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Frage: Soll das Grundstück ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden?


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­­Warum ist ein individueller, verpächterfreundlicher Pachtvertrag so wichtig?

  • Im Pachtvertrag bieten sich gewisse Feinheiten und Spielräume zu Gunsten des Verpächters - aber auch Fallen, in die unerfahrene Verpächter tappen können.
  • Die Klauseln müssen korrekt und nach der aktuellen Rechtsprechung formuliert sein, um Gültigkeit zu haben. Schon kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass ganze Teile unwirksam und zu Lasten des Verpächters ausgelegt werden.
  • Der Verpächter kann also über die Jahre viel Geld sparen, wenn er z.B. Pflichten auf den Pächter abwälzen kann und seine eigenen Rechte stärkt.
  • Grundregel ist: Verpächter sollten keinen beliebigen Pachtvertrag unterschreiben, sondern ihre Rechte und ihr Eigentum bestmöglich schützen.

­­Werden auch Sie ein zufriedener Vertragsfix-Kunde

Wir danken für alle konstruktiven und schönen Rückmeldungen zu unserer Arbeit.
Im Folgenden eine kleine Auswahl:


  • „Der Vertrag hat bis zum Kleinsten alles aufgeführt und ist sehr verständlich. Sowie für Mieter als Vermieter sehr zu empfehlen.‘
    Frau W.
  • „Werde Ihre Verträge bei der bald anstehenden neuen Vermietung wieder nutzen.“
    Frau S.
  • „Ich würde den Dienst wieder nutzen und war sehr zufrieden.“
    Herr R.
  • „Ich schätze ihr Angebot sehr und habe heute bereits zum zweiten Mal ihren Vertragskonfigurator in Anspruch genommen.“
    Herr Z.
  • „Ich habe schon mehrere Gewerberaumietverträge bei Ihnen angefordert und bin damit auch sehr zufrieden.“
    Herr B.

(die Namen sind uns bekannt und aus Datenschutzgründen hier abgekürzt)


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Ihr Aufwand
  • bequeme Erstellung durch Online-Beantwortung von 9 bis maximal 24 Fragen, anhand derer der fertige Vertrag entwickelt wird
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  • Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung von 2023
  • die Klauseln werden von Zeit zu Zeit aktualisiert

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Unsere Fragen, damit wir Ihren maßgeschneiderten Pachtvertrag für ein Grundstück für Sie erstellen können:

Folgende Fragen stellen wir Ihnen bei der Option PREMIUM, um den Vertrag so individuell wie möglich gestalten zu können. Lediglich Fragen, welche Folgefragen beeinflussen sind unbedingt zu beantworten – alle anderen Punkte können Sie auch noch später im erstellten Vertrag eintragen.

Fragebogen für Ihren individuellen Pachtvertrag

Klicken Sie auf eine Frage und Sie erhalten mehr Informationen dazu.

  • Was wird verpachtet?

    Wählen Sie hier bitte aus, für welchen Pachtgegenstand Ihr individueller Vertrag erstellt werden soll.

    Bei Grundstücken gibt es vertragliche Unterschiede zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken und Grundstücken für einen Freizeitgarten. Wenn der Pachtvertrag sich auf abgeschlossene Räumlichkeiten in einem Gebäude beziehen soll (bspw. Gaststätte), in dem auch andere Räume sind, ist die dritte Antwort einzugeben.

    • unbebautes Grundstück (Pachtvertrag für ein unbebautes Grundstück)
    • Gebäude bzw. bebautes Grundstück (Pachtvertrag für ein bebautes Grundstück)
    • Räumlichkeiten in einem Gebäude (Pachtvertrag für Räumlichkeiten in einem Gebäude)
    • Gartengrundstück zur Freizeitgestaltung (Pachtvertrag für ein Gartengrundstück)

    Ein Pachtvertrag liegt vor, wenn der Pächter die sog. Nutzungen ziehen darf. Die Überlassung von Gaststätten oder Hotels ist regelmäßig ein Pachtverhältnis, wenn die Nutzung der Einrichtung oder sonstiger Unternehmensbestandteile zum Betrieb beitragen sollen. Eine Überlassung des Inventars ist aber nicht zwingend erforderlich. Werden Räumlichkeiten oder Grundstücke lediglich zur Nutzung überlassen, liegt idR. ein Mietvertrag vor.

