Mietaufhebungsvertrag

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Frage: Aufgehoben wird ein

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­­Warum ist ein individueller Vertrag so wichtig?

  • Im Vertrag bieten sich gewisse Feinheiten und Spielräume - aber auch Fallen, in die unerfahrene Personen tappen können.
  • Die Klauseln müssen korrekt und nach der aktuellen Rechtsprechung formuliert sein, um Gültigkeit zu haben. Schon kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass ganze Teile unwirksam und zugunsten des anderen Vertragspartners ausgelegt werden.
  • Stärken Sie Ihre eigenen Rechte und sparen Sie u.U. viel Geld indem Sie z.B. Pflichten auf den Anderen abwälzen
  • Grundregel ist: Sie sollten keinen beliebigen Vertrag unterschreiben, sondern ihre Rechte und ihr Eigentum bestmöglich schützen.

­­Werden auch Sie ein zufriedener Vertragsfix-Kunde

Wir danken für alle konstruktiven und schönen Rückmeldungen zu unserer Arbeit.
Im Folgenden eine kleine Auswahl:


  • „Der Vertrag hat bis zum Kleinsten alles aufgeführt und ist sehr verständlich. Sowie für Mieter als Vermieter sehr zu empfehlen.‘
    Frau W.
  • „Werde Ihre Verträge bei der bald anstehenden neuen Vermietung wieder nutzen.“
    Frau S.
  • „Ich würde den Dienst wieder nutzen und war sehr zufrieden.“
    Herr R.
  • „Ich schätze ihr Angebot sehr und habe heute bereits zum zweiten Mal ihren Vertragskonfigurator in Anspruch genommen.“
    Herr Z.
  • „Ich habe schon mehrere Gewerberaumietverträge bei Ihnen angefordert und bin damit auch sehr zufrieden.“
    Herr B.

(die Namen sind uns bekannt und aus Datenschutzgründen hier abgekürzt)



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Wissenswertes und Erklärungen zu einem Mietaufhebungsvertrag

Definition: Was ist ein Mietaufhebungsvertrag? Was sind die rechtlichen Grundlagen für diesen?

Der Mietaufhebungsvertrag ist ein eigener Vertragstyp nach § 311 ff. BGB, für den es keine speziellen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt. Der Vertrag ist darauf gerichtet, einen bestehenden (und in der Regel nur schwer kündbaren) Mietvertrag einvernehmlich aufzuheben. 

Geregelt werden sollte im Aufhebungsvertrag, in welchem Zustand die Mietsache zurückgegeben wird (Schönheitsreparaturen), wann die Rückgabe erfolgt, wie die Betriebskosten abgerechnet werden und was mit der Kaution geschieht.


Mit einem Aufhebungsvertrag wird die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses geregelt (Mietaufhebungsvertrag). Er setzt gesetzliche oder im aufzuhebenden Vertrag festgelegte Kündigungsfristen außer Kraft, die bei einer normalen Kündigung gelten.

Sie können unseren Aufhebungsvertrag für folgende Mietverträge nutzen:
Wohnraummietvertrag, Gewerbemietvertrag, Untermietvertrag


Antworten auf die häufigsten weiteren Fragen zu einem Vertrag über die einvernehmliche Aufhebung eines bestehenden Mietvertrages:

  • Was unterscheidet den Mietaufhebungsvertrag von einer Kündigung? Wann ist welche Möglichkeit sinnvoll? Welche Vorteile und Nachteile gibt es?

    Die Kündigung ist einseitig, d.h. eine Vertragspartei beendet mit der Kündigung den Vertrag. Der Aufhebungsvertrag ist beidseitig, also die Vertragspartner müssen Einvernehmen über die Aufhebung erzielen.

    Ein Aufhebungsvertrag ist daher dann sinnvoll, wenn der Vertrag nicht gekündigt werden kann. Dies ist beispielsweise bei befristeten Verträgen der Fall. Außerdem kann der Vermieter einen Wohnraummietvertrag in der Regel nicht ohne Grund kündigen.

  • Ist eine Entschädigung oder Abfindung üblich? Wie hoch ist diese, wer zahlt an wen, was gibt es dabei steuerlich zu beachten?

