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Frage: Wird die Sache wirklich ohne Gegenleistung überlassen?

Anmerkungen zur Antwort

Bei der Leihe gibt es keine Gegenleistung; die Überlassung erfolgt ohne Entgelt. Die Überlassung gegen Entgelt ist in der Regel Miete, die Überlassung von Geld Darlehen, wobei auch die Überlassung von Geld ohne Zinsen als Darlehen bezeichnet wird. Abhängig von Ihrer Antwort leiten wir Sie auf die Abfrageroutine für das zutreffende Formular weiter.

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­­Warum ist ein individueller Vertrag so wichtig?

  • Im Vertrag bieten sich gewisse Feinheiten und Spielräume - aber auch Fallen, in die unerfahrene Personen tappen können.
  • Die Klauseln müssen korrekt und nach der aktuellen Rechtsprechung formuliert sein, um Gültigkeit zu haben. Schon kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass ganze Teile unwirksam und zugunsten des anderen Vertragspartners ausgelegt werden.
  • Stärken Sie Ihre eigenen Rechte und sparen Sie u.U. viel Geld indem Sie z.B. Pflichten auf den Anderen abwälzen
  • Grundregel ist: Sie sollten keinen beliebigen Vertrag unterschreiben, sondern ihre Rechte und ihr Eigentum bestmöglich schützen.

­­Werden auch Sie ein zufriedener Vertragsfix-Kunde

Wir danken für alle konstruktiven und schönen Rückmeldungen zu unserer Arbeit.
Im Folgenden eine kleine Auswahl:


  • „Der Vertrag hat bis zum Kleinsten alles aufgeführt und ist sehr verständlich. Sowie für Mieter als Vermieter sehr zu empfehlen.‘
    Frau W.
  • „Werde Ihre Verträge bei der bald anstehenden neuen Vermietung wieder nutzen.“
    Frau S.
  • „Ich würde den Dienst wieder nutzen und war sehr zufrieden.“
    Herr R.
  • „Ich schätze ihr Angebot sehr und habe heute bereits zum zweiten Mal ihren Vertragskonfigurator in Anspruch genommen.“
    Herr Z.
  • „Ich habe schon mehrere Gewerberaumietverträge bei Ihnen angefordert und bin damit auch sehr zufrieden.“
    Herr B.

(die Namen sind uns bekannt und aus Datenschutzgründen hier abgekürzt)



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Wissenswertes und Erklärungen zu einem Leihvertrag

Definition: Was ist ein Leihvertrag? Was sind die rechtlichen Grundlagen für diesen?

Was ist der Unterschied zwischen einem Leih- und einem Mietvertrag? Wie heißen die Vertragspartner beim Leihvertrag?

Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer (beweglichen oder unbeweglichen) Sache. Die Leihe unterscheidet sich daher von der Miete insofern, als der Entleiher für die Überlassung an den Verleiher keine Vergütung, also Mietzins bezahlen muss. Wird eine Vergütung vereinbart, handelt es sich um einen Mietvertrag.

Der Leihvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 598 BGB geregelt und enthält Vorschriften zur Haftung des Verleihers, zur Mängelhaftung und zum Anspruch auf Ersatz bestimmter Aufwendungen. 


Der Entleiher (Leihnehmer) verpflichtet sich zu einem vertragsgemäßen Gebrauch der Leihsache und haftet u.a. für alle Schäden, die aus einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen.

Nach Beendigung des Leihvertrages (durch Ablauf oder Kündigung) hat der Entleiher dem Verleiher (Leihgeber) die betreffende entliehene Sache zurückzugeben. 


Ein Leihvertrag kann für eine Vielzahl von Dingen verwendet werden, einschließlich Büchern, Werkzeugen, Fahrzeugen, Maschinen und sogar Immobilien.

Bewegliche Sachen, die verliehen werden können und deren Leihe mit diesem Vertrag geregelt werden kann sind z.B. Werkzeuge (Schlagbohrmaschine, Heckenschere, Kettensäge, Rasenmäher, Häcksler, Holzspalter, Fräse verleihen mit einem Werkzeugleihvertrag), Baumaschinen (Bagger, Betonmischer, Rüttelplatte, Brecher, Bautrockner ..), Mobiliar (Biertischgarnituren, Festbestuhlung, Eventverleih, ..), Möbel (Küche, Schränke, Regale, Stühle), fliegende Bauten (Festzelte/Partyzelte, Pavillons, Bühnen, Karussells, Buden, Stände ..), Fahrzeuge und Zubehör (Leihvertrag Auto / PKW privat verleihen mit Vertrag, Motorrad, Leihvertrag für ein Fahrrad/Fahrradverleih, Anhänger verleihen, Fahrradanhänger, Kühlanhänger, Boot, LKW, Transporter, Camper/Wohnwagen ..), Leihvertrag für Maschinen, Geräte und Technik, also Leihgeräte (Handy/iPhone, Tablets/iPad, Computer, Medizintechnik, Veranstaltungstechnik, Elektrogeräte, Notebook, Fotoapparat, Messgerät, Luftreiniger, technische Geräte, Kaffeeautomat/Kaffeemaschine ..), Instrumente (Flügel, Klavier, Geige, Gitarre, ..), Tiere (Pferde, Schafe, Alpakas, Ziegen, Hühner, ..), Spielekonsolen (X-Box, Playstation, Nintendo ..), Dekorationen usw.

