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Frage: Soll der Grund der Zahlungsforderung genannt werden?

Anmerkungen zur Antwort

Es ist anzuraten, den Grund der Forderung zu benennen, um für beide Seiten Klarheit zu schaffen.


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­­Warum ist ein individueller Vertrag so wichtig?

  • Im Vertrag bieten sich gewisse Feinheiten und Spielräume - aber auch Fallen, in die unerfahrene Personen tappen können.
  • Die Klauseln müssen korrekt und nach der aktuellen Rechtsprechung formuliert sein, um Gültigkeit zu haben. Schon kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass ganze Teile unwirksam und zugunsten des anderen Vertragspartners ausgelegt werden.
  • Stärken Sie Ihre eigenen Rechte und sparen Sie u.U. viel Geld indem Sie z.B. Pflichten auf den Anderen abwälzen
  • Grundregel ist: Sie sollten keinen beliebigen Vertrag unterschreiben, sondern ihre Rechte und ihr Eigentum bestmöglich schützen.

­­Werden auch Sie ein zufriedener Vertragsfix-Kunde

Wir danken für alle konstruktiven und schönen Rückmeldungen zu unserer Arbeit.
Im Folgenden eine kleine Auswahl:


  • „Der Vertrag hat bis zum Kleinsten alles aufgeführt und ist sehr verständlich. Sowie für Mieter als Vermieter sehr zu empfehlen.‘
    Frau W.
  • „Werde Ihre Verträge bei der bald anstehenden neuen Vermietung wieder nutzen.“
    Frau S.
  • „Ich würde den Dienst wieder nutzen und war sehr zufrieden.“
    Herr R.
  • „Ich schätze ihr Angebot sehr und habe heute bereits zum zweiten Mal ihren Vertragskonfigurator in Anspruch genommen.“
    Herr Z.
  • „Ich habe schon mehrere Gewerberaumietverträge bei Ihnen angefordert und bin damit auch sehr zufrieden.“
    Herr B.

(die Namen sind uns bekannt und aus Datenschutzgründen hier abgekürzt)



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Wissenswertes und Erklärungen zu einem Schuldschein

Definition: Was ist ein Schuldschein? Was sind die rechtlichen Grundlagen für diesen?

Ein Schuldschein ist ein Dokument, mit dem der Schuldner (hat die Zahlungspflicht zu erfüllen) gegenüber dem Gläubiger (Anspruchsinhaber) schriftlich bestätigt, dass die Zahlungsforderung besteht und dass er sie begleichen wird. Mit dem Schuldschein wird also einem Streit über den Bestand der Forderung der Boden entzogen. Der Schuldner kann nach Unterzeichnung des Schuldscheines nicht mehr behaupten, die Forderung bestehe gar nicht. Mit einem Schuldschein wird dem Gläubiger daher auch die gerichtliche Durchsetzung seiner Forderung erleichtert, da er in der Regel Urkundsklage erheben kann, mit der vor Gericht ein schnellerer Erfolg verbunden ist. 

Das Schuldanerkenntnis ist in § 781 BGB geregelt, das selbständige Schuldversprechen in § 780 BGB.


Antworten auf die häufigsten weiteren Fragen zu einem Schuldschein / Schuldanerkenntnis:

  • Muss im Schuldschein geregelt werden, wie die Forderung zu begleichen ist?

    Nein, das ist nicht zwingend erforderlich, wenngleich aber ratsam. Mit dem Schuldschein wird erst einmal nur die Existenz der Forderung (und etwaiger Zinsen und Nebenforderungen wie z.B. Mahnkosten) anerkannt. Die Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten ist nicht erforderlich. Der Gläubiger kann Zahlung sofort verlangen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

    Regelmäßig wird in dem Schuldschein aber auch vereinbart, wie die Forderung beglichen wird, etwa in Raten und zu einem späteren Termin. Dies ist zu empfehlen, wenn sich die Parteien darüber einig sind, damit auch zu den Zahlungsmodalitäten eine klare Regelung vorliegt.

  • Wann ist die mit Schuldschein bestätigte Forderung zurückzuzahlen?