    Eine Entschädigung oder Abfindung wird dann vereinbart, wenn eine Partei mit der Aufhebung des Vertrages eine gesicherte Rechtsposition aufgibt.

    Der Wohnraummieter beispielsweise ist durch das soziale Mietrecht weitgehend vor grundlosen Kündigungen geschützt. Häufig wird er eine Abfindung verlangen, wenn er der Aufhebung des Mietvertrages zustimmen soll.

    Im gewerblichen Mietverhältnis verlangt häufig der Vermieter eine Abfindung, wenn der noch lange bestehende befristete Mietvertrag aufgehoben werden soll.

    Eine übliche Höhe für die Abfindung gibt es nicht. Die Höhe ist immer das Ergebnis der Verhandlungen der Parteien.

     

  • Kann auch ein befristeter Mietvertrag oder ein Kündigungsverzicht aufgehoben werden?

    Mit dem Aufhebungsvertrag kann auch gerade ein befristeter Vertrag oder ein Vertrag mit Kündigungsverzicht aufgehoben werden, weil sich die Vertragspartner mit dem Aufhebungsvertrag darüber einig sind, nicht auf der Befristung oder dem Kündigungsverzicht zu bestehen.

  • Gibt es einen Anspruch auf die Aufhebung eines Mietverhältnisses (z.B. bei Stellen eines Nachmieters) oder kann der Wunsch generell abgelehnt werden?

    Grundsätzlich hat keine Vertragspartei Anspruch auf Abschluss des Aufhebungsvertrages, genauso wenig wie es generell einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages gibt. Die Vertragspartner müssen sich also einig werden.

    Im Mietrecht gibt es ausnahmsweise bei bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Aufhebung des Vertrages. Mitunter gibt es diesen Anspruch nur, wenn der Mieter einen Nachmieter stellt. Dies ist aber die Ausnahme.

  • Kann ein Mietaufhebungsvertrag bei Ausscheiden eines Vertragspartners bzw. Mitmieters (z.B. bei Trennung, Scheidung oder Auszug eines WG-Bewohners) genutzt werden?

    Wenn nur ein Mieter aus dem Mietvertrag entlassen werden soll, ist das Formular „Austritt eines Mieters aus dem Mietvertrag“ vorzuziehen, denn mit dem Mietaufhebungsvertrag wird der gesamte Mietvertrag, also auch mit dem verbleibenden Mieter aufgehoben. Dies geht natürlich auch, dann muss mit dem verbleibenden Mieter ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden.

  • Kann ein Mietvertrag auch vor dem Einzug bzw. Mietbeginn aufgehoben werden? Gibt es Fristen oder andere zeitliche Beschränkungen?

    Ein Mietvertrag kann auch vor Einzug aufgehoben werden, was relevant ist, wenn der Mietvertrag erst in Zukunft beginnt. Grundsätzlich kann der Mietvertrag auch vor Einzug gekündigt werden, aber nur unter Beachtung der Kündigungsfrist. Eine Frist für einen Mietaufhebungsvertrag gibt es nicht.

  • Welche Anforderungen gibt es an einen Mietaufhebungsvertrag? Muss dieser z.B. schriftlich geschlossen werden oder kann er gar aus einer konkludenten Handlung abgeleitet werden?

    Der Mietaufhebungsvertrag muss eindeutig sein, also den aufzuhebenden Vertrag und die Parteien präzise bezeichnen. Dann sollte er Regelungen zur Abwicklung enthalten (Räumung, Schönheitsreparaturen, Kaution). Vom Gesetz her ist der Aufhebungsvertrag nicht an eine Form gebunden, muss also nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Regelmäßig enthalten Mietverträge aber Schriftformklauseln, dann bedarf der Aufhebungsvertrag der Schriftform. Die Schriftform ist stets zu Beweiszwecken zu empfehlen.  

    Ein Mietaufhebungsvertrag kann auch konkludent geschlossen werden, wenn sich aus den Handlungen der Vertragspartner eindeutig ergibt, dass sie den Mietvertrag aufheben wollten. Dies ist denkbar, aber eher die Ausnahme. Auszug und Einstellung der Mietzahlung allein reichen nicht aus. Es bedarf auch einer (konkludenten) Erklärung des Vermieters, um einen Mietaufhebungsvertrag anzunehmen.