Sie können auch ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung oder Zimmer verleihen (also kostenfrei überlassen). Für einen Leihvertrag für Immobilien (z.B. Leihvertrag Wohnung) nutzen Sie einfach die Möglichkeiten auf dieser Seite. Einen Mietvertrag für Immobilien finden Sie bei unseren Vorlagen.


Antworten auf die häufigsten weiteren Fragen zu einem Leihvertrag:

  • Wann liegt ein Leihvertrag vor? Wann kommt dieser zustande?

    Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Person (der Verleiher) eine Sache einer anderen Person (dem Entleiher) ohne Gegenleistung überlässt mit der Absprache, dass die Sache zurückgegeben wird. Wird eine Gegenleistung vereinbart, liegt in der Regel ein Mietvertrag vor (Mietzins = Gegenleistung).

    Ein Leihvertrag setzt die Einigung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher über die wesentlichen Vertragsbestimmungen voraus. Dazu gehören vor allem die Bezeichnung der Sache und die Dauer des Leihvorgangs. Ferner sollten die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Entleihers, der Zustand der Sache bei Übergabe und bei Rückgabe, Haftungs- und Versicherungsfragen und andere relevante Bedingungen geregelt werden.

    Mit dem Leihvertrag wird nicht das Eigentum an der Sache dem Entleiher übertragen, sondern allein das Recht, sie für eine bestimmte Zeit zu nutzen bzw. zu besitzen. Der Verleiher ist Eigentümer der Sache, während der Entleiher lediglich das Recht hat, sie zu besitzen.

    Ein Leihvertrag kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, wobei es empfehlenswert ist, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, wenn es um hochwertige Güter geht oder die Leihfrist sehr lange ist.

  • Muss man einen (schriftlichen) Leihvertrag abschließen?

    Es besteht keine Verpflichtung, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen; das ist aber in der Regel ratsam.

    Wenn man etwas verleiht, bspw. ein Buch dem Freund zum Lesen gibt, hat man bereits einen Leihvertrag abgeschlossen. Eine andere Frage ist, ob der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Das Gesetz schreibt Schriftform nicht vor, sodass der mündliche Leihvertrag gültig ist. Verträge werden in der Regel - wenn das Gesetz nicht ohnehin Schriftform vorschreibt - in der Regel nur deswegen schriftlich abgeschlossen, damit sich die Absprachen später beweisen lassen. Wenn zudem Weiteres geregelt werden soll, bspw. zur Instandhaltung, Wartung, Haftung oder Versicherung, empfiehlt sich der schriftliche Vertrag schon deswegen.

  • Wer darf verleihen?

    Der Grundsatz ist: Jeder darf alles verleihen. Natürlich müssen alle Gesetze beachtet werden, bspw. Urheberrecht. Auch steuerliche Fragen können eine Rolle spielen.

    Außerdem muss der Verleiher die Befugnis haben, die Sache zu verleihen. Das ist sicher regelmäßig der Fall, wenn der Verleiher Eigentümer der Sache ist. Aber auch dann kann er an der Verleihung gehindert sein, etwa wenn der Verleiher die Sache schon anderweitig versprochen, weitergegeben, verliehen oder vermietet hat. Wer die Sache selbst nur gemietet oder geliehen hat, sollte nachschauen, ob ihm die Weitergabe vertraglich verboten wurde. Dann könnte die Verleihung eine Vertragsverletzung darstellen.

    Grundsätzlich können Unternehmen und Privatpersonen als Verleiher auftreten. Verleiher von bestimmten Gegenständen wie Fahrzeugen oder Baumaschinen können auch besondere Genehmigungen oder Versicherungen benötigen oder bestimmte Vorschriften beachten müssen.

  • Was ist eine Dauerleihgabe?

    Eine Dauerleihgabe ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, bei der eine Partei (der Verleiher) einer anderen Partei (dem Entleiher) eine Sache zum Gebrauch über einen längeren Zeitraum oder sogar "auf ewig" leiht. Beim normalen Leihvertrag muss ja die Sache irgendwann zurückgegeben werden. 

    Eine Dauerleihgabe kann zum Beispiel eine Sammlung von Kunstwerken, Büchern, Musikinstrumenten oder historischen Gegenständen sein, die der Verleiher dem Entleiher zur Verfügung stellt. Der Entleiher verpflichtet sich in der Regel dazu, die Sache gut zu behandeln und zu pflegen, sie nicht zu verändern und sie gegebenenfalls zu versichern. In einigen Fällen kann der Entleiher auch verpflichtet sein, die Sache öffentlich auszustellen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Eine Dauerleihgabe kann für beide Parteien von Vorteil sein. Der Verleiher kann seine Sammlung oder seine Sache einem größeren Publikum zugänglich machen, muss aber nicht für den Schutz oder die Versicherung sorgen, während der Entleiher die Möglichkeit hat, die Sache für eine längere Zeit zu nutzen und davon zu profitieren.

  • Wann endet ein Leihvertrag?

