte, Brecher, Bautrockner ..), Möbel & Mobiliar (Küche, Schränke, Biertischgarnituren, Festbestuhlung ..), fliegende Bauten (Festzelte, Pavillons, Bühnen, Karussells, Buden, Stände ..), Fahrzeuge und Zubehör (Auto/PKW, Motorrad, Fahrrad, Fahrradanhänger, Kühlanhänger, Boot, LKW, Transporter, Camper/Wohnwagen ..), Sportausrüstung, Geräte/Technik (Computer, Smartphones, Medizintechnik, Veranstaltungstechnik, Elektrogeräte, Fotoapparat, Messgerät, Luftreiniger, technische Geräte ..), usw.


Einsatzmöglichkeiten:

  • Kaufvertrag über eine gebrauchte Sache (Gegenstände)
  • Kaufvertrag für ein Kraftfahrzeug (KFZ Kaufvertrag), wie z.B. ein Auto, Motorrad, Wohnmobil, ..

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  • bequeme Erstellung durch Online-Beantwortung von 6 bis maximal 20 Fragen, anhand derer der fertige Vertrag entwickelt wird
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Aktualität
  • Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung von 2024
  • die Klauseln werden von Zeit zu Zeit aktualisiert

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Unsere Fragen, damit wir Ihren maßgeschneiderten Kaufvertrag für Sie erstellen können:

Folgende Fragen stellen wir Ihnen bei der Option PREMIUM, um den Vertrag so individuell wie möglich gestalten zu können. Lediglich Fragen, welche Folgefragen beeinflussen sind unbedingt zu beantworten – alle anderen Punkte können Sie auch noch später im erstellten Vertrag eintragen.

Klicken Sie auf eine Frage und Sie erhalten mehr Informationen dazu.

  • Was soll verkauft werden?

    Je nachdem, ob eine gebrauchte oder neue Sache verkauft wird, sind unterschiedliche Ausgestaltungen zur Mangelhaftung (Gewährleistung) möglich. Der Kaufgegenstand ist nur neu, wenn er wirklich nicht gebraucht wurde, also in der Regel originalverpackt ist. 

    Immobilien können Sie nur mit notariellen Verträgen verkaufen. Dafür ist dieses Formular nicht geeignet.

    • eine gebrauchte Sache (außer KfZ)
    • ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
    • eine neue Sache
  • Schade. Für Ihre Konstellation können wir leider kein Formular anbieten.

    Der Grundstückskaufvertrag muss notariell beurkundet werden! Ein nicht notariell beurkundeter Kaufvertrag über ein Grundstück ist unwirksam.

    • Ist das Fahrzeug fahrbereit oder stillgelegt?

      Die Angabe hat Einfluss auf die Formulierung des Vertrages zur Pflicht des Käufers, das Fahrzeug umzumelden. Außerdem ist im Vertrag zu vermerken, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist, um unberechtigten Mängelansprüchen vorzubeugen.

      • Das Fahrzeug ist fahrbereit und nicht stillgelegt.
      • Das Fahrzeug ist fahrbereit, aber stillgelegt.
      • Das Fahrzeug ist nicht fahrbereit, aber nicht stillgelegt.
      • Das Fahrzeug ist nicht fahrbereit und es ist stillgelegt.
    • Soll etwas zu Schäden aus Unfällen vermerkt werden?

      Die Zusage der Unfallfreiheit ist eine vertragliche Beschaffenheitsangabe. Wird das Fahrzeug als unfallfrei verkauft, hat aber Vorschäden aufgrund von Unfällen, kann der Käufer auch bei Ausschluss der Gewährleistung Mängelrechte geltend machen. Die Bezeichnung als unfallfrei sollte daher nur erfolgen, wenn dies sicher bekannt ist.

      • Das Fahrzeug wird im Vertrag als unfallfrei beschrieben.
      • Keine Angabe zu Unfällen.
      • Das Fahrzeug ist nicht unfallfrei, die Vorschäden werden aber nicht konkret benannt.
      • Vorschäden aus Unfällen werden konkret beschrieben.
    • Hat der Käufer das Fahrzeug besichtigt?