  • Was sind die Konsequenzen eines Mietaufhebungsvertrages? Kann dieser auch angefochten oder widerrufen werden?

    Mit Abschluss des Mietaufhebungsvertrages endet der Mietvertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Mieter ist dann nicht mehr zur Nutzung der Mietsache berechtigt und muss keine Miete mehr zahlen. Er muss die Räumlichkeiten räumen und herausgeben.

    Ein Mietaufhebungsvertrag bzw. die darauf gerichtete Erklärung kann wie jede andere Willenserklärung unter den gesetzlichen Voraussetzungen angefochten werden. Die Voraussetzungen sind aber sehr eng und liegen nur selten vor. In Betracht kommt arglistige Täuschung oder der abgenötigte Vertragsschluss. Auch kann der Aufhebungsvertrag sittenwidrig sein oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ein Widerruf ist grundsätzlich nicht vorgesehen, kann aber ausnahmsweise – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (bspw. Abschluss in einer "Haustürsituation" oder über sogenannte Fernkommunikation) - möglich sein.

  • Ist, wenn der Mieter gestorben ist, die Aufhebung des Mietvertrages sinnvoller als die Kündigung oder endet dieser gar automatisch?

    Wenn der Mieter stirbt, geht der Vertrag grundsätzlich auf die Erben über. Diese können aber regelmäßig kündigen. Im Wohnraummietrecht gelten gesetzliche Besonderheiten, etwa zum Eintritt eines Mitbewohners des Verstorbenen in den Vertrag. Häufig ist daher nach dem Tod des Mieters – wenn nicht ohnehin gekündigt wird – ein Mietaufhebungsvertrag sinnvoll.


Einsatzmöglichkeiten:

  • Mietauflösungsvertrag, Auflösung/Aufhebungsvereinbarung Mietvertrag, Aufhebungsvertrag für Mietverhältnis (Mietwohnung), Mietaufhebungsvereinbarung
  • Aufhebungsvertrag für gewerblichen Mietvertrag (Gewerberaummietvertrag)
  • Aufhebungsvertrag für einen Untermietvertrag

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Vertrag über die einvernehmliche Aufhebung eines bestehenden Mietvertrages
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  • bequeme Erstellung durch Online-Beantwortung von 5 bis maximal 13 Fragen, anhand derer der fertige Vertrag entwickelt wird
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Aktualität
  • Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung von 2024
  • die Klauseln werden von Zeit zu Zeit aktualisiert

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Inhalte & Bestandteile unseres rechtssicheren Vertrags:

Der individuelle Mietaufhebungsvertrag enthält in Abhängigkeit der von Ihnen gegebenen Antworten folgende Regelungen und Klauseln:

  • Benennung der Vertragspartner (diese müssen mit den Vertragspartner aus dem ursprünglichen Mietvertrag übereinstimmen)

  • Bezeichnung des Vertrags, der einvernehmlich zum bestimmten Datum aufgehoben werden soll.

  • Regelungen zur stillschweigenden Fortsetzung und der außerordentlichen Kündigung

  • Regelungen zur Abfindung (ja/nein, Höhe, wer zahlt an wen und bis wann)

  • Regelungen zur Räumung und Herausgabe (Termin, Zustand, ggf. offene Arbeiten)

  • Regelungen zu Schönheitsreparaturen (ja/nein, Umfang, Erlass der Pflicht gegen Ausgleichszahlung, Dübellöcher, Beseitigung von Schäden, ursprünglicher Zustand, eingebrachte Gegenstände, verbleibende Gegenstände, Entschädigung)

  • Regelungen zur Vorbesichtigung (für Abstimmung von offenen Arbeiten bis zur Übergabe, Termin)

  • Regelungen zur verspäteten Rückgabe (Schadensersatzansprüche, erhöhte/ortsübliche Nutzungsentschädigung, Betriebskosten)

  • Regelungen zur Kaution (ja/nein, Höhe, Auflösung/Abrechnung/Einbehalt/Auskehr der Kaution)

  • weitere Regelungen (Schriftform, salvatorische Klausel, besondere Vereinbarungen)

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Unsere Fragen, damit wir Ihren maßgeschneiderten Mietaufhebungsvertrag für Sie erstellen können:

Folgende Fragen stellen wir Ihnen bei der Option PREMIUM, um den Vertrag so individuell wie möglich gestalten zu können. Lediglich Fragen, welche Folgefragen beeinflussen sind unbedingt zu beantworten – alle anderen Punkte können Sie auch noch später im erstellten Vertrag eintragen.