    Ein Leihvertrag endet normalerweise zu dem Zeitpunkt, an dem die vereinbarte Leihfrist abgelaufen ist. Die Dauer des Leihvertrags wird in der Regel bei Vertragsabschluss vereinbart und kann von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten oder Jahren reichen. Es kann auch ein Leihvertrag ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Endtermins abgeschlossen werden. Dann hängt die Verpflichtung zur Rückgabe davon ab, wie die Parteien die Kündigung geregelt haben, bspw. die Kündigungsfrist. Haben die Vertragspartner weder eine Leihfrist, noch eine Kündigungsfrist vereinbart, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern und der Entleiher kann die Sache jederzeit zurückgeben. Etwas anderes gilt nach § 604 Abs. 2 BGB, wenn die Leihsache für einen bestimmten Zweck überlassen wurde (bspw. Festzelt für eine Party). Dann ist sie zurückzugeben, sobald der Zweck erreicht ist (Party ist vorbei).

    Wenn die vertragliche Leihfrist abgelaufen ist, ist der Entleiher verpflichtet, die Sache an den Verleiher zurückzugeben. Wenn der Entleiher die Sache nicht rechtzeitig zurückgibt, kann der Verleiher rechtliche Schritte einleiten, um die Rückgabe der Sache zu erzwingen oder Schadensersatz geltend machen.

    Ein Leihvertrag kann auch vorzeitig enden, wenn eine der Parteien gegen eine der Vertragsbedingungen verstößt. Zum Beispiel kann der Verleiher den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Entleiher die Sache beschädigt oder nicht angemessen pflegt, während der Entleiher den Vertrag kündigen kann, wenn der Verleiher die Sache nicht in einem angemessenen Zustand bereitstellt oder seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

  • Was muss in einem Leihvertrag stehen?

    Ein Leihvertrag sollte in der Regel die folgenden Informationen enthalten:

    • Die Identität des Verleihers und des Entleihers: Der Vertrag sollte die vollständigen Namen und Adressen beider Parteien angeben. Bei juristischen Personen sind die Vertretungsverhältnisse anzugeben.
    • Der Gegenstand des Leihvertrags ist anzugeben und genau zu beschreiben. Hier sind auch etwaige Mängel, Unzulänglichkeiten oder Beschränkungen der Nutzung zu beschreiben.
    • Die Dauer des Leihvorgangs: Der Vertrag sollte die Dauer des Leihvorgangs angeben, d.h. wie lange der Entleiher die Sache nutzen darf, bevor er sie zurückgeben muss. Wenn keine feste Leihdauer vereinbart werden soll, ist zu regeln, wer mit welcher Frist den Leihvertrag kündigen kann.
    • Die Bedingungen für die Nutzung der Sache: Der Vertrag sollte die Bedingungen für die Nutzung der Sache festlegen, einschließlich der Art und Weise, wie sie genutzt werden darf und welche Einschränkungen es gibt.
    • Die Verantwortlichkeiten des Entleihers: Der Vertrag sollte die Verantwortlichkeiten des Entleihers festlegen, wie beispielsweise die Pflicht zur sorgfältigen Handhabung, Wartung und Pflege der Sache während des Leihvorgangs.
    • Die laufenden Kosten der Nutzung der Leihsache sind zu regeln, bspw. Betriebskosten bei Immobilien, Treibstoff- oder Versicherungskosten.
    • Die Verantwortlichkeit des Verleihers: Der Vertrag sollte die Pflichten des Verleihers festlegen, wie beispielsweise die Pflicht, die Sache in einem sicheren und funktionsfähigen Zustand zu halten.
    • Die Bedingungen für die Rückgabe der Sache: Der Vertrag sollte die Bedingungen für die Rückgabe der Sache festlegen. So ist zu regeln, ob der Entleiher die Sache säubern muss und wo die Rückgabe erfolgen soll.
    • Die Haftung des Entleihers: Der Vertrag sollte die Haftung des Entleihers für Schäden oder Verluste an der Sache während des Leihvorgangs regeln.
    • Die Unterschriften beider Vertragspartner: Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterschreiben, um die Vereinbarungen zu verbriefen. Für juristische Personen (Verein, GmbH, AG) zeichnet der satzungsmäßig berufene Vertreter
  • Was muss der Verleiher beachten?

    Als Verleiher gibt es einige wichtige Dinge zu beachten, um sicherzustellen, dass der Leihvorgang reibungslos verläuft und mögliche Risiken minimiert werden. 