    Ist im Schuldschein oder zuvor nichts zur Fälligkeit geregelt worden, ist die Forderung (und die Nebenforderung sowie die Zinsen, soweit vereinbart) sofort fällig, also sofort zu zahlen. Ohne Fälligkeitsregelung sind Zahlungsforderungen in der Regel sofort fällig. Daher sollte vereinbart werden, wann die Forderung zu zahlen ist, wenn hierüber Einvernehmen besteht. Denkbar ist die Vereinbarung der Zahlung in Raten (bspw. monatlich) oder zu einem bestimmten Termin.

    Etwaige Zinsen sind - wenn nichts anderes vereinbart wurde - jährlich bzw. spätestens mit Zahlung zu entrichten.

     

     

  • Wie wird ein Schuldschein geschrieben? Was muss der Schuldschein enthalten damit dieser gültig ist?

    Ein Schuldschein muss immer schriftlich abgefasst sein. Er muss die Namen (und bestenfalls nähere Angaben zur Identifizierung) von Schuldner und Gläubiger enthalten und die Höhe der Forderung bezeichnen. Sinnvoll - aber nicht zwingend - sind Angaben zu etwaigen Zinsen und Zahlungsmodalitäten. Ferner sind weitere Angaben hilfreich, etwa zur Grundlage der Forderung. Sinnvoll ist stets auch eine Regelung, ob der Schuldner auf Einwände verzichtet und ob die Aufrechnung oder die Abtretung zulässig sind.

    Ein Schuldschein kann auch notariell beurkundet werden. In einer notariellen Urkunde kann sich der Schuldner sogar der Zwangsvollstreckung unterwerfen, sodass der Gläubigter - wenn der Schuldner nicht zahlt - sogleich unter Vorlage dieser Urkunde die Zwangsvollstreckung einleiten kann. Dies ist aus einem nur schriftlichen - nicht notariell beurkundeten - Schuldschein nicht möglich, wenngleich dieser immerhin die Urkundsklage und damit auch eine erleichterte Durchsetzung der Forderung ermöglicht.

  • Wann wird ein Schuldschein benötigt? Worin besteht der Unterschied zum Darlehensvertrag?

    Ein Schuldschein wird benötigt, um die Existenz einer Forderung auf einem Dokument losgelöst von der Grundlage der Forderung zu bescheinigen. Eine Forderung kann verschiedene Grundlagen haben, etwa ein mündlicher oder schriftlicher Vertrag oder ein Schadensfall. Häufig muss der Gläubiger mehrere Dokumente zusammentragen, um die Forderung zu belegen (Vertrag, Rechnung), mitunter liegen gar keine Dokumente oder Belege vor (mündlicher Vertrag, Schadensfall o.ä.). Der Schuldschein erleichtert für den Gläubiger die Durchsetzetzbarkeit und schafft Klarheit, da im Schuldschein die Forderung gegen den Schuldner durch Unterzeichnung verbrieft ist.

    Eine Darlehensforderung kann auch durch einen Schuldschein verbrieft werden. Der Darlehensvertrag selbst ist die Grundlage der Darlehensforderungen, also des Anspruches des Darlehensnehmers auf Auszahlung des Darlehens und des Anspruches des Darlehensgebers auf Rückzahlung. Diese Forderungen ließen sich zusätzlich durch einen Schuldschein bestätigen, was etwa dann sinnvoll ist, wenn der Darlehensvertrag mündlich abgeschlossen wurde.

  • Wie lange ist ein Schuldschein gültig?

    Der Schuldschein ist im Grunde ewig gültig. Dennoch verjährt auch die durch einen Schuldschein verbriefte Forderung. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Zahlungsforderungen beträgt drei Jahre (zum Jahresende). Durch einen Schuldschein erkennt der Schuldner die Forderung regelmäßig an, sodass mit Unterzeichnung des Schuldscheins die Verjährungsfrist in der Regel neu zu laufen beginnt. Die Verjährung wird nur durch Anerkenntnis, Verhandlungen oder gerichtliche Geltendmachung verlängert.

  • Warum sollte der Schuldner einen Schuldschein unterschreiben?

