Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)

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Frage: Warum soll eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen werden?

Anmerkungen zur Antwort

Hier ist der Grund anzugeben, weshalb die Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wird. Dies Aspekt ist für den Vertrag sehr wichtig, weil diese Beschreibung auch den Umfang der Geheimhaltungsvereinbarung bestimmt und begrenzt. Die Geheimhaltungsvereinbarung kann schließlich nicht uferlos sein, sondern muss auf bestimmte Informationen begrenzt sein. Diese Grenzen ergeben sich aus der hier anzugebenden Grundlage.

Wenn die Vertragsverhandlungen noch geführt werden, wurde der avisierte Vertrag zu einem bestimmten Projekt noch nicht abgeschlossen. Es ist aber auch denkbar, die Geheimhaltung zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag zu vereinbaren, bei dessen Abwicklung es zum Austausch von schützenswerten Informationen kommt. Die dritte Alternative verhält sich zu einer Kooperation, beispielsweise im Bereich der Forschung und Entwicklung, wobei mitunter zusätzlich ein Kooperationsvertrag existiert (Kooperationsvereinbarungen enthalten in der Regel aber bereits Geheimhaltungspflichten). Kommt keine der genannten Alternativen in Betracht ist „anderer Grund“ anzugeben, der im Folgenden noch näher umrissen werden kann.


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­­Warum ist ein individueller Vertrag so wichtig?

  • Im Vertrag bieten sich gewisse Feinheiten und Spielräume - aber auch Fallen, in die unerfahrene Personen tappen können.
  • Die Klauseln müssen korrekt und nach der aktuellen Rechtsprechung formuliert sein, um Gültigkeit zu haben. Schon kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass ganze Teile unwirksam und zugunsten des anderen Vertragspartners ausgelegt werden.
  • Stärken Sie Ihre eigenen Rechte und sparen Sie u.U. viel Geld indem Sie z.B. Pflichten auf den Anderen abwälzen
  • Grundregel ist: Sie sollten keinen beliebigen Vertrag unterschreiben, sondern ihre Rechte und ihr Eigentum bestmöglich schützen.

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Wir danken für alle konstruktiven und schönen Rückmeldungen zu unserer Arbeit.
Im Folgenden eine kleine Auswahl:


  • „Der Vertrag hat bis zum Kleinsten alles aufgeführt und ist sehr verständlich. Sowie für Mieter als Vermieter sehr zu empfehlen.‘
    Frau W.
  • „Werde Ihre Verträge bei der bald anstehenden neuen Vermietung wieder nutzen.“
    Frau S.
  • „Ich würde den Dienst wieder nutzen und war sehr zufrieden.“
    Herr R.
  • „Ich schätze ihr Angebot sehr und habe heute bereits zum zweiten Mal ihren Vertragskonfigurator in Anspruch genommen.“
    Herr Z.
  • „Ich habe schon mehrere Gewerberaumietverträge bei Ihnen angefordert und bin damit auch sehr zufrieden.“
    Herr B.

(die Namen sind uns bekannt und aus Datenschutzgründen hier abgekürzt)



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Wissenswertes und Erklärungen zu einer Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)

Definition: Was ist eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)? Was sind die rechtlichen Grundlagen für diese?

Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um einen Vertrag, der nach der Privatautonomie des deutschen Zivilrechts möglich und zulässig ist. Gegenstand einer Geheimhaltungsvereinbarung ist die Pflicht einer oder beider Vertragspartner, bestimmte Informationen für sich zu behalten und also nicht Dritten zugänglich zu machen. Regelungen zum Schutz von Informationen finden sich aber in vielen Gesetzen, so natürlich in den Datenschutzgesetzen oder im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Link). Auch allgemeine zivilrechtliche Vorschriften betreffen mittelbar die Pflicht zur Geheimhaltung, so unter § 241 Abs. 2 BGB (Link), § 242 BGB (Link) und in den Vorschriften zu sog. unerlaubten Handlungen.


Antworten auf die häufigsten weiteren Fragen zu einer Geheimhaltungsvereinbarung (NDA):

  • Wann brauche ich eine Verschwiegenheitserklärung?

    Es gibt unterschiedliche Gründe und Motive, eine Verschwiegenheitserklärung abzuschließen. Im geschäftlichen Verkehr geht häufig die Kooperation verschiedener Unternehmen mit Verschwiegenheitsvereinbarungen einher, sei es zur Entwicklung eines neuen Produktes oder einer neuen Anwendung. Auch ein gemeinsames Forschungsprojekt oder Vertragsverhandlungen ziehen Geheimhaltungsbedürfnisse nach sich. Es sind vielfältige Geschäftsbeziehungen denkbar, in denen eine oder beide Parteien Interesse an der Geheimhaltung der Informationen hegen, die für das den gewollten Zweck aber zwingend ausgetauscht werden müssen.

    Mit der Geheimhaltungsvereinbarung kann die Vertraulichkeit von Ideen, Konzepten, geistigem Eigentum, Erfindungen oder Forschungsergebnissen, Geschäftsplänen oder strategischen Entscheidungen und allgemein sensibler Unternehmensdaten gesichert werden. Auch Vorhaben wie Fusionen, Übernahmen oder Börsengänge begründen Geheimhaltungsinteressen, wenn beispielsweise Kundenlisten, Marketingstrategien oder Vertriebskanäle offenbart werden.

    Mitunter soll Geheimhaltung vereinbart werden, bevor Mitarbeiter oder Auftragnehmer Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten. Auch die Offenlegung finanzieller Informationen und der wirtschaftlichen Lage einer Person oder eines Unternehmens wird u.U. vom Abschluss einer Geheimhaltungserklärung abhängig gemacht.

  • Was ist der Unterschied zwischen einem NDA und einer Verschwiegenheitserklärung?