Klicken Sie auf eine Frage und Sie erhalten mehr Informationen dazu.

  • Aufgehoben wird ein

    Hier wählen Sie aus, welcher Vertragstyp aufgehoben wird.

    • Wohnraummietvertrag (Aufhebungsvertrag für einen Wohnraummietvertrag)
    • Mietvertrag über gewerblich genutzte Räume (Aufhebungsvertrag für einen Gewerberaummietvertrag)
    • Untermietvertrag (Aufhebungsvertrag für einen Untermietvertrag)
    • Garagen- bzw. Stellplatzmietvertrag
  • Zur Rückgabe des Mietobjektes:

    Der Mieter hat bei Beendigung (oder Aufhebung) des Mietvertrages mehrere Pflichten: Rückgabe der Mietsache, Räumungspflicht (Räumung der Möbel usw.) und ggfls. weitere Pflichten, wie Malern, Schadensbeseitigung, Säubern. Hier geht es erstmal nur um die Rückgabe. Wer die Schlüssel besitzt, hat die sog. Sachherrschaft, ist also im Besitz der Mietsache, trägt das Risiko von Schäden und ist bspw. für die Versicherung und die Zahlung von Verbräuchen zuständig. Am Besten ist es, die Mietsache erst zu übernehmen, wenn der Mieter alle Pflichten erfüllt hat. Mitunter wird das Mietobjekt aber vom Vermieter übernommen (bspw. um es Interessenten zu zeigen), obwohl der Mieter noch Arbeiten zu erledigen hat.

    • Der Mieter hat das Mietobjekt bereits ordnungsgemäß zurückgegeben.
    • Der Mieter muss das Objekt noch zurückgeben.
    • Eine Rückgabe ist nicht notwendig, da es dem Mieter noch nicht überlassen wurde.
    • Der Mieter hat geräumt, aber noch Dinge zu erledigen.

    Mitunter ist es geboten, das Mietobjekt vor Erfüllung aller ausstehenden Arbeiten durch den Mieter zu übernehmen, bspw., wenn der Vermieter bereits umbauen oder das Objekt Interessenten zeigen möchte. Dann muss mit dem Mieter konkret vereinbart werden, wann er die Mieträume zur Erledigung der Arbeiten betreten darf.

  • Schönheitsreparaturen

    Es sollte geregelt werden, ob der Mieter die Räume renovieren muss. Möglich ist auch die Vereinbarung einer Zahlung des Mieters als Gegenleistung dafür, dass ihm die Renovierungspflicht erlassen wird.

    • Der Mieter muss die Schönheitsreparaturen durchführen.
    • Der Mieter zahlt einen Ausgleich dafür, dass er die Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss.
    • Die Durchführung von Schönheitsreparaturen ist nicht notwendig.

    Mitunter sind Schönheitsreparatur- bzw. Endrenovierungsklauseln in bestehenden Mietverträgen unwirksam. Außerdem verpflichten die normalen Schönheitsreparaturklauseln den Mieter nicht zur Endrenovierung, sondern nur zu laufenden Renovierungen. Häufig muss der Mieter - weil er bspw. vor zwei Jahren gemalert hat - daher gar nicht renovieren. Daher kann es sinnvoll sein, diese Verpflichtung neu zu begründen.

  • Was soll zu Dübellöchern geregelt werden?

    Dübellöcher sind ein häufiger Streitpunkt. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht eindeutig. Häufig ist auch der Mietvertrag nicht eindeutig. Daher empfiehlt sich eine Regelung.

    • Der Mieter muss Dübellöcher fachgerecht verschließen.
    • Der Mieter kann die Dübellöcher belassen
    • Es bedarf keiner Regelung zu Dübellöchern.
  • Darf der Mieter Einbauten oder andere Gegenstände in den Räumen belassen?