    • Es empfiehlt sich immer der Abschluss eines schriftlichen Leihvertrages, damit alle Absprachen später auch bewiesen werden können.
    • Prüfen Sie den Zustand der Sache: Bevor Sie die Sache verleihen, müssen Sie sicherstellen, dass sie in einem sicheren und funktionsfähigen Zustand ist. Prüfen Sie die Sache sorgfältig auf Beschädigungen oder Mängel, um mögliche Unfälle oder Verletzungen zu vermeiden.
    • Dokumentieren Sie den Zustand der Sache: Es ist ratsam, den Zustand der Sache vor der Ausleihe zu dokumentieren, z.B. durch Fotos oder Videos, um bei eventuellen Schäden oder Verlusten während des Leihvorgangs nachweisen zu können, wer dafür verantwortlich ist.
    • Es sollte ein Übergabeprotokoll gefertigt werden, in dem Besonderheiten, vorhandene Schäden und der Zustand der Leihsache zu vermerken sind.
    • Der Zustand bei Rückgabe sollte natürlich ebenfalls dokumentiert werden.
    • Gleichfalls ist bei Rückgabe ein Rückgabeprotokoll zu fertigen, um Schäden später beweisen zu können.
    • Es sollten klare Bedingungen vereinbart werden, so die Dauer der Ausleihe, die Bedingungen für die Nutzung der Sache und der Verantwortlichkeiten des Entleihers. Alle Bedingungen müssen klar und verständlich sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
    • Notwendigenfalls sollte die Leihsache angemessen versichert sein oder es sollte vereinbart werden, dass der Entleiher die Sache versichert. Dies sollte der Entleiher nachweisen.
    • Der Entleiher ist über Haftungsfragen zu unterrichten, insbesondere wenn es sich um gefährliche Gegenstände handelt.
    • Der Verleiher sollte die Bonität des Entleihers prüfen, insbesondere wenn eine teure Sache verliehen wird, um sicherzustellen, dass der Entleiher in der Lage ist, für eventuelle Schäden oder Verluste aufzukommen.
  • Was muss der Entleiher beachten?

    Auch als Entleiher sollte man durch Beachtung folgender Punkte sicherstellen, dass der Leihvorgang reibungslos verläuft und mögliche Risiken minimiert werden. 

    • Prüfen Sie den Zustand der Sache: Überprüfen Sie die Sache vor der Ausleihe auf Beschädigungen oder Mängel und dokumentieren Sie den Zustand gegebenenfalls, um bei eventuellen Schäden nachweisen zu können, dass Sie nicht dafür verantwortlich sind.
    • Lesen Sie den Leihvertrag sorgfältig durch und stellen Sie sicher, dass Sie alle Bedingungen verstehen, bevor Sie ihn unterschreiben.
    • Verwenden Sie die Sache sachgemäß: Verwenden Sie die Sache nur für den vorgesehenen Zweck und sorgen Sie dafür, dass sie in einem angemessenen Zustand bleibt. Wenn Sie zur Pflege und/oder Wartung verpflichtet sind, sollten Sie diesen Pflichten nachkommen und belegen können.
    • Informieren Sie den Verleiher über Schäden oder Mängel an der Sache und klären Sie, wie damit umgegangen wird.
    • Stellen Sie gegebenenfalls sicher, dass die Sache während des Leihvorgangs angemessen versichert ist.
    • Beachten Sie eventuelle Haftungsfragen: Informieren Sie sich über mögliche Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Ausleihe und stellen Sie sicher, dass Sie alle vertraglichen Voraussetzungen und Vorgaben einhalten.
    • Geben Sie die Leihsache pünktlich und im vereinbarten Zustand zurück.

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  • Soll Geld privat verliehen werden, nutzen Sie bitte unsere Vorlage für einen Darlehensvertrag (Geldleihvertrag)
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Einsatzmöglichkeiten:

Dieser Leihvertrag/das Ausleihformular ist zum Beispiel für folgende bewegliche Sachen (Dinge / Gegenstände) nutzbar:
Arbeitskleidung, Balkonkraftwerk, Baugerüst, Bilder, Boot, Camping-Bedarf, Campingbus, Container, Dachbox, Dauerkarte, Dekoration, E-Bike, E-Scooter, Equipment, Küche (Leihvertrag Einbauküche / EBK), Fahrrad, Fahrradträger, Fasssauna, Fotobox, Gartengeräte, Gemälde, Formular zur Ausleihe von Geräten, Gerüst, Handy, Hardware, Hochdruckreiniger, Holzspalter, Hüpfburg, Musikinstrument/Instrument, Kaffeemaschine, Kehrmaschine, Klimanalage, Kostüm, Küche, Kühlschrank, Kunst/Kunstwerk, Laptop, Lautsprecher, Lichttechnik, Minibagger-Verleihung, Mountainbike (MTB), Musikanlage, Notstromaggregat, Oldtimer, PA-Anlage, Partyzelt, Muster-Leihvertrag für ein Pferd, PKW-Anhänger, Rasenmäher, Rasentraktor, Regal, Roller, Rollstuhl, Sattel, Schrank, Sonnenbank, Tablet, Thermomix, Tontechnik, Traktor, Waffen verleihen mit Vertrag, Wärmebildkamera, Wohnmobil, Zelt.