    Die NDA (Non-Disclosure Agreement) ist eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, mit der festgelegt wird, welche Informationen vertraulich sind und wie sie geschützt werden sollen. Die NDA enthält oft detaillierte Bestimmungen zu Vertraulichkeitspflichten, Ausnahmen, zur Dauer der Vertraulichkeit und zur Durchsetzbarkeit der Regelungen. Die NDA wird häufig in geschäftlichen Kontexten verwendet, wie bei Verhandlungen, Joint Ventures, Mitarbeiterverträgen oder Verträgen mit Auftragnehmern. In der Regel enthält die NDA spezifische rechtliche Konsequenzen für Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung, wie Schadensersatz oder Vertragsstrafen.

    Eine Verschwiegenheitserklärung wird eher als allgemeinere Vereinbarung verstanden, die weniger detaillierte Bestimmungen enthält als ein NDA. Mit ihr wird festgehalten, dass eine Partei bestimmte Informationen vertraulich behandeln muss. Sie kann auch informell sein und im privaten Kontext verwendet werden, etwa beim Austausch persönlicher oder sensibler Informationen zwischen Freunden oder Bekannten. Eine Verschwiegenheitserklärung ist in der Regel weniger formal und bietet rechtlich häufig geringere Bindungen.

  • Was ist bei einem NDA zu beachten? Was sollte dieses beinhalten?

    Wie bei jedem Vertrag sind zunächst einmal die Vertragspartner und die von der Vereinbarung erfassten Geheimnisträger konkret zu benennen.

    Ferner werden in der Regel die schützenswerten Informationen als vertrauliche Informationen beschrieben und konkretisiert, um Rechtsklarheit für beide Parteien zu schaffen. Die Verschwiegenheitsvereinbarung enthält weiter Regelungen zu nicht geschützten Informationen, zur Dauer der Vertraulichkeit, zu etwaigen Vertragsstrafen, zu Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht, zu Löschungs- und Rückgabeverpflichtungen und zu weiteren Pflichten der einzelnen Parteien.

    Zu regeln sind die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit, inbesondere Sicherheitsvorkehrungen und Rückgabeverpflichtungen. Ferner sind Regeln zur Durchsetzbarkeit zu treffen. Wichtig ist es, die Bedingungen eindeutig zu formulieren, Unklarheiten in der Formulierung zu vermeiden und geltendes Recht zu beachten, denn jedes Gericht kann vertragliche Regelungen verwerfen, wenn sie eine Partei zu stark benachteiligen.

    Je nach den konkreten Umständen können zusätzliche Bestimmungen erforderlich sein, wie Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit oder zur Haftungsbegrenzung.

  • Welche Konsequenzen hat der Bruch eines NDA?

    Die Geheimhaltungsvereinbarung selbst garantiert die Geheimhaltung der geschützten Informationen nicht. Dieser Schutz hängt vielmehr davon ab, dass sich die verpflichteten Vertragspartner an die Geheimhaltungsvereinbarung halten. Um dies zu gewährleisten, werden häufig Sanktionen, beispielsweise Vertragsstrafen vereinbart. Der Bruch vertraglicher Pflichten kann allgemein Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

    Generell bestehen bei der Nichteinhaltung der vertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung Schadenersatzansprüche. Die Ansprüche sind in der Regel vor einem Gericht geltend zu machen. Ein Gericht kann aiuch eine einstweilige Verfügung oder andere gerichtliche Anordnungen erlassen, um den Verstoß gegen das NDA zu stoppen oder die betroffene Partei vor weiteren Schäden zu schützen.

    Nicht zu vernachlässigen sind mittelbare Folgen von Verstößen, etwa der mögliche Verlust von Arbeits- oder Geschäftsmöglichkeiten oder ein allgemeiner Vertrauensverlust.

    In einigen Fällen kann der Bruch eines NDA auch strafrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn es sich um den Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen handelt.

  • Wie lange gilt ein NDA?

    In der Regel enthält die Geheimhaltungsvereinbarung Regeln zum Ende oder zur Kündigungsmöglichkeit. Die NDA kann auf ein bestimmtes Datum befristet sein oder mit dem betreffenden Projekt (bspw. Vertragsverhandlungen) enden. Mitunter wird auch eine Nachlaufzeit nach Ende des Projektes vereinbart. Denkbar ist auch die zeitlich unbegrenzte Vereinbarung. Auf die Vereinbarung der zeitlichen Geltung ist immer das Augenmerk zu richten.

     

  • Kann ich eine Verschwiegenheitserklärung kündigen oder von dieser zurücktreten?

    Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel nur möglich, wenn die Vereinbarung sie vorsieht. Dann sollte auch die Kündigungsfrist geregelt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann möglich, wenn die andere Vertragspartei gegen Pflichten verstoßen hat. Häufig setzt die außerordentliche Kündigung eine Fristsetzung oder Abnahmung voraus.

    Der Rücktritt von einer Vereinbarung ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen möglich, die das Gesetz beschreibt. Dies kann etwa der Verstoß gegen vertragliche Pflichten durch die andere Partei sein.

    Es sollte rechtlichen Rat eingeholt werden, bevor eine Entscheidung über die Kündigung oder den Rücktritt von einer NDA getroffen wird, um die rechtlichen Auswirkungen und die Risiken zu erfassen. Unberechtigte Kündigungen können ihrerseits zu Schadensersatzansprüchen oder der berechtigten Kündigung der anderen Seite führen.

    Die einvernehmliche Aufhebung oder Änderung der Vereinbarung ist immer möglich, setzt aber Konsens der Parteien voraus.

  • Wann ist ein NDA ungültig?

    Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages und einzelner Klauseln. Der gesamte Vertrag ist nach deutschem Recht beispielsweise bei Sittenwidrigkeit oder bei Nichteinhaltung einer vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Form vorgesehen. Ein Vertrag kann auch unwirksam sein, wenn eine Partei nicht geschäftsfähig ist oder der Inhalt gegen ein gesetzliches Gebot verstößt.

    Einzelne Klauseln können unwirksam sein, wenn sie den anderen Vertragspartner unbillig benachteiligen. Insoweit ist immer Wert darauf zu legen, dass das Leitbild der gesetzlichen Vorschriften nicht allzu sehr eingeschränkt wird, denn die Unwirksamkeit der Klausel erfasst die gesamte Klausel und es bleibt nicht erhalten, was wirksam hätte vereinbart werden können.

    Irreführende oder betrügerische Darstellungen bei Vertragsabschluss können zur Anfechtbarkeit der NDA führen. Dann werden die Parteien so behandelt, als hätten sie die Vereinbarung nie abgeschlossen.

  • Wie heißen die Vertragspartner beim NDA?

    Die Nomenklatur hängt vornehmlich von der Bezeichnung im Vertrag ab. Man kann von dem Berechtigten und dem Verpflichteten, von der offenlegenden Partei und der empfangenen Partei sprechen. Mitunter werden auch die Vertragsbezeichnungen aus dem Hauptvertrag (Joint Venture, Kooperationsvertrag, Forschungsvereinbarung) verwendet. Wichtig ist die korrekte Bezeichnung im Vertrag selbst, um Eindeutigkeit zu schaffen. 

  • Zu welchem Zeitpunkt sollte ein NDA abgeschlossen werden?

    Eine Geheimhaltungsvereinbarun bzw. eine NDA sollte immer dann abgeschlossen werden, wenn eine Partei ein vitales Interesse an der Geheimhaltung von Informationen hat, die sie aber im Rahmen der Geschäftsbeziehung der anderen Partei offenbaren muss. Dieses Interesse besteht immer dann, wenn die Informationen einen gewissen Wert besitzen, der vielfältige Gründe haben kann. Informationen können einen rein geschäftlichen Wert für Einzelne oder für alle haben, sei es auch nur ein medienseitiges Veröffentlichungsinteresse.

    In der Regel sollte die Vereinbarung vor Beginn von Geschäftsverhandlungen oder dem Austausch der Geschäftsgeheimnisse getroffen werden.

     

  • Welche Pflichten hat man nach Unterzeichnung eines NDA?

    Die Pflichten ergeben sich direkt aus dem Vertrag. Letztlich hat jede Partei zunächst die Pflichten, die ihr mit dem Vertrag auferlegt wurden.

    Regelmäßig hat die verpflichtete Partei den Schutz der vertraulichen Informationen gemäß den Bestimmungen des NDA zu gewährleisten, die vertraulichen Informationen nur für den vereinbarten Zweck zu nutzen, die vertraulichen Informationen durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu schützen, die vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, die vertraulichen Informationen nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Ablauf der Vertraulichkeitspflicht zu löschen bzw. zu vernichten und alle anderen Bedingungen und Verpflichtungen einzuhalten, die im NDA festgelegt sind.

    Darüber hinaus gibt es wie bei jeder Vertragsbeziehung die Pflicht, dem Vertragspartner keinen Schaden zuzufügen, konstruktiv im Interesse der Vertragserfüllung zu handeln und Nebenpflichten aus dem Vertrag nicht zu verletzen.


Einsatzmöglichkeiten:

  • Geheimhaltungsvertrag, Geheimhaltungserklärung
  • Vertraulichkeitsvereinbarung
  • Verschwiegenheitsvereinbarung
  • CDA (confidential disclosure agreement)
  • NDA (non-disclosure agreement)

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Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
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Inhalte & Bestandteile unseres rechtssicheren Vertrags:

Der individuelle Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) enthält in Abhängigkeit der von Ihnen gegebenen Antworten folgende Regelungen und Klauseln:

  • Bezeichnung des Vertrags und präzise Benennung der Vertragspartner

  • Beschreibung der geheimzuhaltenden Informationen, des Grundes sowie der Beziehung der Parteien zueinander

  • Hinweise auf den Vertrag präzisierende Anlagen

  • Benennung des der Geheimhaltungsvereinbarung zugrunde liegenden Vertrages sowie ggf. Hinweis auf dessen Abschrift

  • Benennung der Kooperation bzw. des Projektes

  • Benennung des Vertrages zu welchem Vertragsverhandlungen geführt werden

  • Allgemeine ausführliche Regelungen zu den vertraulichen Informationen (Geschäftsgeheimnisse, Betriebsgeheimnisse, sonstige Informationen, Daten, Unterlagen, Muster, wirtschaftlicher Wert) und welche Partei diese geheimhalten muss

  • Präzisierungen zum Gegenstand und Wesen von vertraulichen Informationen (Daten und Kenntnisse, schriftlich/mündlich/elektronisch etc.)

  • Hinweis auf zusätzliche vertrauliche Informationen in der Anlage bzw. Aufzählung von bestimmten vertraulichen Informationen

  • Regelung zu bereits ausgetauschten Informationen

  • Regelung ab wann die Vereinbarung gilt und für welche Informationen diese greift

  • Regelungen zum Stillschweigen über den Abschluss der Vereinbarung

  • Abgrenzung zu nicht vertraulichen Informationen

  • Hinweis auf Ausnahmen der Vereinbarung in der Anlage bzw. Benennung dieser

  • Regelungen zu Pflichten der verpflichteten Vertragspartei (u.a. keine Weitergabe, Verwendung, Verwertung, Vervielfältigung, Sorgfaltspflicht, ..)