  • Soll das Grundstück ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden?
    • Ja, das Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt.
    • Nein, es wird nicht landwirtschaftlich genutzt
  • Wird das Pachtobjekt mit einem Plan konkretisiert?

    Die Präzisierung des verpachteten Objektes mittels Plan ist geboten, wenn sich vor Ort die Abgrenzung nicht eindeutig ergibt oder wenn die Grenze des Pachtobjektes bspw. nicht mit der Flurstücksgrenze übereinstimmt.

    • Nein, das Pachtobjekt muss nicht näher beschrieben werden.
    • Ja, ein Plan wird beigefügt.
  • Wird Inventar mitverpachtet?

    In der Regel wird beim Pachtvertrag auch Inventar überlassen. Dies können Einrichtungsgegenstände (Hotel, Gaststätte oder Kleingarten) oder landwirtschaftliche Geräte, aber auch Futtermittel und Saatgut (landwirtschaftliches Grundstück) sein. Abhängig von Ihrer Antwort finden sich Regelungen im Vertragsformular zum Inventar und wie damit umzugehen ist.

    • Nein, kein Inventar.
    • Ja, Inventar gehört dazu.
  • Soll eine Inventarliste dem Vertrag beigefügt werden?

    Eine Inventarliste ist notwendig. Entweder Sie wird dem Vertrag als Anlage beigefügt oder Sie wird bei Übergabe erstellt.

    • Nein, das Inventar wird bei Übergabe im Protokoll vermerkt.
    • Ja, eine Inventarliste wird beigefügt
  • Werden Nutzungsrechte mitverpachtet?

    Nutzungsrechte können zum Beispiel das Recht sein, den vorhandenen Namen des Hotels oder der Gaststätte fortzuführen. Bei Grundstücken gibt es bspw. Kiesabbaurechte, andere Bodenentnahmerechte oder das Fischereirecht. Hierher gehören auch Milchkontingente.

    • Nein.
    • Ja, es werden auch Nutzungsrechte verpachtet.
  • Soll der Zweck der Nutzung konkret im Vertrag angegeben werden?

    Die Angabe des Zweckes hat Vor- und Nachteile. Vorteil für den Verpächter: die Nutzungsart steht fest; andere Nutzungen bedürfen seiner Zustimmung. Nachteil: Der Verpächter steht dafür ein, dass die objektiven Nutzungsvoraussetzungen vorliegen (bspw. muss die Nutzung baurechtlich zulässig sein).

    • Nein, der Nutzungszweck soll nicht im Vertrag vermerkt werden.
    • Ja, im Vertrag wird der Nutzungszweck konkret angegeben
  • Optiert der Verpächter zur Umsatzsteuer?

    Grundsätzlich erfolgt die Verpachtung von Grundstücken und Räumlichkeiten umsatzsteuerfrei. Wenn der Verpächter die Umsatzsteuer ausweist, also optiert, ist diese natürlich auch abzuführen und jeweils im Pachtvertrag auszuweisen. Dann wird die Umsatzsteuer automatisch auf die Pacht berechnet, wenn Sie nachher die Höhe der Miete angeben.

    • Nein
    • Ja
  • Soll der Vertrag befristet oder unbefristet sein?

    Befristete Verträge enden zu dem vorher festgelegten Zeitpunkt und sind nicht kündbar. Die außerordentliche Kündigung, also die Kündigung wegen Zahlungsverzug durch den Verpächter oder wegen Mängeln durch den Pächter bleibt möglich. Der Abschluss eines befristeten Pachtvertrages sollte also wohl überlegt sein, denn beide Parteien sind bis zum Ende der Laufzeit an den Vertrag gebunden und kommen nicht "raus".

    Der unbefristete Pachtvertrag hingegen kann von jeder Partei ohne Angabe von Gründen jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist (dazu später) gekündigt werden. 

    Verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Frist auf unbestimmte Zeit (dazu sogleich bei Wahl eines befristeten Vertrages), schließt sich an den befristeten (nicht kündbaren) Vertrag eine unbefristete Fortsetzung an. Dann kann jederzeit mit der noch zu wählenden Frist gekündigt werden. 

    Bei der Option hat ein Vertragspartner die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist zu verlangen, dass der Vertrag verlängert wird.