    Im Regelfall muss der Mieter alle Einbauten und andere eingebrachten Sachen entfernen. Mitunter ist es für beide Parteien von Vorteil, wenn der Mieter die Dinge in den Räumen belassen kann. Sie können auch eine Entschädigung des Vermieters für die Gegenstände vereinbaren oder auch eine Entschädigungsleistung des Mieters dafür, dass der die Gegenstände nicht beräumen muss.

    • Nein, der Mieter muss alle Einbauten/Gegenstände beräumen.
    • Ja, diese Gegenstände werden benannt und es wird keine Entschädigung gewährt.
    • Ja, die Gegenstände werden benannt. Der Vermieter zahlt dem Mieter dafür eine Entschädigung.
    • Ja, die Gegenstände werden benannt. Der Mieter zahlt dem Vermieter eine Entschädigung dafür, dass er die Dinge nicht entfernen muss.
  • Sie können hier eintragen, was der Mieter außerdem noch erledigen muss:

    Hier bitte nur zu erledigende Tätigkeiten eintragen. Zu weiteren Zahlungen, der Kaution und Abrechnungen folgen weitere Fragen. Wenn Sie das Feld freilassen, können Sie die offenen Punkte auch im Vertrag selbst nachtragen.

      Mitunter hat der Mieter noch Dinge zu erledigen, bevor endgültig geräumt ist. Dies ist hier einzutragen.

    • Soll eine Abfindung für die (vorzeitige) Beendigung des Vertrages vereinbart werden?

      Mitunter (bspw. bei befristeten Mietverhältnissen) zahlt eine Vertragspartei der Anderen eine Entschädigung dafür, dass der Vertrag (vorzeitig) aufgelöst wird. Dies kann der Mieter oder auch der Vermieter sein, je nachdem, in wessen Interesse die Aufhebung erfolgt.

      • Ja, der Mieter zahlt eine Abfindung an den Vermieter.
      • Ja, der Vermieter zahlt eine Abfindung an den Mieter.
      • Nein, keiner zahlt eine Abfindung an den Anderen.
    • Soll eine Vorbesichtigung vor Übergabe vereinbart werden?

      Wir empfehlen die Vereinbarung einer Vorbesichtigung, um Streitpunkte rechtzeitig zu erkennen und - bestenfalls - zu lösen. Auf jeden Fall gewinnen beide Seiten Zeit, die beim Streit erst im Rückgabetermin fehlen würde. Im Vertrag wird die Vorbesichtigung bis spätestens vier Wochen vor Rückgabe vereinbart.

      • Ja, eine Vorbesichtigung vor der Übergabe soll vereinbart werden.
      • Ja, eine Vorbesichtigung findet an einem zu vereinbarenden Termin statt.
      • Nein, es ist keine Vorbesichtigung nötig.
    • Soll für den Fall, dass der Mieter nicht rechtzeitig räumt, eine erhöhte Nutzungsentschädigung vereinbart werden.

      Grundsätzlich schuldet der Mieter, wenn er nicht rechtzeitig räumt, nach Ablauf der Vertragslaufzeit sog. Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der vereinbarten Miete, in der Regel aber in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Deren Höhe kann strittig sein, so dass sich eine Vereinbarung zur Höhe empfiehlt. So wird dem Mieter vor Augen geführt, dass es ihn Geld kostet, wenn er die Räumlichkeiten nicht rechtzeitig zurückgibt. 

      • Nein.
      • Ja, Nutzungsentschädigung 150% des letzten Mietzinses.
      • Ja, Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.

      Hier ist zu entscheiden, zu welchen Terminen jeweils die Vertragsparteien ihre Kündigung erklären können. Je seltener ein solcher Termin, desto länger wird faktisch die Kündigungsfrist. Ist die Kündigung nur zum Ende des Kalenderjahres mit halbjähriger Kündigungsfrist möglich kann der Mieter beispielsweise nach dem 01.07. nur noch zum Ablauf des nächsten Jahres kündigen, so dass die Kündigungsfrist faktisch bis fast eineinhalb Jahre betragen kann.

    • Zur Kaution:
      • Der Mieter hat keine Kaution geleistet.
      • Die vom Mieter geleistete Kaution wird erstattet.
      • Die vom Mieter geleistete Kaution bleibt beim Vermieter.
    • Soll etwas zur Kaution geregelt werden?