      Die Angabe, ob der Käufer die Kaufsache vor Vertragsschluss besichtigt oder sogar ihre Funktion geprüft hat, kann Einfluss auf Ansprüche des Käufers wegen etwaiger Mängel oder behaupteter Mängel haben. Mit Besichtigung der Kaufsache ist die unmittelbare Besichtigung vor Ort gemeint.

      • Ja, der Käufer hat das Fahrzeug besichtigt und ist Probe gefahren.
      • Der Käufer hat das Fahrzeug besichtigt, ist aber nicht Probe gefahren.
      • Nein, es fand weder eine Besichtigung, noch eine Probefahrt statt.
    • Sollen Mängel, Schäden oder andere Besonderheiten benannt werden?

      Die Mängel, Fehler oder Besonderheiten können Sie später eingeben.

      Dem Verkäufer bekannte Fehler und Mängel sind anzugeben, wenn diese für die Kaufentscheidung des Käufers relevant sind oder sein können. Dies gilt insbesondere, wenn die Mängel oder Fehler nicht erkennbar sind. Sicherheitshalber sollten aber auch offensichtliche und auch vom Käufer erkannte Fehler im Vertrag vermerkt werden. Der Verkäufer haftet u.U. trotz Ausschluss der Gewährleistung für ihm bekannte Mängel.

      • Ja, es werden Mängel, Schäden oder Besonderheiten benannt.
      • Nein, keine Angaben notwendig.
    • Der Verkäufer gibt folgende Erklärungen ab:

      Hier können Sie weitere Erklärungen des Verkäufers wählen, die sich dann im Formular wiederfinden werden. Die Erklärungen müssen dann natürlich auch der Wahrheit entsprechen, da der Verkäufer für seine Angaben auch beim Ausschluss der Gewährleistung haften kann.

      • Das Fahrzeug und etwaiges Zubehör stehen in seinem Eigentum.
      • Das Fahrzeug ist mit dem Originalmotor ausgestattet.
      • Das Fahrzeug ist mit einem Austauschmotor ausgestattet.
      • Das Fahrzeug wurde gewerblich genutzt.
      • Das Fahrzeug wurde nicht gewerblich genutzt.
      • Es handelt sich um ein Importfahrzeug.
      • Es handelt sich nicht um ein Importfahrzeug.
    • Möchten Sie die Anzahl der Vorbesitzer angeben?

      Eine Eintragung sollte nur erfolgen, wenn die Anzahl der Vorbesitzer sicher bekannt ist. Es handelt sich dabei um eine Zusage, für die der Verkäufer auch bei Ausschluss der Gewährleistung haftet. Ist die Anzahl der Vorbesitzer nicht sicher bekannt, sollte hier keine Eintragung erfolgen.

      • Nein, keine Angabe zu den Vorbesitzern.
      • Ja, die Anzahl der Vorbesitzer wird angegeben.
    • Wird Zubehör mitverkauft?

      Zubehör sollte konkret beschrieben werden. Denkbar sind Anleitungen, Ersatzteile, Ladegeräte, Austauschteile (Einsätze) und vieles mehr.

      Mitverkauftes Zubehör, also zur Kaufsache gehörende Dinge, die nicht ohnehin fest mit ihr verbunden sind, aber mitverkauft werden, sollen hier angegeben werden. Diese sind dann natürlich mit zu übergeben, ohne dass ein zusätzlicher Kaufpreis geschuldet ist.

      • Ja, das Zubehör soll im Formular genannt werden.
      • Nein, es bedarf keiner Regelung.
    • Folgende Unterlagen übergibt der Verkäufer dem Käufer:
      • Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
      • Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
      • Stilllegungsbescheinigung
      • Untersuchungsbericht (TÜV, Dekra) vom:
      • Bordmappe
      • Werkstatthistorie (Scheckheft)
      • Umweltbescheinigung
    • Wird die Kaufsache versendet oder persönlich übergeben?

      Hier ist zu entscheiden, die verkaufte Sache unmittelbar dem Käufer übergeben wird oder ob sie - per Spedition oder Paketdienstleister – versendet wird.

      • Die Sache wird persönlich übergeben.
      • Die Kaufsache wird versendet.
    • Der Käufer hat

      Die Angabe, ob der Käufer die Kaufsache vor Vertragsschluss besichtigt oder ihre Funktion geprüft hat, kann Einfluss auf Ansprüche des Käufers wegen etwaiger Mängel oder behaupteter Mängel haben. Mit Besichtigung der Kaufsache ist die unmittelbare Besichtigung vor Ort gemeint, nicht das Anschauen von Bildern. 