    • unbefristet
    • befristet ohne Verlängerungsmöglichkeiten
    • befristet mit automatischer Verlängerung auf unbestimmte Zeit, wenn keine Partei widerspricht
    • befristet mit Verlängerungsoption für Pächter
    • befristet mit Verlängerungsoption für Verpächter

    Denkbar ist der Abschluss befristeter Verträge mit Verlängerungsmöglichkeiten. Bei der automatischen Verlängerung läuft der Vertrag nach Ablauf der Frist weiter, wenn keine Seite widerspricht. Um den Vertrag zum Fristablauf zu beenden, muss also die Vertragspartei, die das wünscht, den Widerspruch rechtzeitig erklären. 

    Bei der Option läuft der Vertrag nicht automatisch weiter, sondern nur dann, wenn eine Partei dies innerhalb der vereinbarten Frist (dazu später) schrifltich verlangt. Die andere Partei muss die Verlängerung dann akzeptieren.

  • Zu welchen Termin soll die Kündigung jeweils möglich sein?

    Der Kündigungstermin ist der Termin (die rechtzeitige Kündigungserklärung vorausgesetzt - dazu später), zu dem der Vertrag endet.

    Bei befristeten Verträgen mit Verlängerung auf unbestimmte Zeit gilt die Kündigungsfrist natürlich erst für die Zeit nach Ablauf der Festmietzeit (in der Festmietzeit ist eine Kündigung ausgeschlossen).

    Je seltener der Kündigungstermin, desto länger wird faktisch die Kündigungsfrist. Ist die Kündigung nur zum Ende des Kalenderjahres mit halbjähriger Kündigungsfrist möglich, kann der Mieter beispielsweise nach dem 01.07. nur noch zum Ablauf des nächsten Jahres kündigen, so dass die Kündigungsfrist faktisch bis fast eineinhalb Jahre betragen kann.

    Bei der automatischen Vertragserstellung wird nicht geprüft, ob das Zusammenspiel der Fristen Sinn ergibt! Die Daten werden ungeprüft übernommen!

    • zum Ende jeden Kalenderjahres (31.12.)
    • halbjährlich (jeweils zum 30.06 und zum 31.12. jeden Jahres)
    • zu jedem Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.)
    • zum Monatsende
    • nach den gesetzlichen Vorschriften

    Entscheiden Sie sich für die gesetzlichen Kündigungsfristen, gilt - außer für Landpacht - § 584 Abs. 1 BGB: Die Kündigung ist jeweils für den Schluss eines Pachtjahres zulässig (in der Regel entspricht das Pachtjahr dem Kalenderjahr); sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Bei Landpacht gilt ohne besondere Vereinbarung § 594 a BGB: Jeder Vertragsteil kann das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen.

  • Wie lang ist die Kündigungsfrist?

    Die Kündigungsfrist ist die Frist, die zwischen der Kündigungserklärung und der Beendigung des Mietverhältnisses liegt. 

    Bei der automatischen Vertragserstellung wird nicht geprüft, ob das Zusammenspiel der Fristen Sinn ergibt! Die Daten werden ungeprüft übernommen!

    • ein Jahr
    • neun Monate
    • sechs Monate
    • drei Monate
    • einen Monat
    • zwei Wochen
    • eine Woche
    • ein Tag
  • Wie wird der Pachtzins im Vertrag ausgewiesen?

    Soll monatlich oder ein Mal pro Jahr gezahlt werden?

    • jährlich
    • monatlich
  • Wollen Sie eine Staffel-, Umsatz- oder Indexpacht vereinbaren?

    Staffel- und Indexpacht bietet Kalkulationssicherheit. Der Pachtzins wird maximal einmal im Jahr angepasst, bei der Staffelpacht um den im Vertrag festgelegten Betrag, bei der Indexpacht entsprechend der Erhöhung des angegebenen Indizes. Indexpachtvereinbarungen sollten aber nur getroffen werden, wenn der Pächter mindestens zehn Jahre an den Vertrag gebunden ist, wenn also entweder der Pächter mindestens zehn Jahre auf die Kündigung verzichtet oder der Vertrag auf mindestens zehn Jahre geschlossen wurde.

    Bei der Umsatzpacht wird ein bestimmter Mindestpachtzins vereinbart, der zunächst zu zahlen ist. Der Pächter hat seine Umsätze offenzulegen, so dass (nachträglich) der Pachtzins berechnet werden kann. Der Pächter zahlt dann - wenn der Umsatz eine bestimmte Marke übersteigt - die Differenz.