    Der Schuldner wird den Schuldschein nur dann unterzeichnen, wenn der Gläubiger dies verlangt und etwa andernfalls die gerichtliche Durchsetzung androht. Die Ausstellung eines Schuldscheins hemmt regelmäßig die Verjährung, sodass der Schuldschein den Gläubiger mit der Unterzeichnung des Schuldscheins davon abhalten kann, seine Forderung gerichtlich zu verfolgen. Möglicherweise lässt sich mit der Unterzeichnung des Schuldscheins auch eine Gegenleistung des Gläubigers verbinden, etwa ein Hinausschieben der Fälligkeit (Stundung) oder ein Verzicht auf Teile der Forderung oder auf Zinsen. 

  • Wie werden bei Ratenzahlung die Zinsen berechnet?

    Die laufenden Zinsen werden immer aus dem vollen Forderungsbetrag bis zum Datum der Ratenzahlung berechnet. Die vorher der Höhe nach festgelegte Rate wird dann zunächst voll auf die bis zum Zahlungstermin aufgelaufenen Zinsen berechnet, so dass die Zinsen bis zum Zahlungstermin getilgt sind. Der nach dieser Verrechnung verbleibende Rest (Rate abzüglich Zinsanteil) dient dann der (teilweisen) Tilgung der Forderung. Damit wird die Forderung sukzessive abgebaut und die Zinsen bis zur nächsten Zahlung werden immer geringer. Das bedeutet, dass der Anteil immer größer wird, mit dem die Forderung selbst abgebaut (getilgt) wird. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.

    Wichtig ist dabei natürlich die Überlegung, dass die Rate mindestens die laufenden Zinsen abdeckt und darüber hinaus zur Tilgung der Forderung beiträgt. Entspricht die Höhe der Raten exakt den jeweils im Ratenzahlungsintervall aufgelaufenen Zinsen, wird die Hauptforderung nicht reduziert (sondern nur die Zinsen bezahlt). Bleibt die Rate sogar noch hinter den jeweils anfallenden Zinsen zurück, erhöht sich die Gesamtforderung trotz Ratenzahlung!

  • Muss der Schuldner immer Zinsen zahlen?

    Zinsen sind nur zu zahlen, wenn das im Schuldschein oder bei Entstehung der ursprünglichen Forderung vereinbart war oder nachdem der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist. Verzug tritt nach einer Mahnung ein (die natürlich erst nach Fälligkeit der Forderung ausgesprochen werden kann) oder mit Ablauf des vereinbarten Zahlungstermins (dann ohne Mahnung). Die Verzugszinsen betragen für Verbraucher in der Regel 5%-Punkte über dem Basiszinssatz, im unternehmerischen Verkehr mitunter sogar 9%-Punkte über dem Basiszinssatz. 


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Verwandte Vorlagen des Schuldscheins sind:


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  • Schuldvertrag

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Folgende Fragen stellen wir Ihnen bei der Option PREMIUM, um den Vertrag so individuell wie möglich gestalten zu können. Lediglich Fragen, welche Folgefragen beeinflussen sind unbedingt zu beantworten – alle anderen Punkte können Sie auch noch später im erstellten Vertrag eintragen.

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  • Welches Dokument wollen Sie erstellen?

    Hier können verschiedene Formulare kreiert werden: Mit dem Schuldschein wird eine bestehende Zahlungsforderung neu verbrieft. Der Bestand der Forderung ergibt sich damit direkt aus dem Schuldschein; ein weiterer Beweis dafür ist idR. nicht notwendig. Die Forderung wird damit anerkannt und dem Gläubiger wird die Durchsetzung der Forderung erleichtert. Mit dem Schuldbeitritt verpflichtet sich eine bisher unbeteiligte Person neben dem Schuldner, die Forderung zu bezahlen. Der bisherige Schuldner bleibt aber zu Zahlung verpflichtet, wobei der Gläubiger den Betrag nur einmal fordern darf. Schuldner und Übernehmer sind fortan Gesamtschuldner. Bei der Schuldübernahme wird der Schuldner ausgewechselt. Der Übernehmer hat anstelle des bisherigen Schuldners die Zahlungsforderung zu tilgen. Der bisherige Schuldner wird von seiner Zahlungspflicht befreit und der Gläubiger kann sich nur noch an den Übernehmer halten. Dies setzt natürlich die Zustimmung des Gläubigers voraus.