      In der Regel ist eine Kaution ca. sechs Monate nach Rückgabe abzurechnen. Bei Gelegenheit des Aufhebungsvertrages können Sie hier etwas anderes vereinbaren. 

      • Nein, es wurde keine Kaution gestellt.
      • Nein, keine Vereinbarung. Es bleibt bei der vertraglichen/gesetzlichen Regelung.
      • Ja, es soll etwas vereinbart werden.
    • Was soll mit der Kaution geschehen?

      Hier geben Sie vor, ob die Kaution sofort an den Mieter ausgekehrt wird, beim Vermieter verbleiben kann bzw. wann sie abzurechnen ist.

      • Die Kaution wird vom Vermieter verwertet und muss nicht abgerechnet werden.
      • Der Vermieter erstattet unmittelbar nach Rückgabe des Mietobjektes die Kaution an den Mieter.
      • Die Kaution bleibt bis zu einem konkreten Termin beim Vermieter und wird dann abgerechnet.
      • Die Kaution bleibt beim Vermieter, bis die Betriebskosten der laufenden Abrechnungsperiode abgerechnet wurden.
    • Soll im Vertrag Raum für individuelle Vereinbarungen vorgesehen werden?

      Sie können im Vertrag weitere Vereinbarungen der Vertragsparteien schriftlich fixieren.

      • Nein.
      • Ja, es soll Platz für individuelle Vereinbarungen vorgesehen werden.
    • Die konkreten Daten für das Vertragsformular (Namen, Daten usw.) möchte ich ...

      Bei Bejahung der Frage können Sie die konkreten Vertragsdaten, wie den aufzuhebenden Vertrag, die Namen und Adressen der Vertragspartner, das Datum der Beendigung usw. im Folgenden eingeben. Ihr Vertrag wird Ihnen dann unterschriftsreif zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich werden die Daten verschlüsselt übertragen und absolut vertraulich behandelt. Sie müssen nicht alle Fragen beantworten. Wenn Sie Angaben nicht eintragen, bleiben die Felder im Vertrag frei. Sie erhalten das Formular als Word- und pdf-Dokument. Sie können später also immer noch Änderungen vornehmen. Wenn Sie die Daten nicht eingeben möchten, ergänzen Sie entweder das Wordokument des Formulars oder nach Ausdrucken.

      • jetzt sogleich eingeben.
      • nicht hier, sondern erst in das mir zugesandte Formular eintragen.
    • Bitte bezeichnen Sie den Vertrag, der aufgehoben werden soll, konkret:

      Das Datum des Vertrages finden Sie in der Regel in der Unterschriftszeile. Haben die Parteien an verschiedenen Tagen unterzeichnet, gilt der Vertrag mit dem letzten Datum als zustande gekommen. Dieses letzte Datum ist dann einzutragen.

      • Vertrag vom:
    • Bitte geben Sie die Adresse und die Lage bzw. Nummer der Einheit an:
      • Adresse
    • Bitte geben Sie Namen, gegebenenfalls Firma und Adresse des Vermieters an:

      Der Vermieter ist hier mit Vor- und Zunamen bzw. bei einer Firma mit vollständiger Angabe des Firmennamens einschließlich Zusätze (GmbH) und des gesetzlichen Vertreters sowie mit der Adresse anzugeben.

        Wichtig ist bei juristischen Personen (GmbH, OHG, GbR) die Angabe des Vertreters mit Vor- und Zunamen. Bei Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts genügt eine Bezeichnung, die eine eindeutige Identifizierung zulässt, bspw. Erbengemeinschaft nach Klaus E., Grundstücksgemeinschaft Badstraße 12 usw. Unerläßlich ist dann jedoch die Angabe des Vertreters. Dieser muss eine natürliche Person sein und sollte mit Vor- und Zunamen und Adresse angegeben werden.

      • Bitte geben Sie Namen, ggfls. Firma und Adresse des Mieters an

        Der oder die Mieter sind vollständig und mit Vor- und Zunamen sowie unter Angabe der (bisherigen) Anschrift zu bezeichnen. Die Firma ist korrekt zu bezeichnen, ggfls. wie im Handelsregister. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollten alle Gesellschafter mit Vor- und Zunamen und Adressen angegeben werden.