    • fester, unveränderlicher Pachtzins
    • Staffelpacht
    • Indexpacht: Einzelhandelspreisindex
    • Indexpacht: Verbraucherpreisindex
    • Umsatzpacht

    Wird weder eine Index- noch eine Staffelpacht vereinbart, bleibt der Pachtzins solange unverändert, bis das Pachtverhältnis (nach Ablauf der Befristung oder durch Kündigung) endet. Bei einer Staffelpacht steigt der Pachtzins automatisch, bei einer Indexpacht hängt die Anpassung (auch Reduzierung möglich) von der Entwicklung des Index ab. 

    Problem bei der Indexpacht: Ist der Verpächter nicht mindestens zehn Jahre gebunden, kann der Pächter durch eine Klage feststellen lassen, dass die Indexpachtvereinbarung unwirksam ist. Das Urteil wirkt dann aber nur für die Zukunft, d.h., solange die Parteien den Vertrag mit Indexvereinbarung leben, ist alles in Ordnung. Der Pächter kann aber für die Zukunft (bei einem Vertrag mit geringerer Bindung als zehn Jahre) für die Zukunft (ab Klage) feststellen lassen, dass die Indexierung unwirksam ist. Folglich sind Indexpachtverträge bei geringerer als zehnjähriger Laufzeit nicht zu empfehlen.

  • Folgendes wird für die Betriebskosten vereinbart:

    Hier geht es um die "kalten" Betriebskosten, wie Grundsteuer, Straßenreinigung, Müll usw. Die gängigen Betriebskostenarten sind unter § 2 der Betriebskostenverordnung benannt. Bei dieser Frage ist zu entscheiden, ob der Pächter Vorauszahlungen für diese Kosten leistet, die jährlich abgerechnet werden, ob eine Pauschale gezahlt wird, die nicht abzurechnen ist oder ob der Pächter sämtliche Kosten selbst direkt oder nach Ausgleich durch den Verpächter trägt. 

    • Der Pächter erstattet etwaige dem Verpächter entstehende Nebenkosten umgehend nach Ausgleich durch den Verpächter.
    • Der Pächter trägt die Nebenkosten selbst und schließt eigene Verträge mit den Versorgern ab.
    • Es fallen keine Nebenkosten an.
    • Der Pächter zahlt eine Pauschale. Die Betriebskosten werden nicht abgerechnet.
    • Der Pächter zahlt Vorauszahlungen. Die Betriebskosten werden jährlich abgerechnet.
  • Folgende Betriebskosten hat der Pächter zu tragen:

    Hier sind die gängigen bei Grundstücken anfallenden Betriebskosten aufgeführt. Nur im Vertrag genannte Betriebskosten kann der Verpächter später umlegen. Daher sind sämtliche umzulegenden Kostenarten hier einzutragen. Kosten der Instandhaltung dürfen dem Pächter nicht belastet werden. Lesen Sie hierzu die Erläuterungen.

    • Kosten der Überprüfung und Wartung elektrischer Anlagen und Leitungen
    • Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
    • Kosten der Beleuchtung und des Allgemeinstromes
    • Kosten der Müllbeseitigung
    • Kosten des Winterdienstes
    • Kosten der Straßenreinigung
    • Kosten der Wasserver- und Entsorgung
    • laufende öffentliche Lasten des Grundstückes, insbesondere Grundsteuer
    • darüber hinaus:

    Sofern Sie die Übernahme von Betriebskosten durch den Pächter vereinbaren, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung derartige Klauseln kritisch hinterfragt. Betriebskosten sind nur die Kosten, die im Rahmen der Benutzung anfallen und nicht der Instandhaltung oder Instandsetzung des Gebäudes zuzuschreiben sind. Diese obliegt nämlich dem Verpächter und wird bereits durch die Pacht selbst abgedeckt. So ist es beispielsweise nicht möglich, den Pächter kostenmäßig an der Erneuerung bestimmter Teile des Grundstückes zu beteiligen. Andererseits können Wartungsarbeiten durchaus übertragen werden. Es können nur Kosten umgelegt werden, die regelmäßig - also nicht nur einmalig - anfallen, wobei sie nicht zwingend jedes Jahr anfallen müssen.

  • Soll eine Kaution vereinbart werden?

    Die Kaution sichert die Ansprüche des Verpächters für den Fall, dass der Pächter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Es ist daher empfehlenswert, eine Kaution zu vereinbaren.