    • Einen Schuldschein. (Schuldschein)
    • Einen Schuldbeitritt. (Schuldbeitritt)
    • Eine Schuldübernahme. (Schuldübernahme)
  • Soll der Grund der Zahlungsforderung genannt werden?

    Es ist anzuraten, den Grund der Forderung zu benennen, um für beide Seiten Klarheit zu schaffen.

    • Ja, die Grundlage der Forderung wird benannt.
    • Nein, die Forderung soll nicht genannt werden.
  • Soll ein abstraktes Schuldanerkenntnis verbrieft werden?

    Juristisch wird zwischen dem abstrakten und dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis unterschieden. Beim abstrakten Schuldanerkenntnis entsteht eine neue - durch den Schuldschein verbriefte - Schuld. Der Gläubiger kann natürlich nur einmal Zahlung verlangen. Der Gläubiger kann die mittels abstraktem Anerkenntnis verbriefte Forderung leichter abtreten und im Urkundsprozess klagen. Mit einem deklaratorischen Anerkenntnis wird die Forderung nicht neu begründet, sondern nur anerkannt und der Schuldner verzichtet auf Einwendungen. 

    Der Gläubiger ist also durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis besser gestellt.

    • Nein, das ist nicht notwendig.
    • Ja, die Forderung wird abstrakt anerkannt.
  • Soll der Schuldner bestätigen, dass keine Einwände gegen die Forderung bestehen?

    Wenn der Schuldner bestätigt, dass Einwände nicht bestehen, kann der Zahlungspflicht später im Grunde nichts mehr entgegenhalten (außer Tatsachen nach Unterzeichung). 

    • Ja.
    • Nein.
  • Darf der Gläubiger die Forderung abtreten?

    Die Abtretung einer Forderung ist besonders einfach, wenn - wie hier - die Forderung schriftlich anerkannt wurde. Deshalb besteht Anlass, über ein Abtretungsverbot nachzudenken. Hier kann ein solches Abtretungsverbot vereinbart werden. Dann darf der Gläubiger die Forderung nicht abtreten und der Zahlungspflichtige muss nicht damit rechnen, dass jemand anderes kommt und Zahlung verlangt. 

    • Ja, der Gläubiger darf die Forderung abtreten.
    • Nein, der Gläubiger darf die Forderung nicht abtreten.
  • Soll etwas zur Zahlung geregelt werden?

    Regelungen zur Zahlung sind an sich nicht notwendig, denn es soll vorrangig die Schuld anerkannt werden. Aber natürlich können die Vertragspartner bei der Gelegenheit sogleich regeln, wie die Zahlungsforderung beglichen werden soll. Möglich ist die Vereinbarung eines Zahlungstermins oder des Ausgleichs in Raten. Weitere Fragen dazu folgen.

    • Nein, es soll nichts zur Zahlung geregelt werden.
    • Ja, es ist zu einem bestimmten Termin zu zahlen.
    • Ja, die Zahlung erfolgt in Raten.
  • Sollen Zinsen bis zur Zahlung anfallen?

    Hier geht es um die Zinsen ab Unterzeichnung bis zur Zahlung und nicht um die bisher aufgelaufenen Zinsen.

    • Der bisherige Zins ändert sich nicht.
    • Es wird ein neuer Zinssatz bis zur Zahlung vereinbart.
    • Keine Zinsen.
  • Welche Raten sind vorgesehen?
    • wöchentlich
    • monatlich
    • vierteljährlich
    • halbjährlich
    • jährlich
  • Darf der Schuldner die Forderung vorzeitig ganz oder teilweise zurückzahlen?

    Mitunter hat der Gläubiger kein Interesse an vorzeitigen Zahlungen, da nur dann die gesamten kalkulierten Zinsen anfallen. Für den Schuldner am Besten ist die Regelung, wonach er jederzeit soviel er will (kann) zurückzahlen kann, denn dadurch verringert sich die Zinslast.

    • Ja, der Schuldner kann jederzeit zusätzlich zahlen.
    • Nein, vorzeitige Rückzahlungen sind nicht vorgesehen.
  • Sollen Sicherheiten für die Forderung bestellt werden?