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  • Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung von 2024
  • die Klauseln werden von Zeit zu Zeit aktualisiert

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Inhalte & Bestandteile unseres rechtssicheren Vertrags:

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Der individuelle Leihvertrag enthält in Abhängigkeit der von Ihnen gegebenen Antworten folgende Regelungen und Klauseln:

  • Benennung des Vertragszweckes (Leihe) und der Vertragspartner (Verleiher / Entleiher)

  • Benennung, genaue Bezeichnung und Beschreibung des Leihgegenstandes (Leihsache: Räumlichkeiten, Grundstück, Objekt; Zubehör, Mängel, Beschränkungen, Besonderheiten der vertraglichen Nutzung)

  • Einschränkung der Nutzung auf den üblichen Rahmen unter Erfüllung der persönlichen und sachlichen Anforderungen

  • Festhalten des Nutzungszweckes (Änderung, Zustimmung, Anspruch, behördliche Auflagen oder Genehmigungen, Maßnahmen und Kosten, Gewähr, gesetzliche Bestimmungen)

  • Erläuterungen zu den Kosten während der Leihe (Betriebskosten, Treibstoffkosten, Versicherung, Reinigung, Wartung, Übernahme durch den Entleiher, Berechnung durch den Verleiher)

  • Regelungen zur Leihzeit (Beginn, Befristung, unbestimmte Leihzeit, Ende bei Rückgabe, nicht rechtzeitige Übergabe, außerordentliche fristlose Kündigung)

  • Regelungen zur Kaution (Sicherung der Ansprüche des Verleihers, Höhe, Zeitpunkt, Zahlungsweise, Verzinsung)

  • Regelungen zur Nutzung der Leihsache (Funktionsfähigkeit, Behandlung, Reinigung, Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Reparaturen, Verkehrssicherungspflicht, Freistellung von Ansprüchen)

  • Regelungen zu Versicherungen (Verlust, Beschädigung, Betriebshaftpflichtversicherung, Ansprüche gegen den verleihe, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit)

  • Regelungen zum Übergabeprotokoll

  • Regelungen zur Haftung des Entleihers (Schäden, Beweislast, Abnutzung, Verschlechterung der Leihsache, Anzeigepflicht, Unfall, Diebstahl, Nichterfüllung, Haftung, Schadensersatz)

  • Reglungen zur Haftung des Verleihers (Mängel, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, fahrlässige Pflichtverletzung)

  • Regelungen zur Beendigung des Leihverhältnisses (Reinigung, Übergabe, Beseitigung von Schäden, Veränderungen an der Leihsache, Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe, weitere Aufwandsentschädigung, Nachweis eines höheren/geringeren Schadens)

  • Regelungen zu Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  • Regelungen bei mehreren Verleihern oder Entleihern

  • Regelungen zur Untervermietung, Unterverleihung oder sonstigen Überlassungen (Zustimmung, Widerruf, Entgelt, Ansprüche, Schäden durch Gebrauchsüberlassung, Beweislast)

  • Regelungen zur Schriftform und salvatorische Klausel

  • Berücksichtigung von weiteren individuellen Vereinbarungen

  • Unterschriften

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Unsere Fragen, damit wir Ihren maßgeschneiderten Leihvertrag für Sie erstellen können:

Folgende Fragen stellen wir Ihnen bei der Option PREMIUM, um den Vertrag so individuell wie möglich gestalten zu können. Lediglich Fragen, welche Folgefragen beeinflussen sind unbedingt zu beantworten – alle anderen Punkte können Sie auch noch später im erstellten Vertrag eintragen.

Fragebogen für Ihren individuellen Leihvertrag

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  • Wird die Sache wirklich ohne Gegenleistung überlassen?

    Bei der Leihe gibt es keine Gegenleistung; die Überlassung erfolgt ohne Entgelt. Die Überlassung gegen Entgelt ist in der Regel Miete, die Überlassung von Geld Darlehen, wobei auch die Überlassung von Geld ohne Zinsen als Darlehen bezeichnet wird. Abhängig von Ihrer Antwort leiten wir Sie auf die Abfrageroutine für das zutreffende Formular weiter.

    • Ja, die Überlassung erfolgt ohne Gegenleistung.
    • Nein, der "Entleiher" soll für die Überlassung bezahlen.
  • Wenn der Entleiher eine Gegenleistung erbringt, ist es keine Leihe. Aber was ist es dann?

    Die Leihe ist rechtlich dadurch gekennzeichnet, dass eine Sache überlassen wird, ohne dass der Entleiher dafür eine Gegenleistung (Zahlung) erbringt. Bei Räumlichkeiten und Grundstücken kann Leihe auch vorliegen, wenn der Entleiher zwar Betriebskosten zahlt, aber jedenfalls keine Miete. Zahlt der Entleiher etwas als Gegenleistung für die Überlassung, ist es in der Regel ein Mietvertrag. Bei der "leihweisen" Überlassung von Geld liegt in der Regel ein Darlehen vor, selbst wenn es zinslos gewährt wird (eigentlich sind die Zinsen die Gegenleistung für die Überlassung; die Rückzahlung des Darlehens selbst ist aber keine echte Gegenleistung).

    • Eine bewegliche Sache soll gegen Entgelt überlassen werden.
    • Geld soll "verliehen" werden.
    • Räume zum Wohnen sollen gegen Entgelt überlassen werden.
    • Räumlichkeiten sollen zur gewerblichen Nutzung überlassen werden
    • ein Grundstück oder Räume sollen verpachtet werden.
  • Was wollen Sie verleihen?

    Bewegliche Sachen sind alle Gegenstände, die man bewegen kann im Gegensatz zu Immobilien (Grundstücke, Häuser, Wohnungen). Bei Immobilien ist zu unterscheiden zwischen der Überlassung von Grundstücken (ein bestimmter Aussschnitt der Erdoberfläche) und einzelnen Räumen bzw. Gesamtheiten von Räumen wie Wohnungen oder Gewerberäumen. Wenn ein Gebäude überlassen werden soll, dass frei auf einem Grundstück steht, wird in der Regel das gesamte Grundstück überlassen. 