    • Nein
    • Ja

    Gesichert sind die Mietzinsforderungen, die Nachforderungen auf Betriebskostenabrechnungen und auch etwaige Forderungen nach Beendigung des Mietverhältnisses, etwa bei nicht ordnungsgemäß ausgeführten Schönheitsreparaturen oder Beschädigungen der Räume.

    Die Höhe der Kaution ist (bei Gewerbe) frei vereinbar. Eine gute Absicherung besteht bei sechs Monatsmieten (einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten).

  • Welche Art der Kaution?

    Hier wählen Sie aus, in welcher Form der Pächter die Kaution stellt. Üblich und mit dem geringsten Aufwand verbunden ist die Zahlung des Kautionsbetrages durch den Pächter auf ein Konto des Verpächters. Dieser Betrag ist vom Verpächter getrennt vom eigenen Vermögen zu verwahren. Sinnvoll ist auch die Verpfändung eines Sparguthabens des Pächters. Praktikabel ist auch die Bankbürgschaft.

    • Verpfändung eines Guthabens
    • Bürgschaft
    • Barkaution
    • Einzahlung auf Kautionskonto
  • Soll im Vertrag ein Feld für individuelle Vereinbarungen vorgesehen werden?

    Sie können im Vertrag weitere Vereinbarungen schriftlich fixieren. Sie können die Vereinbarungen später auf dieser Webseite oder auch erst in den Vertrag einfügen. Wir prüfen die Wirksamkeit Ihrer Formulierung nicht.

    • Ja, ich möchte hier die Besonderen Vereinbarungen sogleich formulieren
    • Ja, ich fülle das aber später aus.
    • Nein
  • Bitte formulieren Sie hier Ihre Besonderen Vereinbarungen:

    Sie haben oben angegeben, dass Sie die weiteren Vereinbarungen sogleich eintragen wollen. Tragen Sie daher hier bitte ein, was mit dem Pächter außerdem vereinbart werden soll. Die Rechtswirksamkeit und der Inhalt dieser Vereinbarungen werden nicht überprüft!

    • Hier können Sie noch die Anlagen bezeichnen, die dem Vertrag beigefügt und Bestandteil desselben werden:

      Die o.g. Anlagen (ggfls. Pläne, Inventarverzeichnis, Nutzungsrechte) werden automatisch als Anlagen benannt. Hier geben Sie weitere Anlagen ein, etwa eine Hausordnung, den Energieausweis

      • Energieausweis
      • Hausordnung
    • Die einzelnen Angaben für den Vertrag möchte ich ..

      Bei Bejahung der Frage können Sie die konkreten Vertragsdaten, wie Namen der Vertragspartner, Adressen, Beginn und ggfls. Ende, Höhe des Pachtzinses und der Kaution, Konto usw. im Folgenden eingeben. Ihr Vertrag wird Ihnen dann unterschriftsreif zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich werden die Daten absolut vertraulich behandelt. Sie müssen auch nicht alle Fragen beantworten. Wenn Sie Angaben nicht eintragen, bleiben die Felder im Vertrag frei.

      Sie erhalten den Vertrag als Word- und pdf-Dokument. Im Word-Dokument können Sie später also immer noch Änderungen vornehmen.

      Wenn Sie die Daten nicht eingeben möchten, füllen Sie den Vertrag später bitte selbst aus.

      • nicht hier, sondern erst in den mir zugesandten Vertrag eintragen.
      • im Folgenden eingeben.
    • Bitte geben Sie die Adresse des Pachtobjektes an:

      Hier ist die vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl) einzutragen.

      • Sie können hier zusätzlich das Grundstück durch Angabe des Flurstücks präzisieren:
        • Bitte geben Sie Namen und Adresse des Verpächters an:

          Der Verpächter ist hier mit Vor- und Zunamen bzw. bei einer Firma mit vollständiger Angabe des Firmennamens einschließlich Zusätze (GmbH) und des gesetzlichen Vertreters sowie mit der Adresse anzugeben.

            Wichtig ist bei juristischen Personen (GmbH, OHG, GbR) die Angabe des Vertreters mit Vor- und Zunamen. Bei Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts genügt eine Bezeichnung, die eine eindeutige Identifizierung zulässt, bspw. Erbengemeinschaft nach Klaus E., Grundstücksgemeinschaft Badstraße 12 usw. Unerläßlich ist dann jedoch die Angabe des Vertreters. Dieser muss eine natürliche Person sein und sollte mit Vor- und Zunamen und Adresse angegeben werden.