      • die Kaufsache besichtigt und sich von ihrer Funktionsfähigkeit überzeugt
      • die Kaufsache nur besichtigt
      • die Kaufsache nicht gesehen.
    • Der Verkäufer ist

      Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Verkäufer muss nicht zwingend gewerbsmäßig als Verkäufer tätig werden, also den Verkauf als Geschäftszweck ausüben. Es kommt auf die Rolle an, die der Verkäufer im Rahmen des Vertrages einnimmt. Als Unternehmer wird daher bspw. auch der Architekt angesehen, der seinen dienstlich genutzten Pkw verkauft.

      • Unternehmer
      • nicht Unternehmer; der Verkauf erfolgt von privat.

      Es gelten andere Anforderungen an die Vertragsgestaltung, wenn ein Unternehmer verkauft.

    • Der Käufer ist

      Verbraucher in diesem Sinne ist jede natürliche Person, die den Kaufvertrag zu privaten Zwecken abschließt. Der Kaufvertrag darf also nicht überwiegend der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Hierbei kommt es auf den konkreten Vertragszweck an. Erwirbt jemand einen Drucker für sein Unternehmen, handelt er als Unternehmer; erwirbt er denselben Drucker für private Zwecke, handelt er als Verbraucher.

      • Verbraucher
      • Unternehmer
    • Wird die Umsatzsteuer im Vertrag ausgewiesen?

      Hier wird entschieden, ob die Umsatzsteuer im Vertrag ausgewiesen wird. Ob der Verkäufer Umsatzsteuer abführen muss, richtet sich nach seiner steuerlichen Stellung. Der Ausweis der Umsatzsteuer liegt häufig im Interesse des Käufers, insbesondere wenn er die Kaufsache für sein Gewerbe erwirbt. Weist der Verkäufer die Umsatzseuer aus, muss er sie auch an das Finanzamt abführen, selbst wenn er eigentlich gar nicht umsatzsteuerpflichtig wäre!

      • Ja, der Verkäufer weist die Umsatzsteuer aus.
      • Nein, Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen.
    • Hat der Käufer bereits eine Zahlung geleistet?

      Hier ist zunächst anzugeben, ob der Käufer eine Zahlung (vollständig oder Anzahlung) bereits geleistet hat. Sogleich können Sie noch angeben, ob der Käufer eine Anzahlung leisten soll.

      • Ja, der Käufer hat bereits den vollen Kaufpreis bezahlt.
      • Ja, eine Anzahlung wurde geleistet.
      • Nein, es wurde keine Anzahlung geleistet.
    • Wie wird der (Rest-)Kaufpreis bezahlt?

      Hier wird unterschieden, ob der Kaufpreis nach Unterschrift unter den Vertrag gegen Übergabe bezahlt wird oder ob der Käufer den Kaufpreis später oder in Raten zahlt. Hier ist Vorsicht geboten. In der Regel sollte dies mit den Vereinbarungen des Eigentumsvorbehaltes einhergehen (dazu später).

      • Der Kaufpreis wird gegen Übergabe des Kaufgegenstandes gezahlt.
      • Der Kaufpreis kann in Raten gezahlt werden.
      • Der Kaufpreis wird zu einem bestimmten Termin fällig.
    • Wann soll der (Rest-) Kaufpreis bezahlt werden?

      Hier wird unterschieden, ob der Kaufpreis nach Unterschrift unter den Vertrag bezahlt wird oder nach Lieferung. Denkbar ist auch, dass der Käufer den Kaufpreis zu einem späteren Termin oder in Raten zahlt. Hier ist Vorsicht geboten. In der Regel sollte dies mit den Vereinbarungen des Eigentumsvorbehaltes einhergehen (dazu später).

      • Die Zahlung erfolgt unmittelbar nach Vertragsschluss.
      • Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Ware.
      • Der Käufer kann in Raten zahlen.
      • Die Zahlung erfolgt zu einem noch festzulegenden Termin.