  • Regelung zur Verpflichtung von Kenntnis nehmenden Personen

  • Regelung zur Unterrichtung bei stattgefunden Verletzungen

  • Regelung zu Schutzrechten an den vertraulichen Informationen

  • Regelungen zu gestatteten Vorgängen bezüglich der Informationen (Handhabung, Offenlegung, Überlassung, Zurverfügungstellung an Mitarbeiter, ..)

  • Benennung von Mitarbeitern, Unternehmen, denen Informationen zur Vergügung gestellt werden dürfen sowie ausführliche Regelungen dazu

  • Regelungen zum Abwerbeverbot von Mitarbeitern der anderen Partei (Dauer, verbundene Unternehmen)

  • Regelungen zur Vertragsstrafe (Höhe, Inkrafttreten, ..)

  • Festlegung der Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung (Datum, Projektende, Kündigung, dauerhaft)

  • Regelungen zur Rückgabe von vertraulichen Informationen und Löschung von Daten

  • Regelungen zu Zusicherungen und geistigem Eigentum

  • Festlegung des Gerichtsstands

  • Treffen von besonderen Vereinbarungen

  • Salvatorische Klausel und Unterschriften

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Unsere Fragen, damit wir Ihre maßgeschneiderte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) für Sie erstellen können:

Folgende Fragen stellen wir Ihnen bei der Option PREMIUM, um den Vertrag so individuell wie möglich gestalten zu können. Lediglich Fragen, welche Folgefragen beeinflussen sind unbedingt zu beantworten – alle anderen Punkte können Sie auch noch später im erstellten Vertrag eintragen.

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  • Warum soll eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen werden?

    Hier ist der Grund anzugeben, weshalb die Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wird. Dies Aspekt ist für den Vertrag sehr wichtig, weil diese Beschreibung auch den Umfang der Geheimhaltungsvereinbarung bestimmt und begrenzt. Die Geheimhaltungsvereinbarung kann schließlich nicht uferlos sein, sondern muss auf bestimmte Informationen begrenzt sein. Diese Grenzen ergeben sich aus der hier anzugebenden Grundlage.

    Wenn die Vertragsverhandlungen noch geführt werden, wurde der avisierte Vertrag zu einem bestimmten Projekt noch nicht abgeschlossen. Es ist aber auch denkbar, die Geheimhaltung zu einem bereits abgeschlossenen Vertrag zu vereinbaren, bei dessen Abwicklung es zum Austausch von schützenswerten Informationen kommt. Die dritte Alternative verhält sich zu einer Kooperation, beispielsweise im Bereich der Forschung und Entwicklung, wobei mitunter zusätzlich ein Kooperationsvertrag existiert (Kooperationsvereinbarungen enthalten in der Regel aber bereits Geheimhaltungspflichten). Kommt keine der genannten Alternativen in Betracht ist „anderer Grund“ anzugeben, der im Folgenden noch näher umrissen werden kann.

    • Die Vertragspartner führen Vertragsverhandlungen.
    • Die Vertragspartner sind über einen anderen Vertrag verbunden.
    • Die Vertragspartner kooperieren für ein gemeinsames Projekt.
    • anderer Grund
    • es soll Geheimhaltung im privaten Bereich vereinbart werden
  • Bitte bezeichnen Sie hier den Vertrag präzise, der Grund für die Geheimhaltungsvereinbarung ist:

    Der Vertrag ist präzise zu beschreiben, bestenfalls ist der Titel des Vertrages zu benennen, das Datum und die Vertragsparteien, sofern sie abweichen.

    • Bitte umreißen Sie hier den Gegenstand der Vertragsverhandlungen bzw. des Projektes, die Geheimhaltung erfordern:

      Das Projekt ist so konkret wie möglich zu beschreiben, sodass es im Streitfall identifizierbar ist. 

      • Bitte beschreiben Sie den Grund der Geheimhaltungsvereinbarung kurz

        Ihre Angaben werden direkt in das Vertragsformular übernommen. Daher ist großer Wert auf eine präzise Beschreibung zu legen, aus der sich im Streitfalle ablesen lässt, welche Motive die Vertragsschließenden hatten, Geheimhaltung zu vereinbaren.

        • Soll eine Kopie des Vertrages der Geheimhaltungsvereinbarung beigefügt werden?

          Am sichersten ist es, eine Abschrift des bereits abgeschlossenen Vertrages, auf den sich die Geheimhaltung beziehen soll, der Geheimhaltungsvereinbarung beizufügen. In diesem Fall wird im Vertragsformular Bezug auf den anderen - der Geheimhaltungsvereinbarung beigefügten - Vertrag genommen, der dann natürlich auch als Anlage beizufügen ist.

          • Ja, der Geheimhaltungsvereinbarung wird eine Kopie des Vertrages beigefügt.
          • Nein es wird keine Anlage beigefügt.
        • Wie viele Vertragspartner gibt es?

          Eine Geheimhaltungsvereinbarung hat mindestens zwei Vertragspartner, da die Geheimhaltungspflicht nur gegenüber einer konkret benannten anderen Vertragspartei wirken kann. Es muss also (mindestens) eine begünstigte Vertragspartei geben. Denkbar sind auch beiderseitige Verpflichtungen (dazu sogleich) oder aber auch die vertragliche Vereinbarung zwischen mehreren Parteien.

          • zwei Vertragspartner
          • drei Vertragspartner
          • vier Vertragspartner
        • Wird nur ein Vertragspartner zur Geheimhaltung verpflichtet oder verpflichten sich die Vertragspartner gegenseitig?

          Es ist denkbar, dass sich eine Partei nur gegenüber der anderen Partei verpflichtet, diese hingegen selbst keine Geheimhaltungspflichten hat. Wenn aber gegenseitig schutzbedürftige Informationen ausgetauscht werden, besteht regelmäßig ein Interesse daran, dass jede Partei gegenüber der anderen Partei zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

          • Nur ein Vertragspartner ist zur Geheimhaltung verpflichtet
          • Die Geheimhaltungsverpflichtung betrifft alle Vertragspartner.