          • Bitte geben Sie die Steuernummer des Verpächters an:

            Bei gewerblichen Pachtverträgen mit Umsatzsteuerausweis ist die Steuernummer des Verpächters im Vertragskopf anzugeben. 

            • Bitte geben Sie den/die Namen und Adresse(n) der/des Pächter(s) an

              Der oder die Pächter sind vollständig und mit Vor- und Zunamen sowie unter Angabe der Anschrift zu bezeichnen. Empfehlenswert ist zusätzlich die Angabe des Geburtsdatums. Bei Gesellschaften ist die korrekte Angabe des Firmennamens und der Namen der gesetzlichen Vertreter unerlässlich. Sinnvoll ist zusätzlich die Angabe der Handelsregisternummer. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind alle Gesellschafter mit Vor- und Zunamen und persönlicher Adresse einzutragen.

              • Bitte tragen Sie hier den vertraglichen Pachtzweck ein:

                Da Sie sich dafür entschieden haben, den Nutzungszweck im Vertrag anzugeben, ist hier dieser Pachtzweck konkret zu beschreiben, etwa das vom Pächter zu betreibende Gewerbe. Wenn mehrere Gewerbe erlaubt sind, sollten Sie diese hier nennen. Je unkonkreter Sie beschreiben (beispielsweise Gaststätte im Gegensatz zu "Italienisches Restaurant"), desto mehr ist zulässig und umso geringer sind die vom Verpächter zu erfüllenden Anforderungen.

                  Je allgemeiner Sie den Nutzungszweck fassen, desto höher das Risiko, dass der Verpächter für die Voraussetzungen der Nutzung einzustehen hat und desto freier ist der Pächter. Wird beispielsweise Restaurant angegeben, kann der Mieter sicher auch ein fast-food-Restaurant betreiben. 

                • Wann soll die Pachtzeit beginnen?

                  Bitte tragen Sie das Datum ein, an dem der Pachtvertrag beginnen soll. An diesem Tag sollten Sie das Pachtobjekt übergeben. Ab diesem Tag hat der Pächter zu zahlen. Regelmäßig beginnt ein Pachtvertrag am Monatsersten. 

                  • Datum
                • Das Pachtverhältnis endet am

                  Bitte geben Sie das Datum an, zu dem Vertrag enden soll.

                  Bei der automatischen Vertragserstellung wird nicht geprüft, ob das Zusammenspiel der Fristen Sinn ergibt! Die Daten werden ungeprüft übernommen!

                  • Datum
                • Um wieviel Monate verlängert sich der befristete Vertrag?

                  Bitte geben Sie den Zeitraum der Verlängerung in vollen Monaten an. Wenn Sie hier also 12 eingeben, verlängert sich der Vertrag bei Ausübung der Option um 12 Monate (= ein Jahr). Wünschen Sie die Verlängerung um fünf Jahre, geben Sie 60 ein (60 Monate = fünf Jahre).

                  Bei der automatischen Vertragserstellung wird nicht geprüft, ob das Zusammenspiel der Fristen Sinn ergibt! Die Daten werden ungeprüft übernommen!

                  • Monate:
                • Bis zu welchem Tag muss die Option ausgeübt bzw. der Widerspruch geltend gemacht werden?

                  Hier geht es um die Festlegung, bis wann vor Ablauf des Pachtvertrages die Vertragspartei, die eine Verlängerung verlangt (bei Option) oder der automatischen Verlängerung widerspricht (bei Widerspruch gegen die Verlängerung) sich schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei erklären muss. Wird bei der Verlängerungsoption innerhalb dieser Frist nichts erklärt, wird der Vertrag nicht verlängert und endet zu dem von Ihnen zuvor angegebenen Zeitpunkt. Eine vereinbarte automatische Verlängerung tritt nur ein, wenn keine Vertragspartei innerhalb dieser Frist der Verlängerung schriftlich widerspricht.

                  Bei der automatischen Vertragserstellung wird nicht geprüft, ob das Zusammenspiel der Fristen Sinn ergibt! Die Daten werden ungeprüft übernommen!

                  • Datum
                • Wie hoch ist die Umsatzpacht?