      Für Ratenzahlung gilt folgende Besonderheit: Ist der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer, wäre die Vereinbarung eines Zinses an hohe formelle Anforderungen geknüpft, so die Möglichkeit von Zinsen für diese Konstellationen nicht vorgesehen wird. In diesem Fall werden die Raten also zinslos gewährt.

    • Soll der Käufer Zinsen bezahlen oder wird die Ratenzahlung zinslos gewährt?

      Wenn Ratenzahlung gewährt wird, liegt die Vereinbarung eines Zinses im Interesse des Verkäufers. Im Vertrag ist dann geregelt, dass die Raten jeweils zunächst auf die bis dahin aufgelaufenen Zinsen und dann auf die Tilgung verrechnet werden (Aniuitätendarlehen).

      • Der Käufer zahlt Zinsen auf den Kaufpreis.
      • Keine Zinsen, die Ratenzahlung wird zinslos gewährt.
    • Welche Raten sind vorgesehen?

      Geben Sie an, welche Raten der Käufer zahlen soll. Höhe der Raten und Beginn legen Sie später fest.

      Ist der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer, wäre die Vereinbarung eines Zinses an hohe formelle Anforderungen geknüpft, so die Möglichkeit von Zinsen für diese Konstellationen nicht vorgesehen wird. In diesem Fall werden die Raten also zinslos gewährt.

      • wöchentlich
      • monatlich
      • vierteljährlich
      • halbjährlich
      • jährlich
    • Soll ein Konto für die Überweisung des Kaufpreises angegeben werden?

      Im Vertrag wird gegebenenfalls die Kontonummer benannt. Diese können Sie später hier oder auch erst in das Formular eingeben.

      • Ja, es wird ein Konto für die Überweisung benannt.
      • Nein, keine Kontoangabe.
    • Wann wird der Kaufgegenstand übergeben?

      Hier wird entschieden, ob sich der Käufer mit Abschluss des Vertrages zum Erhalt der verkauften Sache bekennt (Quittung) oder ob diese erst auf Grundlage des Vertrages übergeben wird. Später entscheiden Sie noch, ob die Übergabe abhängig von der Zahlung ist. In der Regel wird der Kaufgegenstand erst nach Vertragsschluss übergeben. Sie können hier auch einen Termin festlegen.

      • Der Kaufgegenstand wurde oder wird mit Vertragsschluss übergeben. (jhgh)
      • Der Kaufgegenstand wird nach Vertragsschluss übergeben.
      • Der Kaufgegenstand wird zu einem bestimmten Datum übergeben.
    • Erfolgt der Versand auf Wunsch des Käufers?

      In bestimmten Konstellationen trägt der Käufer das Risiko von Verlust oder Beschädigung beim Versand, wenn der Versand auf seinen Wunsch hin erfolgt. Ist der Käufer Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer, gilt dies aber nur, wenn der Verkäufer auch den Versand selbst beauftragt (nächste Frage).

      • Ja, der Versand erfolgt auf Wunsch des Käufers.
      • Nein, der Versand ist Bestandteil des Angebotes des Verkäufers.
    • Wer beauftragt den Transport?

      Wenn der Käufer den Versand selbst beauftragt, trägt er das Risiko, wenn beim Versand etwas schiefläuft. Außerdem trägt der Käufer dann die Kosten. Es muss aber natürlich mit dem Käufer vereinbart sein, dass er selbst das Versandunternehmen (die Abholung) beauftragt.

      • Der Käufer beauftragt den Versand.
      • Der Versand erfolgt im Auftrag des Verkäufers.
    • Was ist zu den Versandkosten zu regeln?

      Geben Sie an, wer die Versandkosten trägt.

      • Die Versandkosten trägt der Verkäufer. Sie sind im Kaufpreis enthalten.
      • Die Versandkosten trägt der Käufer.
    • Soll ein Eigentumsvorbehalt formuliert werden?

      Wenn der Kaufpreis nicht gegen Übergabe bezahlt wird, ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes dringend zu empfehlen.

      • Ja, es soll ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden.
      • Nein, das ist nicht notwendig.