          Eine einseitige Geheimhaltungsvereinbarung kommt eher in einem Über- / Unterordnungsverhältnis in Betracht, etwa im Arbeitsverhältnis oder auch gegenüber einem Auftraggeber. Ferner ergibt die einseitige Geheimhaltungsvereinbarung Sinn, wenn nur eine Vertragspartei schutzwürdige Informationen empfängt.

        • Welche Informationen sind geheim zu halten?

          Es besteht die Möglichkeit, die schützenswerten Informationen zu konkretisieren, etwa in einer Anlage zur Geheimhaltungsvereinbaung (erste Alternative) oder im Vertragsformular selbst  (zweite Alternative) konkret zu benennen. Dann haben Sie sogleich die Möglichkeit, die Informationen zu beschreiben.

          Möglich ist es auch, sämtliche Informationen, die im Zuge der Zusammenarbeit der anderen Partei bekannt werden, unter Schutz zu stellen (dritte Alternative), wobei davon zunächst einmal auch nicht schützenswerte Informationen erfasst wären. In diesem Fall wären offenkundige oder bereits bekannte Informationen vom Schutz ausgenommen.

          • Die geschützten Informationen werden in der Geheimhaltungsvereinbarung oder in einer Anlage genannt.
          • Geheimzuhalten sind (nur) ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Daten.
          • Sämtliche Informationen, die bei der Zusammenarbeit bekannt werden, sind geschützt.
        • Wollen Sie die geschützten Informationen hier eingeben oder in einer Anlage nennen, die dem Vertrag beigefügt wird?

          Bitte entscheiden Sie, ob Sie in dieser Routine die Informationen nennen wollen (das wäre dann die nächste Frage) oder eine Anlage später dem Vertragsformular beifügen wollen. Im letzten Fall wird im Formular auf eine Anlage Bezug genommen, die Sie dann natürlich dem Vertragsformular beifügen müssten.

          • Die geschützten Informationen werde ich sogleich aufzählen.
          • Es wird eine Anlage beigefügt, in der die geschützten Informationen genannt sind.
        • Bitte benennen Sie hier die geschützten Informationen und Daten:

          Hier sind die geschützten Informationen soweit wie möglich zu beschreiben, etwa „übergebene Schaltpläne“, "Quellcodes laut Mail vom 8.9.2024", "Wirtschaftlichkeitsberechnungen", "Kundenlisten", "Marketingstrategien" o.ä. 

          • Sind auch Informationen und Daten, die vor Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht wurden, geschützt?

            Die Geheimhaltungsvereinbarung kann sich auch auf bereits ausgetauschte Informationen beziehen, wenn diese schutzwürdig sind. Nicht geschützt sind aber immer offenkundige oder bereits bekannte Informationen. Im Streitfall müsste der Vertragspartner, der sich darauf beruft, beweisen, dass die Informationen bereits bekannt waren. Die bereits ausgetauschten Informationen können aber erst ab dem Datum des Abschlusses der Vereinbarung geschützt werden, sodass im Streitfall zu belegen wäre, dass die bereits bekannten Informationen erst nach Vertragsschluss offenbart wurden.

            Regelmäßig wird die Geheimhaltungsvereinbarung vor Austausch der Informationen abgeschlossen, sodass die zweite Alternative einschlägig ist.

            • Ja, auch bereits ausgetauschte Informationen sind geschützt.
            • Nein, die Geheimhaltungsvereinbarung betrifft nur Informationen, die nach Abschluss ausgetauscht werden.
          • Soll sich das Geheimhaltungsgebot auch auf die Tatsache des Abschlusses dieser Vereinbarung beziehen?

            Mitunter besteht ein Interesse daran, den Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung selbst geheim zu halten, um etwa die Parteien oder eine Vertragspartei davor zu schützen, dass Konkurrenten oder andere Akteure am Markt von der Kooperation und der Geheimhaltungsvereinbarung Kenntnis erlangen.

            • Ja, auch der Abschluss dieser Vereinbarung unterfällt der Geheimhaltungsverpflichtung.
            • Nein, das ist nicht notwendig.
          • Sollen bestimmte Daten bzw. Informationen von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen werden?

            Mitunter ist es sinnvoll, bestimmt Informationen von der Geheimhaltungspflicht auszunehmen, was letztlich der Konkretisierung der schützenswerten Informationen dient und eine oder beide Vertragsparteien vom Druck der Vereinbarung entlastet. Dies sorgt für Rechtsklarheit, insbesondere wenn Unsicherheit besteht, welche Informationen geschützt sind oder wenn das Projekt nur grob umrissen ist.

            • Ja, diese Informationen werden in einer separaten Anlage benannt.
            • Ja, die ausgenommenen Informationen werden sogleich benannt.
            • Nein, es werden keine Informationen von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen.
          • Bitte bezeichnen Sie hier die Informationen, die nicht von der Geheimhaltungsvereinbarung erfasst werden
            • Wie lange soll die Geheimhaltungsvereinbarung wirken?

              Die Bestimmung der Dauer einer Geheimhaltungsvereinbarung hat große Bedeutung. Regelmäßig wirkt die Vereinbarung bis zur Beendigung des Projektes, wobei dieser Zeitpunkt (Ende des Projektes) nach den Regeln im Vertragsformular auf Anforderung einer Vertragspartei von beiden Seiten gemeinsam festgestellt werden muss, damit Rechtsklarheit hergestellt werden kann.

              Mitunter besteht aber auch ein Interesse, die Informationen über einen gewissen Zeitraum nach Abschluss des Projektes zu schützen. Das ist der Fall, wenn mit Ende des Projektes das Ergebnis, das Produkt oder die Anwendung noch nicht feststehen. 