    • einen Gegenstand
    • ein Grundstück
    • Räumlichkeiten
  • Zu welchem Nutzungszweck wird das Objekt überlassen?

    Hier geben Sie ein, welche Nutzung erlaubt ist. Die Nutzung zu anderen Zwecken ist dann unzulässig.

    • Wird Zubehör zu der Leihsache mitverliehen?

      Etwaiges Zubehör, wie Ersatzteile, Schloss, Behältnis (Tasche) o.ä. sollten unbedingt benannt werden, damit im Streitfalle der Nachweis erbracht werden kann, dass diese Dinge übergeben wurden.

      • Ja
      • Nein
    • Soll es Hinweise zur Nutzung oder Beschränkungen geben?

      Wenn Sie die Nutzung des Leihgegenstandes beschränken wollen, etwa auf das Inland oder nicht außerhalb erlaubter Wege (Fahrzeuge) oder wenn Sie andere Hinweise zur Nutzung geben wollen oder auch Einschränkungen der Nutzbarkeit, beantworten Sie diese Frage mit Ja und benennen die Besonderheitem bei der nächsten Frage.

      • Ja, es sollen Einschränkungen oder Hinweise im Vertrag vermerkt werden.
      • Nein, keine Besonderheiten.
    • Weist der Leihgegenstand Mängel auf?

      Hier sind etwaige Mängel oder Beschränkungen einzutragen, denn der Verleiher haftet gegenüber dem Entleiher für "arglistig verschwiegene" Mängel, wobei arglistiges Verschweigen schon angenommen wird, wenn Mängel nicht offenbart werden, die für den Entleiher von Bedeutung sein könnten. Besser also, Sie tragen etwaige Mängel oder Besonderheiten hier ein. Nutzungsbeschränkungen geben Sie bitte bei der nächsten Frage ein.

      • Ja, ich möchte Mängel benennen.
      • Nein.
    • Fallen mit Innehaben der Leihsache Kosten an?

      Gemeint sind Kosten, die der Besitz der Sache generell mit sich bringt, wie etwa Versicherungsprämien, Steuern, Beiträge. Nicht gemeint sind die Kosten der Nutzung wie Treibstoffkosten, Wartungskosten usw., die ohnehin der Entleiher trägt. Welche Kosten anfallen, benennen Sie mit der nächsten Frage.

      • Es fallen keine Kosten an.
      • Etwaige Kosten trägt zeitanteilig der Entleiher.
      • Die Kosten trägt der Verleiher.
    • Welche Kosten fallen für den Eigentümer regelmäßig an?
      • Versicherungsprämien
      • Steuern
      • Beiträge
    • Soll der Entleiher laufende Betriebskosten tragen?
      • Ja, der Entleiher trägt die Betriebskosten während der Nutzungszeit.
      • Nein, etwaige Kosten trägt der Verleiher.
    • Wie werden die Betriebskosten umgelegt?
      • Die Betriebskosten werden vom Entleiher nach Ende der Nutzungszeit abgerechnet.
      • Der Entleiher zahlt eine monatliche Pauschale für die Betriebskosten.
      • Der Entleiher zahlt monatliche Vorauszahlungen, die abgerechnet werden.
    • Soll der Vertrag befristet oder unbefristet sein?

      Der unbefristete Leihvertrag kann von jeder Partei ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist (dazu später) jederzeit gekündigt werden. Hierbei kann zusätzlich vereinbart werden, dass der Entleiher den Leihgegenstand stets zurückfordern kann, wenn der Leihzweck erreicht wurde oder hätte erreicht werden können. Wenn dies gewollt ist, wäre die dritte Antwort richtig. Dann sollte im Vertragsformular der Zweck angegeben werden (wird noch abgefragt).

      Befristete Verträge enden zu dem festgelegten Zeitpunkt und sind nicht kündbar. Der Verleiher kann also die Sache auch nicht nach Zweckerreichung zurückfordern.  Die außerordentliche Kündigung, also die Kündigung wegen Pflichtverletzung des Verleihers oder Entleihers bleibt möglich.

      Ferner kann vereinbart werden, dass der Vertrag solange läuft, bis der Entleiher die verliehene Sache zurückgeben möchte, ohne dass er eine Kündigungsfrist zu beachten hätte. Der Entleiher kann die Sache dann solange behalten, wie er möchte und jederzeit zurückgeben. Auch in diesem Fall kann aber der Verleiher die Sache zurückfordern, wenn der Zweck der Leihe erreicht wurde oder hätte erreicht werden können.

      • Befristet. Beginn und Ende des Leihzeitraumes werden fest vereinbart.
      • Unbefristet. Die Leihe ist jederzeit von beiden Seiten mit Frist kündbar.
      • Unbefristet, aber nach Erreichen des mit der Leihe verfolgten Zweckes kann der Verleiher die Sache zurückfordern.
      • Unbefristet. Der Entleiher kann die Sache jederzeit zurückgeben und der Verleiher kann sie jederzeit zurückfordern.
    • Bitte beschreiben Sie den Zweck, mit dessen Erreichen die Sache zurückzugeben ist.