          Hier sollten alle in die Wohnung einziehenden Erwachsenen angegeben werden. Kinder sind nicht anzugeben; sie leiten ihr Nutzungsrecht von den Eltern ab. Bei Paaren (auch bei Ehepaaren) sollten beide Namen angegeben werden, denn nur die hier genannten Personen haften für den Mietzins.

        • Der Mietvertrag wird zu folgendem Datum aufgehoben:

          Bitte geben Sie das Datum an, zu dem Vertrag enden soll.

          • Datum
        • Wie hoch ist die Abfindung für die Beendigung des Mietverhältnisses?

          Sie haben angegeben, dass eine Vertragspartei der Anderen eine Abfindung zahlt. Hier ist nun der Abfindungsbetrag einzugeben.

          • Bis zu welchen Termin ist die Abfindung zu zahlen?

            Bitte geben Sie das Datum ein, bis zum dem der Abfindungsbetrag zu zahlen ist.

            • Bitte formulieren Sie hier Ihre Besonderen Vereinbarungen:

              Sie haben angegeben, dass Sie weitere Vereinbarungen aufnehmen wollen. Tragen Sie hier ein, was mit dem Mieter außerdem vereinbart werden soll. Die Rechtswirksamkeit und der Inhalt dieser Vereinbarungen werden nicht überprüft! Wenn Sie hier nichts eintragen, können Sie die Regelungen auch später noch im Worddokument oder nach dem Ausdrucken nachtragen

              • Wann soll die Vorbesichtigung stattfinden?

                Bitte tragen Sie das Datum ein, an dem der Termin zur Vorbesichtigung stattfinden soll. 

                • Datum
              • Welchen Betrag zahlt der Mieter dafür, dass ihm die Durchführung der Schönheitsreparaturen erlassen wird?
                • Bitte bezeichnen Sie die Gegenstände, die in den Räumen verbleiben können:

                  Benennen Sie hier - möglichst konkret - die Gegenstände, die der Mieter in den Räumlichkeiten belassen darf.

                  • verbleibende Gegenstände
                • Bitte geben Sie den Betrag ein, den der Mieter zahlt, damit er Gegenstände im Objekt belassen kann.
                  • Bitte geben Sie den Betrag an, den der Vermieter zur Ablösung der verbleibenden Gegenstände zahlt.
                    • Bitte geben Sie hier den Kautionsbetrag ein.
                      • Bis wann genau wird die Kaution abgerechnet?

                        Hinweis für die kostenlosen Beispiel-Vorlagen, welche auf dieser Seite zum Ausdrucken heruntergeladen werden können:

                        Wie alle anderen kostenlos aus dem Internet zu ladenden Formulare enthält dieses Formular die wesentlichen für die Wirksamkeit eines Vertrages notwendigen Klauseln. Die wichtigen Regelungen hingegen, die dem Vermieter eine günstige Position verschaffen, können wir Ihnen nur liefern, wenn Sie die Abfrageroutine durchlaufen. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Regelungen sich nur dann wirksam gestalten lassen, wenn wichtige Eckpunkte und Daten bekannt sind. Deshalb empfehlen wir stets die Erarbeitung eines individuellen Vertrages.

                        Bei einem individuellen Vertrag können hingegen die für Ihre Situation maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.
                        Zudem wird nur dort größter Wert auf Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung gelegt - so dass man einen aktuellen, rechtsgültigen Vertrag erwarten kann.

                        Ein einfacher Mustervertrag/Einheits-Vertrag ist immer nur ein allgemeingültiger Vordruck und passt nie genau auf den jeweiligen Zweck, sondern muss in Eigenregie angepasst werden um allen Punkten gerecht zu werden. Solche mehr oder weniger formlosen Verträge entfalten nicht selten eine unerwünschte Wirkung wenn es zu Streitfällen kommt und sich die Gegenseite auf ungültige Passagen beruft.

                        Die Nutzung der Formulare und Mietvertragsentwürfe erfolgt auf eigenes Risiko. Der Nutzer hat eigenveranwortlich zu entscheiden, ob er fachmännischen Rat zur Vertragsgestaltung einholt.