    Sicherheiten sind mitunter sinnvoll, insbesondere wenn der bzw. die Schuldner wirtschaftlich nicht sehr leistungsfähig sind. Auch bei - nicht absehbaren - künftigen Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse helfen Sicherheiten. Als Sicherheiten kommen die Abtretung anderer Forderungen, die Sicherungsübereignung von wertvollen Gegenständen (bspw. Maschinen), die im Besitz des Schuldners bleiben oder ein Pfand in Betracht. Dazu sogleich.

    • Ja, der Schuldner übergibt Sicherheiten.
    • Nein, es wird keine Sicherheit vereinbart.
  • Welche Sicherheit soll der Schuldner stellen?
    • Sicherungsabtretung einer Forderung
    • Übergabe eines Pfandes
    • Verpfändung von Guthaben/Wertpapieren
    • Sicherungsübereignung

    Hier finden Sie eine Auswahl der gängigen Sicherheiten. Bei der Sicherungsabtretung wird dem Gläubiger eine oder mehrer Forderungen des Schuldners gegen Dritte abgetreten. Der Gläubiger darf die Forderungen nur einziehen, wenn der Zahlungspflichtige in Verzug gerät. Beim klassischen Pfand wird dem Gläubiger ein (wertvoller) Gegenstand übergeben, bis die Forderung beglichen wird. Der Gläubiger darf das Pfand nur verwerten, wenn der Schuldner die Forderung nicht bezahlt. Die Verpfändung von Wertpapieren erfolgt in der Regel durch Übergabe der Papiere, bspw. des Sparbuches. Dies erfolgt natürlich nur zur Sicherheit, sodass der Gläubiger Wertpapiere zurückgeben muss, sobald die Forderung beglichen ist. Die Sicherungsübereignung ist im Geschäftsverkehr verbreitet. Ein wertvoller Gegenstand (bspw. Maschine) wird dem Gläubiger durch einen Vertrag übereignet, verbleibt aber beim Schuldner (der damit weiter arbeiten kann). Auch hier erfolgt die Rückübereignung nach Ausgleich der Forderung und der Gläubiger darf den Gegenstand nur verwerten, wenn die Forderung nicht bezahlt wird.

  • Sollen weitere Vereinbarungen in den Vertrag formuliert werden?
    • Nein, keine weiteren Vereinbarungen
    • Ja, ich werde besondere Vereinbarungen formulieren.
  • Die konkreten Daten des Vertrages möchte ich

    Wenn Sie möchten, werden sogleich die persönlichen Daten und die weiteren Eckpunkte des Vertrages abgefragt. Sie erhalten das Formular dann unterschriftsreif übermittelt. Ihr persönlichen Daten werden nicht für andere Zwecke verwendet. Lesen Sie unsere strengen Datenschutzvorgaben

    Andernfalls erhalten Sie das Formular mit entsprechenden Leerfeldern, die Sie (im Worddokument) ergänzen oder handschriftlich ausfüllen können.

    • hier eingeben.
    • nicht hier, sondern erst in das mir zugesandte Formular eingeben.
  • Namen und Adresse der Vertragspartner:

    Vorname, Name, Adresse, bestenfalls Geburtsdatum oder Ausweisnummer

    • Gläubiger:
    • Schuldner:
  • Höhe der Zahlungsforderung:
    • Forderungshöhe:
    • Zinsen:
    • Zinsen seit:
    • Bezeichnung der Nebenforderungen:
    • Nebenforderungen:
    • Zinsen auf Nebenforderungen:
    • Zinsen seit
  • Die Forderung hat folgende Grundlage:

    Geben Sie hier kurz, aber eindeutig an, woraus die Forderung resultiert. Eine präzise Angabe ist notwendig, um späterem Streit darüber vorzubeugen, welche Forderung genau hier geregelt wird.

    • Wie hoch ist die Rückzahlungsrate?

      Geben Sie den Betrag ein, den der Kreditnehmer in dem von Ihnen oben angegebenen Zeitraum jeweils zurückzahlen muss.

      • Rate:
    • Zu welchem Termin ist die erste Rückzahlungsrate fällig?

      Die Folgeraten sind dann immer an dem entsprechenden Tag zu zahlen.

      • Bis wann ist die Forderung zurückzuzahlen?

        Sie haben angegeben, dass das Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen ist. Hier ist nun einzugeben, bis wann der Kreditnehmer genau das Darlehen zurückzahlen muss.