              In bestimmten Konstellationen ist es sinnvoll, ein konkretes Enddatum anzugeben, wobei in diesem Fall zu beachten ist, dass dieses Datum möglicherweise durch den Verlauf des Projektes (etwa bei Verzögerungen) angepasst werden muss.

              Wenn die Informationen „auf Dauer“ geschützt werden sollen, hält der Schutz im Grunde auf ewig an, wobei Informationen nach allgemeinen Grundsätzen dann nicht mehr schützenswert sind, wenn sie ohnehin allgemein bekannt oder offenkundig werden. 

              Denkbar ist es auch, keine Regelung zur Dauer zu treffen, wobei dies zu einer in diesem Punkt unpräzisen Vertragsgestaltung führt, weil die Dauer dann im Streitfalle aus den Interessen der Parteien zu ermitteln ist.

              • bis zur Beendigung des Projektes
              • Es wird ein konkretes Enddatum angegeben.
              • für einen noch festzulegenden Zeitraum nach Ende des Projektes
              • auf Dauer
              • Es soll keine Regelung zur Dauer getroffen werden.
            • Wie lang soll die Kündigungsfrist sein?
              • zwei Wochen zum Ende jeden Monats
              • ein Monat zum Ende jeden Monats
              • ein Monat zum Ende jeden Quartals
              • ein Monat zum Ende jeden Halbjahres
              • ein Monat zum Ende jeden Jahres
              • drei Monate zum Ende jeden Jahres
              • sechs Monate zum Ende jeden Jahres
              • ein Jahr zum Ende jeden Jahres
            • Bitte geben Sie an, welchen Zeitraum nach Ende des Projektes die Vereinbarung wirken soll:

              Das Ende des Projektes wird in der Regel von den Parteien gemeinsam festgelegt, wenn eine Partei dies verlangt. Daher lässt sich im Nachhinein in der Regel das Datum, zu dem die Pflichten enden, genau bestimmen. Ab diesem Datum sind die Informationen für den von Ihnen genannten Zeitraum geheim zu halten. 

              • Bitte geben Sie hier das Datum ein, zu dem die Pflichten aus der Geheimhaltungsvereinbarung enden:

                Hier ist das Enddatum anzugeben. Nur bis zu diesem Datum besteht die Pflicht zur Geheimhaltung. Nach Ablauf dieses Datums gilt die Geheimhaltungsvereinbarung nicht mehr!

                • An wen dürfen Informationen ausnahmsweise weitergegeben werden?

                  Gerade bei größeren Unternehmen oder Unternehmensverbünden ist es oft sinnvoll und zum Schutz vor den Konsequenzen der Geheimhaltungsvereinbarung geboten, die Weitergabe der Informationen entweder an eigene Mitarbeiter oder auch an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zu erlauben. Dies ist dann geboten, wenn das Projekt von vornherein nur mit bestimmten Mitarbeitern oder den verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.

                  Die einzelnen Mitarbeiter oder Unternehmen können im Folgenden noch benannt werden.

                  Die Weitergabe „an Niemanden“, also das Verbot jeglicher Weitergabe der Informationen ist in der Regel bei Einzel- oder Inhaberfirmen sinnvoll, wenn tatsächlich nur der Inhaber bzw. der Geheimhaltungsverpflichtete an dem Projekt arbeitet.

                  • an Niemanden
                  • an verbundene Unternehmen
                  • an Mitarbeiter, die mit dem Projekt befasst sind.
                  • an verbundene Unternehmen und an eigene Mitarbeiter, die mit dem Projekt befasst sind
                • Sollen die Mitarbeiter bzw. die verbundenen Unternehmen namentlich benannt werden, an die Informationen weitergegeben werden dürfen?

                  Um die Vereinbarung so präzise wie möglich zu gestalten, empfiehlt es sich, die möglichen Empfänger der geschützten Informationen im Einzelnen zu benennen. Dies verhindert Streitigkeiten bei unklaren Situationen.

                  Denkbar ist aber auch, die Weitergabe der Informationen an unbenannte Mitarbeiter zu erlauben. Dann ist die Weitergabe nur an die Mitarbeiter oder verbundene Unternehmen gestattet, die in das Projekt involviert sind. Wer das ist, kann im Nachhinein zu Konflikten führen, weshalb die namentliche Nennung vorzuziehen ist.

                  • Ja, die möglichen Empfänger geheimer Informationen werden im Vertrag benannnt.
                  • Nein, eine namentliche Benennung ist nicht notwendig.
                • Hier benennen Sie die Mitarbeiter oder verbundenen Unternehmen, an die Informationen weitergegeben werden dürfen:

                  Es empfiehlt sich für die Rechtsklarheit eine namentliche Benennung. Sie können die Namen auch später noch (im Vertragsformular) ergänzen.

                  • Müssen die Empfänger der Informationen Ihrerseits sich zur Geheimhaltung verpflichten?

                    Zur konsequenten Absicherung ist es denkbar, sämtliche Empfänger schützenswerter Informationen zu verpflichten, eigene Geheimhaltungsverpflichtungen unterschreiben. Damit ist die Geheimhaltung besser abgesichert. 

                    Mitunter reicht es aber auch aus, dass der hier genannte Vertragspartner für die Mitarbeiter und Unternehmen einsteht (etwa im Wege des Schadenersatzes oder der Vertragsstrafe), da er im eigenen Interesse seine Mitarbeiter oder verbundene Unternehmen anhalten wird, die Informationen zu schützen.

                    • Ja, eine Verschwiegenheitserklärung jeder Person, der die Daten bekannt werden, ist notwendig.
                    • Nein, der Vertragspartner steht für die Mitarbeiter bzw. Unternehmen ein.
                  • Sollen Verstöße gegen die Geheimhaltungsvereinbarung mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden?