                  Sie wollen eine Umsatzpacht vereinbaren. Hier ist der Prozentsatz des Nettoumsatzes anzugeben, der als Pachtzins (für den angegebenen Pachtzinszeitraum  - Monat oder Jahr -) abzuführen ist.

                  • % des Nettoumsatzes

                  Bei einer Umsatzpacht von 10% zahlt der Pächter bei einem Nettoumsatz von 10.000 € einen Pachzins von 1.000 €, bei einem Umsatz von 20.000 € also 2.000 €.

                • Die vom Pächter zu zahlende Mindestpacht beträgt:

                  Dies ist der Betrag, den der Pächter mindestens unabhängig vom Umsatz zu zahlen hat, also selbst dann, wenn der angegebene Prozentsatz vom Umsatz darunter liegt.

                    Eine Mindestpacht ist unbedingt zu vereinbaren, da andernfalls das wirtschaftliche Risiko des Pächters voll auf den Verpächter durchschlägt.

                  • Bitte geben Sie den Pachtzins für den o.a. Pachtzeitraum (Monat oder Jahr) an

                    Hier geben Sie den (für den Beginn des Pachtverhältnisses vereinbarten) Pachtzins ohne Umsatzsteuer und ohne Nebenkosten an.

                    • Pachtzins

                    Die Summe des Pachtzinses und etwaiger Betriebskosten ergibt - gegebenenfalls zuzüglich der Umsatzsteuer - den vom Pächter zu zahlenden Betrag. Die Umsatzsteuer wird automatisch berechnet, wenn Sie oben angegeben haben  dass der Verpächter zur Umsatzsteuer optiert.

                  • Um wieviel Prozent soll der Pachtzins jährlich steigen?

                    Sie haben eine Staffelpacht gewählt. Der Pachtzins steigt also jährlich um einen bestimmten Betrag. Bitte geben Sie hier an, um wieviel Prozent der Pachtzins jährlich steigen soll. Die Pacht steigt dann automatisch, ohne dass noch Erklärungen abzugeben wären.

                    • jährliche Steigerung
                  • Bitte geben Sie die Vorauszahlung/Pauschale für die Nebenkosten an

                    Hier ist der Betrag einzugeben, der als Vorauszahlung oder Pauschale für die Betriebkosten vom Pächter in dem von Ihnen angegebenen Pachtzinszeitraum zu zahlen ist.

                    • Nebenkosten
                  • In welcher Höhe soll der Pächter eine Kaution stellen?

                    Geben Sie hier die Höhe der Kaution in Euro ein. 

                    • Kaution
                  • Hier können Sie das Konto angeben, auf das die Pacht gezahlt werden soll:

                    Kontoverbindung für die Pachtzahlungen.

                    • Bank
                    • BIC
                    • IBAN
                    • Kontoinhaber

                  Hinweis für die kostenlosen Beispiel-Vorlagen, welche auf dieser Seite zum Ausdrucken heruntergeladen werden können:

                  Wie alle anderen kostenlos aus dem Internet zu ladenden Formulare enthält dieses Formular die wesentlichen für die Wirksamkeit eines Vertrages notwendigen Klauseln. Die wichtigen Regelungen hingegen, die dem Vermieter eine günstige Position verschaffen, können wir Ihnen nur liefern, wenn Sie die Abfrageroutine durchlaufen. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Regelungen sich nur dann wirksam gestalten lassen, wenn wichtige Eckpunkte und Daten bekannt sind. Deshalb empfehlen wir stets die Erarbeitung eines individuellen Vertrages.

                  Bei einem individuellen Vertrag können hingegen die für Ihre Situation maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.
                  Zudem wird nur dort größter Wert auf Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung gelegt - so dass man einen aktuellen, rechtsgültigen Vertrag erwarten kann.

                  Ein einfacher Mustervertrag/Einheits-Pachtvertrag ist immer nur ein allgemeingültiger Vordruck und passt nie genau auf den jeweiligen Zweck, sondern muss in Eigenregie angepasst werden um allen Punkten gerecht zu werden. Solche mehr oder weniger formlosen Verträge entfalten nicht selten eine unerwünschte Wirkung wenn es zu Streitfällen kommt und sich die Gegenseite auf ungültige Passagen beruft.

                  Die Nutzung der Formulare und Mietvertragsentwürfe erfolgt auf eigenes Risiko. Der Nutzer hat eigenveranwortlich zu entscheiden, ob er fachmännischen Rat zur Vertragsgestaltung einholt.