      Ein Eigentumsvorbehalt ist unbedingt zu empfehlen, wenn der Verkäufer die Ware übergibt, bevor er den (vollständigen) Kaufpreis erhält. Nur dann kann die verkaufte Sache zurückverlangt werden, wenn der Kaufpreis oder die Raten nicht gezahlt werden. Wird ein Eigentumsvorhalt nicht vereinbart, verliert der Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache mit Übergabe unabhängig davon, ob der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Das Eigentum an dem Kaufgegenstand bleibt nur dann bis vollständiger Kaufpreiszahlung beim Verkäufer, wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist. 

    • Sollen die Rechte des Käufers wegen Mängeln soweit möglich eingeschränkt werden?

      Die Mangelrechte werden im Formular soweit eingeschränkt, wie das gesetzlich zulässig ist. Je nachdem, wer am Kaufvertrag beteiligt ist und ob neue oder gebrauchte Dinge verkauft werden, sind unterschiedliche Regelungen möglich (bspw. der gänzliche Ausschluss der Gewährleistung oder die Verkürzung auf ein Jahr). Beim Verkauf neuer Sachen von einem Unternehmer an einen Verbraucher ist die Einschränkung der Gewährleistung gesetzlich ausgeschlossen, so dass sich im Vertrag nur die Aufforderung findet, offensichtliche Schäden sofort zu melden.

      • Ja, die Gewährleistung soll soweit möglich beschränkt werden.
      • Nein, es soll die gesetzliche Gewährleistung gelten.
    • Sollen die Mängelrechte soweit möglich beschränkt werden?

      Die Einschränkung der Gewährleistung erfolgt hier in Abhängigkeit der zuvor abgefragten Parameter in der maximal zulässigen Form (je nachdem, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist). In bestimmten Konstellationen ist sogar der vollständige Ausschluss der Gewährleistung möglich. In diesen Fällen findet dies auch im Formular Niederschlag.

      • Ja, vollständiger Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte.
      • Nein, es soll die gesetzliche Mangelhaftung gelten.
    • Soll der Gerichtsstand am Ort des Verkäufers vereinbart werden?

      Unter Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches (bspw. GmbH´s) kann ein Gerichtsstand vereinbart werden. Das heisst, dass gerichtliche Verfahren an dem genannten Gericht geführt werden müssen. Ohne Gerichtsstandvereinbarung ist in der Regel das Gericht zuständig, bei dem der Beklagte seinen Sitz hat. In unserem Formular wird der Gerichtsstand am Sitz des Verkäufers vorgesehen.

      • Ja, Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
      • Nein, keine Gerichtsstandsvereinbarung.
    • Soll dem Käufer ein Widerrufsrecht gewährt werden?

      Unter bestimmten Voraussetzungen haben Verbraucher als Käufer ein Widerrufsrecht, so beim Kauf über Fernkommunikation (Internet, also Onlinehandel, Telefon), aber u.U. auch dann, wenn der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Verkäufers geschlossen wurde. Bitte prüfen Sie selbst, ob ein solcher Fall vorliegt. In diesen Fällen ist der Käufer zu belehren, sonst verlängert sich die Widerrufsfrist um ein Jahr!

      Gewähren Sie ein Widerrufsrecht, obwohl dies nicht zwingend gesetzlich vorgesehen ist, kann der Käufer es aber natürlich auch ausüben.

      • Ja, der Verkäufer kann den Vertrag binnen vierzehn Tagen widerrufen.
      • Nein, der Käufer hat kein Widerrufsrecht.
    • Sollen weitere Vereinbarungen in den Vertrag formuliert werden?

      Sie können weitere individuellen Vereinbarungen in das Formular aufnehmen. Sie können diese sogleich formulieren oder später in die dafür vorgesehenen Leerfelder eintragen. Wir prüfen die Rechtswirksamkeit der Vereinbarungen nicht!

      • Nein, keine weiteren Vereinbarungen
      • Ja, ich werde besondere Vereinbarungen formulieren.
    • Die konkreten Daten des Vertrages möchte ich

      Wenn Sie möchten, werden sogleich die persönlichen Daten und die weiteren Eckpunkte des Vertrages abgefragt. Sie erhalten das Formular dann unterschriftsreif übermittelt. Ihr persönlichen Daten interessieren uns nicht und werden nicht für andere Zwecke verwendet. Lesen Sie unsere strengen Datenschutzvorgaben

      Andernfalls erhalten Sie das Formular mit entsprechenden Leerfeldern, die Sie (im Worddokument) ergänzen oder handschriftlich ausfüllen können.