        • Datum der Fälligkeit der Rückzahlung:
      • Wie hoch sind die Zinsen ab Vertragsunterzeichnung?

        Hier geht es um die Zinsen ab Unterzeichnung. Bis dahin laufen die ursprünglichen Zinsen.

        Die Angabe versteht sich als Zinssatz pro Jahr.

        • Bitte formulieren Sie hier die besonderen Vereinbarungen:

          Wir prüfen die Vereinbarungen nicht auf ihre Plausibilität, Schlüssigkeit, auf Widersprüche zum Vertrag im Übrigen oder auf ihre Rechtswirksamkeit.

          • besondere Vereinbarungen zum Darlehensvertrag:
        • Zur Verpfändung: Welches Guthaben soll verpfändet werden?

          Sie haben angegeben, dass der Gläubiger eine Sicherheit erhält. Die Sicherheit soll eine Verpfändung von Guthaben sein. Hier ist nun so präzise wie möglich das die zu verpändende Forderung zu beschreiben, damit es später darüber keinen Streit gibt.

          • verpfändete Forderung:
        • Zur Sicherungsübereignung: Welcher Gegenstand soll zur Sicherheit übereignet werden?

          Sie haben angegeben, dass der Schuldner eine Sicherheit stellt. Die Sicherheit soll eine Sicherungsübereignung sein. Hier ist nun so präzise wie möglich der zur Sicherheit übereignete Gegenstand zu beschreiben, damit es später darüber keinen Streit gibt.

          • Sicherungseigentum:
        • Zum Pfand: Bitte beschreiben Sie präzise den Pfandgegenstand, der zur Sicherheit übergeben wird:

          Sie haben angegeben, dass der Gläubiger eine Sicherheit erhält. Die Sicherheit soll ein Pfand sein. Hier ist nun so präzise wie möglich das Pfand zu beschreiben, damit es später darüber keinen Streit gibt.

          • Pfand:
        • Zur Sicherungsabtretung: Bitte geben Sie konkret an, welche Forderungen an den Gläubiger abgetreten werden:

          Sie haben angegeben, dass der Schuldner eine Sicherheit stellt. Die Sicherheit soll ein Sicherungsabtretung sein. Hier ist nun so präzise wie möglich die zur Sicherheit abgetretene Forderung zu beschreiben, damit es später darüber keinen Streit gibt.

          • zur Sicherung abgetretene Forderung:
        • Hier können Sie das Konto angeben, auf das die Zahlungen erfolgen sollen:
          • Kontoinhaber:
          • IBAN:
          • Name der Bank:
          • BIC:

        Hinweis für die kostenlosen Beispiel-Vorlagen, welche auf dieser Seite zum Ausdrucken heruntergeladen werden können:

        Wie alle anderen kostenlos aus dem Internet zu ladenden Formulare enthält dieses Formular die wesentlichen für die Wirksamkeit eines Vertrages notwendigen Klauseln. Die wichtigen Regelungen hingegen, die dem Vermieter eine günstige Position verschaffen, können wir Ihnen nur liefern, wenn Sie die Abfrageroutine durchlaufen. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Regelungen sich nur dann wirksam gestalten lassen, wenn wichtige Eckpunkte und Daten bekannt sind. Deshalb empfehlen wir stets die Erarbeitung eines individuellen Vertrages.

        Bei einem individuellen Vertrag können hingegen die für Ihre Situation maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.
        Zudem wird nur dort größter Wert auf Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung gelegt - so dass man einen aktuellen, rechtsgültigen Vertrag erwarten kann.

        Ein einfacher Mustervertrag/Einheits-Vertrag ist immer nur ein allgemeingültiger Vordruck und passt nie genau auf den jeweiligen Zweck, sondern muss in Eigenregie angepasst werden um allen Punkten gerecht zu werden. Solche mehr oder weniger formlosen Verträge entfalten nicht selten eine unerwünschte Wirkung wenn es zu Streitfällen kommt und sich die Gegenseite auf ungültige Passagen beruft.

        Die Nutzung der Formulare und Mietvertragsentwürfe erfolgt auf eigenes Risiko. Der Nutzer hat eigenveranwortlich zu entscheiden, ob er fachmännischen Rat zur Vertragsgestaltung einholt.