                    Die Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Fall von Verstößen gegen die Geheimhaltungsvereinbarung ist zentraler Baustein vieler Geheimhaltungsvereinbarungen.

                    Derjenige, der gegen die Regeln der Geheimhaltung verstößt, hat bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe an die begünstigte Vertragspartei einen Geldbetrag als Vertragsstrafe zu leisten.

                    Die Geheimhaltungsvereinbarung selbst garantiert ja die Geheimhaltung nicht. Vielmehr sind die Vertragsparteien darauf angewiesen, dass sich die jeweils andere Partei an die Vereinbarung hält. Grundsätzlich zieht der Verstoß gegen vertragliche Pflichten zivilrechtliche Schadenersatzansprüche und andere Sanktionen nach sich. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe verstärkt allerdings das Interesse der verpflichteten Vertragspartei, sich an die Vereinbarung zu halten, da die Vertragsstrafe im Fall von Verstößen ohne Nachweis eines Schadens als erhebliche Sanktion wirkt. Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe daher zu empfehlen.

                    • Ja, eine Vertragsstrafe soll für Verstöße vereinbart werden.
                    • Nein, eine Vertragsstrafenvereinbarung ist nicht notwendig.
                  • Wie hoch soll die Vertragsstrafe sein?

                    Eine Vertragsstrafe muss immer angemessen sein. Wird eine unangemessene Vertragsstrafe vereinbart, kann der davon Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren die Herabsetzung auf eine angemessene Vertragsstrafe verlangen.

                    Unangemessen hohe Vertragsstrafen können außerdem generell unwirksam sein, wobei die Unwirksamkeit die gesamte Vertragsstrafenvereinbarung erfassen kann. Das kann bedeuten, dass gar keine Vertragsstrafe geschuldet ist, auch nicht in der zulässigen Höhe. Dies ist gefährlich, sodass ein fester oder ein Mindestbetrag nur eingetragen werden soll, wenn sicher ist, dass die Höhe angemessen ist.

                    Die Vereinbarung eines flexiblen angemessenen Betrages reicht in der Regel aus, da im Streitfall eine unabhängige Person nach dem Vertrag angerufen wird und über die Höhe der Vertragsstrafe entscheidet.

                    • fester Betrag
                    • flexibler, angemessener Betrag
                    • angemessener Betrag, aber Mindestbetrag
                  • Wie hoch ist die Vertragsstrafe bzw. der Mindestbetrag?

                    Die Angabe der Höhe der Vertragsstrafe oder des Mindestsatzes sollte wohlüberlegt sein. Ist der Betrag zu hoch, kann die gesamte Vertragsstrafenzusage unwirksam sein. Der Betrag sollte geeignet sein, den tatsächlich entstehenden Schaden abzubilden und die vertragswidrige Partei von Verstößen abzuhalten. Die Vertragsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen. 

                    • Soll der Geheimnisträger verpflichtet werden, zum Ende der vertraglichen Pflicht die Unterlagen zurückzugeben bzw. die Daten zu löschen?

                      Die Vereinbarung zur Vernichtung von Unterlagen und das Löschen von Daten sichert in besonderer Weise die Geheinhaltungsinteressen nach Ende des Projektes, denn allein der Existenz der Daten oder Unterlagen wohnt das Risiko der Veröffentlichung inne. Andererseits ist das Vernichten von Unterlagen oder Löschen von Daten natürlich auch mit dem möglicherweise unwiederbringlichen Verlust dieser Informationen verbunden, sodass hier sorgfältig abzuwägen ist.

                      Auch ohne Vereinbarung der Löschung beziehungsweise Vernichtung wirkt die Geheimhaltungsvereinbarung.

                      • Ja, Unterlagen müssen zurückgegeben und Daten nachweislich gelöscht werden.
                      • Nein, die Wirkung der Geheimhaltungsvereinbarung reicht aus.
                    • Soll ein Abwerbeverbot für Mitarbeiter vereinbart werden?

                      Ein Abwerbeverbot spielt im geschäftlichen Bereich eine Rolle und soll sicherstellen, dass die im Zuge der Zusammenarbeit erlangten Erkenntnisse von Mitarbeitern des Vertragspartners nicht dafür genutzt werden, diese abzuwerben und sich deren Konw-how dadurch einzuverleiben.

                      Das Verbot darf sich nur auf das Abwerben als solches beziehen, nicht auf die Einstellung der Mitarbeiter, da dies zu sehr in die Berufs- und Handlungsfreiheit der einzelnen Mitarbeiter eingreifen würde.

                      Die Geheimhaltungsvereinbarung wirkt ungeachtet dessen für die Mitarbeiter, die das Unternehmer der verpflichteten Partei verlassen, wenngleich deren Kontrolle gerade im Fall des Wechsels des Arbeitgebers häufig kaum umsetzbar ist.

                      • Nein, das ist nicht notwendig.
                      • Ja, der zur Geheimhaltung Verpflichtete darf für die Dauer des Projekts keine Mitarbeiter des Vertragspartners abwerben.
                      • Ja, der zur Geheimhaltung Verpflichtete darf für die Dauer des Projekts sowie einen weiteren Zeitraum danach keine Mitarbeiter des Vertragspartners abwerben.
                    • Wie lange soll das Abwerbeverbot nach Ende des Projektes gelten?

                      Das Abwerbeverbot gilt grundsätzlich für die Zeit des Projektes, kann aber auch auf einen zu bestimmenden Zeitraum nach Beendigung des Projektes erweitert werden, wobei der Länge Grenzen insoweit gesetzt sind, als das Interesse an der Geheimhaltung und an den Daten im angemessenen Verhältnis zur Länge des Abwerbeverbotes stehen muss. Auch hier gilt, dass ein zu langes Abwerbeverbot die Klausel insgesamt unwirksam machen kann, sodass dann nicht einmal die an sich zulässige Zeitdauer gelten würde.