      Hier geben Sie den Zweck ein, nach dessen Erreichen die verliehene Sache zurückzugeben ist. Dies kann der Urlaub bei verliehenem Zelt, die Baumaßnahme bei verliehener Maschine sein. Nach Erreichen des Zweckes oder nach Ablauf der Zeit, innerhalb der Zweck hätte erreicht werden können, kann der Verleiher die verliehene Sache zurückfordern.

      • Zu welchen Termin soll die Kündigung jeweils möglich sein?

        Der Kündigungstermin ist der Termin (die rechtzeitige Kündigungserklärung vorausgesetzt - dazu später), zu dem der Vertrag endet.

        Bei der automatischen Vertragserstellung wird nicht geprüft, ob das Zusammenspiel der Fristen Sinn ergibt! Die Daten werden ungeprüft übernommen!

        • zu jedem beliebigen Tag
        • jeweils zum Ende der Kalenderwoche
        • zu jedem 15. des Monats und zum Monatsende
        • jeweils zum Monatsende
        • zu jedem Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.)
        • halbjährlich (jeweils zum 30.06 und zum 31.12. jeden Jahres)
        • zum Ende jeden Kalenderjahres (31.12.)

        Hier ist zu entscheiden, zu welchen Terminen die Vertragsparteien durch Kündigung den Vertrag beenden können. Wichtig ist dann natürlich noch die Kündigungsfrist (nächste Frage). Das Zusammenspiel von Kündigungsfrist und möglichen Beendigungsterminen ist wichtig. 

      • Wie lang ist die Kündigungsfrist?

        Die Kündigungsfrist ist die Frist, die zwischen der Kündigungserklärung und der Beendigung des Leihverhältnisses liegt. 

        Beträgt die Kündigungsfrist bspw. drei Monate und ist die Kündigung immer nur zum Jahresende möglich, kann bis zum 30.09. zum Ende des Jahres gekündigt werden, ab dem 01.10. aber dann erst zum darauffolgenden Jahr!

        Bei der automatischen Vertragserstellung wird nicht geprüft, ob das Zusammenspiel der Fristen Sinn ergibt! Die Daten werden ungeprüft übernommen!

        • einen Tag
        • drei Tage
        • eine Woche
        • zwei Wochen
        • ein Monat
        • drei Monate
        • sechs Monate
        • neun Monate
        • ein Jahr
      • Soll eine Kaution vereinbart werden?

        Die Kaution sichert die Ansprüche des Verleihers für den Fall, dass der Entleiher Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die verliehene Sache beschädigt oder überhaupt nicht zurückgibt. Es ist daher empfehlenswert, eine Kaution zu vereinbaren.

        • Ja
        • Nein

        Gesichert sind die Forderungen bei verspäteter Rückgabe und etwaige Forderungen bei Beschädigungen oder Verlust der Sache. Die Höhe der Kaution ist frei vereinbar. Eine Absicherung ist vor allem bei hochwertigen Gütern oder langer Leihdauer empfehlenswert.

      • Welche Art der Kaution?

        Hier wählen Sie aus, in welcher Form der Entleiher die Kaution stellt. Üblich und mit dem geringsten Aufwand verbunden ist die Zahlung durch den Entleiher entweder bar oder durch Überweisung. Die Kaution ist nach Rückgabe - wenn alles in Ordnung ist - zurück zu zahlen.

        • Einzahlung auf Kautionskonto
        • Barkaution
        • Bürgschaft
      • Soll im Vertrag ein Feld für individuelle Vereinbarungen vorgesehen werden?

        Sie können im Vertrag weitere Vereinbarungen schriftlich fixieren.

        • Nein
        • Ja, es gibt weitere wichtige Punkte, die geregelt werden sollen.
      • Die konkreten Daten (Namen usw.) für das Formular möchte ich ..

        Bei Bejahung der Frage können Sie die konkreten Vertragsdaten, wie Namen der Vertragspartner, Adressen, Beginn und ggfls. Ende, Höhe der Kaution sowie etwaige besondere Vereinbarungen im Folgenden eingeben. Das Vertragsformular wird Ihnen dann unterschriftsreif zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich werden die Daten verschlüsselt übertragen und absolut vertraulich behandelt. Sie müssen auch nicht alle Fragen beantworten. Wenn Sie Angaben nicht eintragen, bleiben die Felder im Vertrag frei.

        Sie erhalten den Vertrag als Word- und pdf-Dokument. Im Word-Dokument können Sie später also immer noch Änderungen vornehmen. 

        Wenn Sie die Daten nicht eingeben möchten, ergänzen Sie später das Worddokument oder Sie füllen Sie das Formular nach dem Ausdruck aus.

        • jetzt sogleich eintragen.
        • nicht hier, sondern erst in das mir zugesandte Formular eintragen.
      • Was wollen Sie verleihen?

        Bitte tragen Sie hier ein, was Sie verleihen wollen, bspw. eine bestimmte Maschine, ein Fahrrad, ein Zelt, eine Biertischgarnitur usw. Sie können den Gegenstand hier auch näher bezeichnen. Die Angaben können Sie aber auch noch später im Formular nachtragen.