      • hier eingeben.
      • nicht hier, sondern erst in das mir zugesandte Formular eingeben.
    • Namen und Adresse der Vertragspartner:

      Wenn Sie die Angaben hier nicht eintragen möchten, können Sie diese immer noch im Formular nachtragen.

      • Verkäufer:
      • Käufer:
    • Geben Sie hier die Kontaktdaten für die Widerrufsbelehrung an:

      Nach Ihren Angaben hat der Käufer ein Widerrufsrecht. In der Widerrufsbelehrung müssen die Kommunikationswege angegeben werden, die der Käufer für den Widerruf nutzen kann. 

      Wenn Sie hier nichts eintragen, tragen Sie die Daten bitte in das Formular ein.

      • Postadresse:
      • Mailadresse:
      • Faxnummer:
    • Was verkaufen Sie?

      Hier bezeichnen Sie den verkauften Gegenstand und beschreiben ihn gegebenenfalls näher. Je konkreter die Beschreibung, desto geringer das Risiko späterer Streitigkeiten.

      • gegebenenfalls nähere Beschreibung:
    • Welches Kraftfahrzeug verkaufen Sie?

      Bitte geben Sie das Fabrikat des Fahrzeuges und die genaue Bezeichnung ein. Sie können auch weitere Angaben zur Konkretisierung machen oder etwa das Datum der Erstzulassung eintragen, den Hubraum oder den Zeitpunkt der nächsten TüV-Untersuchung. Bitte beachten Sie aber, dass diese Daten als Zusicherung verstanden werden könnten, für deren Richtigkeit sie dann auch einstehen müssen. Mitunter ist es daher besser, Daten wegzulassen, die nicht unbedingt erforderlich sind.

      • Amtliches Kennzeichen:
      • Fahrzeugidentifikationsnummer:
      • Fahrzeugbrief-Nr. / Zulassungsbescheinigung Teil II:
      • gegebenenfalls nähere Beschreibung:
    • Bitte benennen Sie hier das mitverkaufte Zubehör:

      Zubehör sind Teile, die nicht zwingend zur Kaufsache dazugehören, aber mit verkauft werden sollen.

      • Wollen Sie das Alter des Kaufgegenstandes angeben?

        Das Alter sollte nur angegeben werden, wenn es für den Käufer eine Rolle spielt. Wenn das Alter angegeben wird, sollte die Angabe natürlich zutreffend sein.

        • Nein, das Alter wird nicht angegeben.
        • Ja, das Alter wird angegeben.
      • Welches Alter soll im Vertrag vermerkt werden?
        • Bitte beschreiben Sie hier die Fehler, Mängel und Besonderheiten:

          Vorhandene Fehler oder Mängel sollten so konkret wie möglich beschrieben werden, damit nachgewiesen ist, dass der Käufer diese kannte. Dann kann er deswegen keine Mängelrechte geltend machen.

          • Wie viele Vorbesitzer gab es?

            Geben Sie die Anzahl der Vorbesitzer als Zahl an. Sie selbst als Verkäufer gelten nicht als Vorbesitzer, sondern nur die Besitzer vor Ihnen.

            • Anzahl der Vorbesitzer:
          • Bitte beschreiben Sie die Unfallschäden:

            Unfallschäden sind so konkret wie möglich zu beschreiben, damit der Käufer sich später nicht darauf berufen kann, davon nichts gewusst zu haben.

            • Wie hoch ist der Kaufpreis brutto, also gegebenenfalls einschließlich Umsatzsteuer?

              Bitte geben Sie den Kaufpreis in der Höhe an, wie er bezahlt wird. Wenn die Umsatzsteuer ausgewiesen werden soll, wird sie automatisch vom Bruttokaufpreis berechnet und in das Formular übernommen.

              • Kaufpreis:
            • Wie hoch ist die vom Käufer geleistete Anzahlung?
              • Zu welchem Termin ist der (Rest-) Kaufpreis zu zahlen?

                Sie haben angegeben, dass der Kaufpreis zu einem bestimmten Termin zu zahlen ist. Hier ist nun der Termin der Fälligkeit des Kaufpreises einzutragen.

                • Wie hoch ist die Zahlungsrate?