                      • Dauer des Abwerbeverbotes:
                    • Möchten Sie einen Gerichtsstand vereinbaren?

                      Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist nur wirksam möglich, wenn die Vertragspartner Kaufleute sind, da gegenüber Verbrauchern und Nichtkaufleuten eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam getroffen werden kann. Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung kann eine Klage aus der Vereinbarung nur an dem genannten Gericht erhoben werden. Ohne Gerichtsstandsvereinbarung ist immer das Gericht anzurufen, welches für den Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten zuständig ist. Bei einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung gilt das nicht. Dann müssen die Klagen an dem Gericht erhoben werden, welches in der Gerichtsstandsvereinbarung genannt ist. 

                      • Ja
                      • Nein.
                    • Geben Sie hier den Gerichtsstand ein:

                      Das für den von Ihnen hier angegebenen Ort zuständige Gericht ist zwingend anzurufen, egal, welche Vertragspartei die Klage erhebt oder den Antrag stellt.

                      • Ort:
                    • Hier geben Sie bitte die Namen (ggfls. Firma), Adresse und ggfls. weitere Angaben zur Individualisierung ein:
                      • erster Vertragspartner:
                      • zweiter Vertragspartner:
                      • ggfls. dritter Vertragspartner:
                      • ggfls. vierter Vertragspartner:
                    • Hier können Sie den Namen, ggfls. Firma und Adresse des zur Geheimhaltung Verpflichteten angeben:

                      Zur Geheimhaltung verpflichtet kann eine natürliche oder auch eine juristische Person (GmbH, GbR, Verein) sein. Eine natürliche Person ist mit Vor- und Nachnamen und vollständiger aktueller Adresse zu bezeichnen, wobei ergänzende Angabe zur Individualisierung sinnvoll sind (Geburtsdatum, Ausweisnummer). Ist der Schuldner eine juristischen Person, ist auf die korrekte Bezeichnung des Namens (wie im Handels- oder Vereinsregister) Wert zu legen. Diese kann zur Konkretisierung ergänzt werden, beispielsweise durch die Handelsregisternummer. Geboten ist auch die Angabe der gesetzlichen Vertretungsverhältnisse (beispielsweise Geschäftsführer bei GmbH) und natürlich der aktuellen Adresse.

                      Sie können das Feld auch freilassen und später in dem Ihnen zugesandten Worddokument ausfüllen oder im PDF (handschriftlich) ergänzen.

                      • Wem gegenüber erfolgt die Geheimhaltungsverpflichtung?

                        Auch hier gilt: genaue Angabe von Namen, Vornamen, Adressen, ggfls. Geburtsdatum oder Ausweisnummer (bei natürlichen Personen) und bei juristischen Personen präzise Angabe des Firmennamens (wie im Handelsregister), der Adresse, der Vertretungsverhältnisse und gegebenenfalls zusätzlicher Angaben (Handelsregisternummer). 

                        Sie können das Feld auch freilassen und später in dem Ihnen zugesandten Worddokument ausfüllen oder im PDF (handschriftlich) ergänzen.

                        • Sollen weitere Vereinbarungen in den Vertrag formuliert werden?

                          Sie können weitere Vereinbarungen formulieren. Dazu haben Sie bei der nächsten Frage Gelegenheit.

                          • Nein, keine weiteren Vereinbarungen
                          • Ja, ich werde besondere Vereinbarungen formulieren.
                        • Bitte formulieren Sie hier die besonderen Vereinbarungen:

                          Formulieren Sie hier die weiteren Vereinbarungen. Wir prüfen die Vereinbarungen nicht auf ihre Plausibilität, Schlüssigkeit, auf Widersprüche zum Vertrag oder auf ihre Rechtswirksamkeit. Sie können das Feld auch freilassen und die zusätzlichen Vereinbarungen später im Formular nachtragen.

                          • Bitte formulieren Sie verständlich und präzise.

                        Hinweis für die kostenlosen Beispiel-Vorlagen, welche auf dieser Seite zum Ausdrucken heruntergeladen werden können:

                        Wie alle anderen kostenlos aus dem Internet zu ladenden Formulare enthält dieses Formular die wesentlichen für die Wirksamkeit eines Vertrages notwendigen Klauseln. Die wichtigen Regelungen hingegen, die dem Vermieter eine günstige Position verschaffen, können wir Ihnen nur liefern, wenn Sie die Abfrageroutine durchlaufen. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Regelungen sich nur dann wirksam gestalten lassen, wenn wichtige Eckpunkte und Daten bekannt sind. Deshalb empfehlen wir stets die Erarbeitung eines individuellen Vertrages.

                        Bei einem individuellen Vertrag können hingegen die für Ihre Situation maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.
                        Zudem wird nur dort größter Wert auf Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung gelegt - so dass man einen aktuellen, rechtsgültigen Vertrag erwarten kann.

                        Ein einfacher Mustervertrag/Einheits-Vertrag ist immer nur ein allgemeingültiger Vordruck und passt nie genau auf den jeweiligen Zweck, sondern muss in Eigenregie angepasst werden um allen Punkten gerecht zu werden. Solche mehr oder weniger formlosen Verträge entfalten nicht selten eine unerwünschte Wirkung wenn es zu Streitfällen kommt und sich die Gegenseite auf ungültige Passagen beruft.

                        Die Nutzung der Formulare und Mietvertragsentwürfe erfolgt auf eigenes Risiko. Der Nutzer hat eigenveranwortlich zu entscheiden, ob er fachmännischen Rat zur Vertragsgestaltung einholt.