        • konkrete Beschreibung:
      • Hier geben Sie die Adresse der Liegenschaft an:
        • Straße und Hausnummer (ggfls. Flurstück):
        • Postleitzahl:
        • Ort:
        • ergänzende Beschreibung:
      • Sie haben angegeben, dass Zubehör mitverliehen wird. Bitte beschreiben Sie hier das Zubehör.

        Bezeichnen Sie hier das mitverliehene Zubehör konkret. Sie können die Angabe auch später im Formular nachtragen.

        • Beschreiben Sie kurz die Mängel der Leihsache konkret:
          • Sie wollen Einschränkungen/Besonderheiten der Nutzung benennen. Dies können Sie hier tun.

            Bitte geben Sie die Nutzungsbeschränkungen, Besonderheiten oder auch Funktionseinschränkungen konkret an.

            • Bitte geben Sie Namen, gegebenenfalls Firma und Adresse des Verleihers an:

              Der Verleiher ist hier mit Vor- und Zunamen bzw. bei einer Firma mit vollständiger Angabe des Firmennamens einschließlich Zusätze (GmbH) und des gesetzlichen Vertreters sowie mit der Adresse anzugeben. Mehrere Verleiher können nacheinander eingetragen werden.

                Wichtig ist bei juristischen Personen (GmbH, OHG, GbR) die Angabe des Vertreters mit Vor- und Zunamen. Bei Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts genügt eine Bezeichnung, die eine eindeutige Identifizierung zulässt, bspw. Erbengemeinschaft nach Klaus E., Grundstücksgemeinschaft Badstraße 12 usw. Unerläßlich ist dann jedoch die Angabe des Vertreters. Dieser muss eine natürliche Person sein und sollte mit Vor- und Zunamen und Adresse angegeben werden.

              • Bitte geben Sie Namen, ggfls. Firma und Adresse des Entleihers an

                Der oder die Entleiher sind vollständig mit - gegebenenfalls Firmennamen und Vertreter, Vor- und Zunamen sowie unter Angabe der Anschrift zu bezeichnen. Mehrere Entleiher können Sie nacheinander eintragen.

                  Die Firma ist korrekt zu bezeichnen, ggfls. wie im Handelsregister. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollten alle Gesellschafter mit Vor- und Zunamen und Adressen angegeben werden.

                • Wann soll die Leihzeit beginnen?

                  Bitte tragen Sie das Datum ein, an dem die Leihe beginnen soll. An diesem Tag sollte die Sache übergeben werden. 

                  • Datum
                • Das Leihverhältnis endet am

                  Bitte geben Sie das Datum an, zu dem Vertrag enden soll.

                  Bei der automatischen Vertragserstellung wird nicht geprüft, ob das Zusammenspiel der Fristen Sinn ergibt! Die Daten werden ungeprüft übernommen!

                  • Datum
                • Bitte geben Sie hier die monatliche Pauschale bzw. Vorauszahlung auf die Betriebskosten ein:
                  • In welcher Höhe soll der Entleiher eine Kaution stellen?

                    Geben Sie hier die Summe in Euro ein. Tragen Sie hier nichts ein, bleibt das Feld leer. Sie können den Betrag später eintragen.

                    • Kaution
                  • Bitte formulieren Sie hier Ihre Besonderen Vereinbarungen:

                    Tragen Sie hier ein, was mit dem Mieter außerdem vereinbart werden soll. Die Rechtswirksamkeit und der Inhalt dieser Vereinbarungen werden nicht überprüft!


                    Hinweis für die kostenlosen Beispiel-Vorlagen, welche auf dieser Seite zum Ausdrucken heruntergeladen werden können:

                    Wie alle anderen kostenlos aus dem Internet zu ladenden Formulare enthält dieses Formular die wesentlichen für die Wirksamkeit eines Vertrages notwendigen Klauseln. Die wichtigen Regelungen hingegen, die dem Vermieter eine günstige Position verschaffen, können wir Ihnen nur liefern, wenn Sie die Abfrageroutine durchlaufen. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Regelungen sich nur dann wirksam gestalten lassen, wenn wichtige Eckpunkte und Daten bekannt sind. Deshalb empfehlen wir stets die Erarbeitung eines individuellen Vertrages.

                    Bei einem individuellen Vertrag können hingegen die für Ihre Situation maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.
                    Zudem wird nur dort größter Wert auf Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung gelegt - so dass man einen aktuellen, rechtsgültigen Vertrag erwarten kann.

                    Ein einfacher Mustervertrag/Einheits-Vertrag ist immer nur ein allgemeingültiger Vordruck und passt nie genau auf den jeweiligen Zweck, sondern muss in Eigenregie angepasst werden um allen Punkten gerecht zu werden. Solche mehr oder weniger formlosen Verträge entfalten nicht selten eine unerwünschte Wirkung wenn es zu Streitfällen kommt und sich die Gegenseite auf ungültige Passagen beruft.

                    Die Nutzung der Formulare und Mietvertragsentwürfe erfolgt auf eigenes Risiko. Der Nutzer hat eigenveranwortlich zu entscheiden, ob er fachmännischen Rat zur Vertragsgestaltung einholt.