                  Sie haben sich für einen Ratenzahlungskauf entschieden. Geben Sie hier den Betrag der einzelnen Rate ein. 

                  • Rate:
                • Wie hoch sind die jährlichen Zinsen?

                  Grundsätzlich kann der Zinssatz frei vereinbart werden. Unwirksam sind Wucherzinsen. Diese sind anzunehmen, wenn der Zins doppelt so hoch wie der marktüblichen Zinssatz ist oder wenn der Vertragszins den Marktzins um 12%-Punkte übersteigt (Bundesgerichtshof, Az: III ZR 30/87). Als marktüblicher Zins gilt ein durchschnittlicher und repräsentativer Zinssatz, der auf den Kapitalmärkten (Geld-, Kredit- und Anleihemarkt) zu entrichten ist. Der Marktzins ist eng an den Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) gebunden. Es gibt keinen einheitlichen Marktzinssatz. Vielmehr gelten bei unterschiedlichen Voraussetzungen (Bonität, Sicherheiten, Darlehenszweck) verschiedene Marktzinssätze.

                  • Zinssatz:
                • Zu welchem Termin ist die erste Zahlungsrate fällig?

                  Hier geben Sie ein, wann der Käufer die erste Rate zu zahlen hat. Die Folgeraten sind dann immer nach Ablauf des von Ihnen zuvor angegebenen Ratenzahlungsintervalls zu zahlen.

                  • Zu welchem Termin soll die verkaufte Sache übergeben werden?

                    Sie haben angegeben, dass die Übergabe zu einem bestimmten Termin erfolgen soll. Hier ist nun der Termin anzugeben.

                    • Bitte formulieren Sie hier die besonderen Vereinbarungen:

                      Sie wollen weitere Vereinbarungen aufnehmen und diese gleich hier formulieren. Hier besteht dafür die Möglichkeit. 

                      Wir prüfen die Vereinbarungen nicht auf ihre Plausibilität, Schlüssigkeit, auf Widersprüche zum Vertrag im Übrigen oder auf ihre Rechtswirksamkeit.

                      • besondere Vereinbarungen zum Darlehensvertrag:
                    • Hier können Sie das Konto angeben, auf das der Kaufpreis gezahlt werden soll:

                      Nach Ihren vorherigen Angaben soll das Konto des Verkäufers angegeben werden. Sie können die Daten hier eintragen. Sie können die Felder aber auch frei lassen und die Daten in das Ihnen übermittelte Formular eintragen.

                      • Kontoinhaber:
                      • IBAN:
                      • BIC:
                      • Name der Bank:

                    Hinweis für die kostenlosen Beispiel-Vorlagen, welche auf dieser Seite zum Ausdrucken heruntergeladen werden können:

                    Wie alle anderen kostenlos aus dem Internet zu ladenden Formulare enthält dieses Formular die wesentlichen für die Wirksamkeit eines Vertrages notwendigen Klauseln. Die wichtigen Regelungen hingegen, die dem Vermieter eine günstige Position verschaffen, können wir Ihnen nur liefern, wenn Sie die Abfrageroutine durchlaufen. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Regelungen sich nur dann wirksam gestalten lassen, wenn wichtige Eckpunkte und Daten bekannt sind. Deshalb empfehlen wir stets die Erarbeitung eines individuellen Vertrages.

                    Bei einem individuellen Vertrag können hingegen die für Ihre Situation maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.
                    Zudem wird nur dort größter Wert auf Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung gelegt - so dass man einen aktuellen, rechtsgültigen Vertrag erwarten kann.

                    Ein einfacher Mustervertrag/Einheits-Vertrag ist immer nur ein allgemeingültiger Vordruck und passt nie genau auf den jeweiligen Zweck, sondern muss in Eigenregie angepasst werden um allen Punkten gerecht zu werden. Solche mehr oder weniger formlosen Verträge entfalten nicht selten eine unerwünschte Wirkung wenn es zu Streitfällen kommt und sich die Gegenseite auf ungültige Passagen beruft.

                    Die Nutzung der Formulare und Mietvertragsentwürfe erfolgt auf eigenes Risiko. Der Nutzer hat eigenveranwortlich zu entscheiden, ob er fachmännischen Rat zur Vertragsgestaltung einholt.